Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. 2 StR 325/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2869

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 325/14

vom
17. September
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. September
2014
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. April 2014 im Ausspruch über die Gesamt-freiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die
Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit schwe-rem sexuellen Missbrauch von Kindern und in drei Fällen in Tateinheit mit [X.] Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Auch die Strafzumessungserwägungen der [X.] zu den 1
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Einzelstrafen und zur Bildung der Gesamtstrafe hieraus sind für sich genom-men rechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat aber keine Feststel-lungen zum Vollstreckungsstand der an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafen aus Entscheidungen des [X.] vom 13.
Juli 2004 und des [X.] vom 19.
Oktober 2010 getroffen. Den Urteilsgründen kann somit nicht entnommen werden, ob eine Einbeziehung in die Gesamtfreiheits-strafe noch möglich oder im [X.] die Gewährung eines Härteaus-gleichs erforderlich ist.
Der [X.] kann insbesondere mit Blick auf die
mitgeteilten wirtschaftli-chen Verhältnisse des Angeklagten und den Zeitablauf nicht ausschließen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe durch den Vollzug von [X.] erledigt ist; dies würde den Angeklagten -
anders als im Fall der Nicht-zahlung der Geldstrafe die unterbliebene oder im Fall ihrer Bezahlung die nicht mehr mögliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -
beschweren.
Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten
(vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Januar 2014 -
3 StR 337/13
m.w.N.).
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Die bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie durch den Rechtsfehler nicht betroffen werden, § 353 Abs. 2 StPO.
[X.]

Eschelbach

Ott Zeng
5

Meta

2 StR 325/14

17.09.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. 2 StR 325/14 (REWIS RS 2014, 2869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2869

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