Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2023, Az. 2 StR 173/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5993

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2023 im [X.] aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der [X.] hat keinen Bestand, weil der Senat mangels Feststellungen des [X.]s zum Vollstreckungsstand der verhängten Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts [X.] vom 9. Juni 2021 und des Amtgerichts [X.] vom 11. Mai 2022 nicht überprüfen kann, ob sie nach § 55 Abs. 1 StGB hätte einbezogen werden müssen.

3

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die unterlassene Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Sollten die Geldstrafen im [X.] bereits vollständig im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden sein, stellt die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dar, der einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 267/22).

4

Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind; sie können ergänzt werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

5

Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2017 - 5 [X.]).

Appl     

        

Meyberg     

        

Grube 

        

Schmidt      

        

Lutz      

        

Meta

2 StR 173/23

24.08.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mühlhausen, 26. Januar 2023, Az: 11 KLs 128 Js 62699/16 (2)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2023, Az. 2 StR 173/23 (REWIS RS 2023, 5993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5993

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5 StR 601/16

3 StR 267/22

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