Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 7. März 2021 01:18
G. zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2020 I 3320
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
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