Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. 2 StR 408/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3365

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:251017B2STR408.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
25. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts

betreffend Ziffer
3 auf dessen
Antrag

und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25.
Oktober 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. April 2016 im Strafausspruch aufge-hoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und neun
Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf [X.] und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den vom [X.] in seiner Zuschrift dargelegten Gründen ohne Erfolg.
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält demgegenüber revisionsrechtlicher Nachprü-fung nicht stand.
Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil es den [X.] hinsichtlich der verhängten Geldstrafe aus der Ent-scheidung des [X.]s Kassel vom 18. November 2013 (UA S.
4) nicht mitteilt. Der [X.] kann daher nicht beurteilen, ob das [X.] zu Recht von der Bildung einer Gesamtstrafe bzw. einem Härteausgleich abgesehen hat. Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf und die festgestellten schlechten finanziel-len Verhältnisse des Angeklagten ist nicht auszuschließen, dass die Vollstre-ckung der Geldstrafe aus der Verurteilung des [X.]s Kassel eventuell durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist.
Die neu zu treffende Entscheidung über den [X.] kann nicht gemäß §
354 Abs.
1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§
460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entschei-dung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vor-2
3
4
5
-
4
-
schriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Haupt-verhandlung vorbehalten (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Juni 2014

3 [X.]/14).
Appl

[X.]Zeng

Bartel Grube

Meta

2 StR 408/16

25.10.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. 2 StR 408/16 (REWIS RS 2017, 3365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3365

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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