Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 5 StR 601/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16848

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:240117B5STR601.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 601/16

vom
24. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: versuchten Mordes u.a.

zu 2.: gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten E.

gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2.
Auf die Revision des Angeklagten Er.

wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten E.

wegen versuchten [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten Er.

wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer solchen von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die all-gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten E.

ist unbe-gründet (§ 349
Abs. 2 StPO). Hingegen führt die insoweit beschränkte Revision des Angeklagten Er.

mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Dieser ist zwar (insbesondere) aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 2. Januar 2017 dargelegten Gründen für sich genom-men rechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat aber keine Feststel-lungen zum Vollstreckungsstand der vier an sich gesamtstrafenfähigen, der Höhe nach nicht bezifferten Geldstrafen aus einer

ebenfalls nicht näher be-zeichneten

Entscheidung vom 19. November 2014 getroffen. Den [X.] kann somit nicht entnommen werden, ob eine Einbeziehung in eine Gesamtfreiheitsstrafe noch möglich oder im [X.] die Gewährung eines Härteausgleichs erforderlich ist. Der [X.] kann insbesondere mit Blick auf die mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und den Zeitablauf nicht ausschließen, dass die Vollstreckung der gebildeten [X.] durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe

etwa in Unterbrechung der Untersuchungshaft

erledigt ist; dies würde den Angeklagten

anders als im Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe die unterbliebene oder im Fall ihrer [X.] die nicht mehr mögliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

be-schweren.

1
2
-
4
-
Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Die ergänzenden Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen.
Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Januar 2014

3 StR 337/13). Der [X.] verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurück, da eine Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr besteht.

Sander

Schneider Dölp

König Mosbacher

3
4

Meta

5 StR 601/16

24.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 5 StR 601/16 (REWIS RS 2017, 16848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16848

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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