Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2013, Az. I ZR 189/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8038

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
189/11
Verkündet am:
20. Februar 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Weitergeltung als Tarif

[X.] § 27 Abs. 1

a)
Die Angemessenheit von nach der Übergangsregelung des §
27 Abs.
1 [X.] als Tarife weitergeltenden Vergütungssätzen ist gerichtlich überprüf-bar.
b)
Der Vertragspartner der Verwertungsgesellschaft trägt die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass gemäß § 27 Abs. 1 [X.] [X.] als Tarife
weitergel-tende Vergütungssätze eines beendeten [X.] unangemessen sind.
c)
Die in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze gelten nach [X.] Beendigung gemäß § 27 Abs. 1 [X.] [X.] ohne Abzug eines verein-barten [X.]es als Tarife weiter.
[X.], Urteil vom 20. Februar 2013 -
I [X.] -
[X.]

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. Februar
2013
durch [X.] Dr.
Bornkamm und [X.], [X.], Dr. Koch
und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.]

6.
Zivilsenat -
vom 1. September 2011 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die
Klägerin ist ein Zusammenschluss der [X.] [X.], die gemäß §
54h Abs.
1 [X.] unter anderem Vergütungsansprüche nach
§§
54 bis 54b [X.] gegen die Hersteller, Importeure und Händler von [X.] zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend ma-chen können.
Die Beklagte importiert und vertreibt in [X.] analoge und digitale Vervielfältigungsgeräte, darunter Videorecorder, [X.] und [X.]. Sie ist Mitglied im Zentralverband Elektrotechnik-
und Elektronikindustrie e.V.
([X.]). Dieser hat
mit der Klägerin am 3. Februar 1986 einen Gesamtvertrag 1
2
-
3
-

über die urheberrechtliche Abgeltung von Bild(ton)-
oder Tonaufzeichnungsgerä-ten sowie Bild-
oder
Tonträgern
geschlossen. Gemäß Ziffer 2 des [X.] gewährt die Klägerin auf die in der Anlage zu §
54d Abs.
1 [X.] bestimmten gesetzlichen Vergütungssätze einen Bonus ([X.]) von 6,5%; die danach errechenbaren Vergütungssätze erhöhen sich um den Betrag der ge-setzlichen Mehrwertsteuer. Die Beklagte trat
dem Gesamtvertrag am 2.
Juni 2003 bei. Am 23.
März 2004 trafen
die Klägerin und der [X.] eine Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag, mit der sie für Festplattenrecorder eine Vergütung von 12

pro Gerät
vereinbarten. Die Beklagte trat
dieser Zusatzvereinbarung am 28.
Mai 2004 bei.
Der Gesamtvertrag wurde zum 31. Dezember 2007 beendet
wurde. In Ziffer 8 des [X.] ist bestimmt, dass der Vertrag zu dem [X.]punkt en-det, zu dem die gesetzlichen Vergütungssätze geändert werden. Am 1. Januar 2008 ist das [X.] in der [X.] vom 26. Oktober 2007 anderem die Gerätevergütung neu geregelt hat und keine
gesetzlichen [X.] mehr vorsieht.
Für den [X.]raum vom 1.
Januar 2008 bis zum 31.
März 2008 meldete die Beklagte der Klägerin 914 Videorecorder, 2.606 [X.] und 4.008 Fest-plattenrecorder. Die Klägerin stellte der [X.] 86.151,27

in Rechnung. Die-ser Betrag ergibt sich, wenn für Videorecorder und [X.] der
in
der [X.] zu §
54d Abs.
1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung für Bildaufzeichnungsgeräte mit oder ohne Tonteil bestimmte Satz

ro Gerät und für Festplattenrecorder der
in der Zusatzvereinbarung zum Gesamtver-trag vereinbarte
Satz

(jeweils ohne [X.] und zuzüglich 7% Mehrwertsteuer) zugrunde gelegt wird. Die Beklagte zahlte [X.] 24.687,04

. Dieser Betrag errechnet
sich, wenn -
entsprechend einem der Klägerin von der [X.] im Zuge von [X.]
-
4
-

teten Angebot für Vergütungssätze nach neuem Recht -
für Videorecorder und [X.] eine Vergütung von 2

und für Festplattenrecorder
eine Vergütung von 4

(jeweils ohne [X.] und zuzüglich 7% Mehrwertsteuer)
angesetzt
wird. Von der Rechnung der Klägerin stehen unter Berücksichtigung der Zahlung der [X.] noch 61.464,23

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die im Gesamtvertrag
vereinbarten Vergütungssätze auch nach
dessen
Beendigung zum
31. Dezember
2007 für den hier in Rede stehenden [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 ge-mäß
§
27 Abs.
1 Satz
1 [X.] als Tarife weitergelten. Sie ist ferner der Ansicht, die Beklagte könne für die [X.] nach der Beendigung des [X.] keinen
[X.] beanspruchen.
Die Klägerin hat die Beklagte -
nach Durchführung des in §
14 Abs.
1 Nr. 1
Buchst. b, §
16 Abs.
1 [X.] vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle -
auf Zahlung von 61.464,23

nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, die [X.] von als Tarife weitergeltenden
Vergütungssätzen
sei gerichtlich überprüf-bar; die hier in Rede stehenden Tarife seien unangemessen hoch. Ferner ist sie der Auffassung, es sei
widersprüchlich, wenn sie einerseits an den vereinbarten Vergütungssätzen festgehalten, ihr andererseits aber nicht der
vereinbarte
[X.]snachlass gewährt werde.
Das [X.] hat der
Klage stattgegeben
([X.], Urteil vom 1. September 2011 -
6 Sch 10/10 WG, juris [ohne [X.]vorbringen abge-druckt in [X.], 443]). Mit ihrer
vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
4
5
6
7
-
5
-

Entscheidungsgründe:
[X.] Das [X.] hat angenommen,
die Klägerin könne von der [X.] die Zahlung des ausstehenden Differenzbetrages
zu ihrer
Rechnung ver-langen. Die im Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze gälten auch
für die [X.] nach dessen
Beendigung gemäß §
27 Abs.
1 Satz
1 [X.] als Tarife weiter. Zwar sei die Angemessenheit dieser Tarife gerichtlich überprüfbar. Diese
Überprü-fung führe
im Streitfall jedoch zu keiner Herabsetzung der Vergütung. Die [X.] trage die Darlegungs-
und Beweislast für die Unangemessenheit der Tarife. Sie habe nicht hinreichend dargelegt, dass diese unangemessen seien. Da der [X.] beendet sei, könne die Beklagte keinen
[X.] be-anspruchen.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der
[X.] hat kei-nen Erfolg. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der [X.] wegen der Einfuhr und des Vertriebs der
Videorecorder, [X.] und Festplattenrecorder
die Zahlung des ausstehenden [X.] zu ihrer Rechnung verlangen kann.
1. Die Klägerin kann von der [X.] gemäß §
54 Abs.
1,
§
54b Abs.
1, §
54h Abs.
1
[X.] die Zahlung einer angemessenen Vergütung
beanspruchen.
a) Die durch das [X.] in der [X.] neu gefassten Bestimmungen der §§
54 bis 54h [X.] sind am 1. Januar 2008 in [X.] getreten
und daher für den hier in Rede
stehenden [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 anwendbar.
b) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach §
53 Abs.
1 bis
3 [X.] vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Importeur 8
9
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11
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-
6
-

und den Händler von Geräten, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, nach §
54 Abs.
1, §
54b Abs.
1
[X.] Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Danach hat die Beklagte als Importeurin
und Händlerin
von Videorecordern, [X.]n und Festplattenrecordern den Urhebern von Werken, die mit derartigen Geräten zum privaten oder sonstigen eigenen Ge-brauch im Sinne von §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] vervielfältigt werden, eine angemes-sene Vergütung zu zahlen.
c) Die Klägerin ist berechtigt, diesen Anspruch
geltend zu machen. Der An-spruch nach
§
54 Abs.
1, §
54b Abs.
1 [X.] kann gemäß §
54h Abs.
1 [X.] zwar nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die [X.] dürfen die nach §
54h Abs.
1 [X.] nur von ihnen [X.] urheberrechtlichen Vergütungsansprüche aber auf von eine ihnen ge-gründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaft, sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist
(vgl. [X.], Urteil vom 20. November 2008 -
I
ZR
62/06, [X.], 480 Rn.
10 = [X.], 462 -
Kopierläden II;
Urteil vom 30. November 2011

I
ZR
59/10, [X.], 705 Rn.
19 = [X.], 954 -
PC als Bild-
und Ton-aufzeichnungsgerät). Bei der Klägerin handelt es sich um eine solche Inkassoge-sellschaft.
2. Die von der Klägerin geforderte Vergütung Videorecorder oder
[X.] Festplattenrecorder ist [X.].
a) Das [X.] ist mit Recht davon ausgegangen, dass nach der Beendigung des [X.] zum 31.
Dezember 2007 und dem Inkrafttreten des [X.] zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesell-13
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7
-

schaft am 1.
Januar 2008 gemäß §
27 Abs.
1 [X.] [X.] die von den [X.]en im Gesamtvertrag vereinbarten [X.] oder [X.] des vereinbarten [X.]es
als Tarife weitergegolten haben.
aa) Gemäß §
27 Abs.
1 [X.]
gilt für das am 1. Januar 2008 in [X.] ge-tretene [X.] in der Informationsgesell-schaft folgende Übergangsregelung:
1Die Vergütungssätze, die in [X.] vor dem 31. Dezember 2007 verein-bart worden sind, gelten als Tarife weiter, bis sie durch neue Vergütungssätze er-setzt werden, längstens aber bis zum 1. Januar 2010. 2Satz
1 gilt entsprechend für Tarife, die eine Verwertungsgesellschaft vor dem 31. Dezember 2007 aufgestellt hat. 3Satz
1 gilt entsprechend auch für die in der Anlage zu §
54d Abs.
1 des Urheber-rechtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmten Sätze, soweit sie an diesem Tag angewendet wurden.
bb) Das Oberlandegericht ist ohne Rechtsfehler
davon ausgegangen, dass die [X.]en im Gesamtvertrag für jeden Videorecorder oder [X.] einen Vergütungsabzüglich eines [X.]es von 6,5% vereinbart haben. In Ziffer 2 des [X.] ist bestimmt, dass die Klägerin auf die in der Anlage zu §
54d Abs.
1 [X.] bestimmten gesetzlichen [X.] einen Bonus von 6,5% gewährt und sich die danach errechenbaren [X.] um den Betrag der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhöhen. In der [X.] zu §
54d Abs.
1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist für Bildaufzeichnungsgeräte mit oder ohne Tonteil -
wie Videorecorder und [X.] -
ein Vergütungssatz Ferner haben die [X.]en in der Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für jeden [X.] eine Vergütung von 12

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-
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-

[X.]) Das [X.] hat mit Recht
angenommen, dass gemäß
§ 27 Abs. 1 [X.] [X.] die im Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze ohne Abzug des vereinbarten [X.]es als Tarife weitergelten.
Die Vorschrift des §
27 Abs.
1 Satz
1 [X.] ordnet allein die (zeitlich [X.]) Weitergeltung der in den beendeten [X.] vereinbarten [X.] an; sie bestimmt dagegen nicht die Weitergeltung der übrigen Rege-lungen der
Gesamtverträge. Mit der Beendigung des [X.] ist daher, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, unter anderem die in [X.] des [X.] vereinbarte -
über die gesetzliche Verpflichtung hin-ausgehende -
vertragliche Verpflichtung der [X.] zur Auskunftserteilung, zu Abschlagszahlungen und zur Abrechnung entfallen.
Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass mit dem Entfallen dieser Verpflichtung auch die innere Rechtfertigung für die Gewährung des [X.]snachlasses entfallen ist. Der Gewährung eines [X.]nach-lasses liegt in aller Regel -
und so auch hier -
zugrunde, dass die [X.] sich zur Vertragshilfe verpflichtet und der Verwertungsgesellschaft damit Verwaltungsaufwand und Kosten erspart
(vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 1973

I
ZR
145/71, [X.], 35, 37 -
Musikautomat; Urteil vom 14. Oktober 2010

I
ZR
11/08, GRUR 2011, 61 Rn.
11 = [X.], 95 -
Gesamtvertrag Musik-abrufdienste; [X.], GRUR
1990, 358, 359 f.;
[X.] in [X.], [X.], 4.
Aufl., §
12 [X.] Rn.
4; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
12 [X.] Rn.
2; [X.] in [X.]/[X.], [X.],
3. Aufl., §
12
[X.] Rn.
3). Entfällt die Verpflichtung zur Vertragshilfe, ist damit zugleich dem Anspruch auf Gewährung eines [X.]es
die Grundlage entzogen. Der in einem beendeten Gesamtvertrag vereinbarte [X.]snachlass darf
daher die gemäß §
27 Abs.
1 [X.] [X.] als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze nicht mindern.

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-
9
-

Die Rüge der Revision, die Auslegung des [X.] durch das [X.] verstoße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze und den Zweck des §
27 Abs.
1 [X.], hat keinen Erfolg. Es kommt nicht darauf an, ob der Gesamtvertrag -
wie die Revision geltend macht -
dahin auszulegen ist, dass der vereinbarte [X.] einen untrennbaren Bestandteil des [X.] [X.] bildet. Entscheidend ist vielmehr, dass mit der Been-digung eines [X.] die Grundlage für die Gewährung eines Gesamt-vertragsnachlasses entfällt und §
27 Abs.
1 [X.] [X.] deshalb dahin [X.] ist, dass die Weitergeltung der Vergütungssätze einen [X.]nach-lass nicht einschließt.
b)
Das [X.] hat weiter mit Recht angenommen, dass die An-gemessenheit der gemäß
§
27 Abs.
1 [X.] als Tarife weitergeltenden [X.] gerichtlich überprüfbar ist
([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
27 [X.] Rn.
3; [X.]/[X.], [X.], 145, 150; aA [X.] in Dreier/[X.] aaO §
27 [X.] Rn.
8; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
27 [X.] Rn.
2;
vgl. zur rückwirkenden Abänderung der Tarife [X.] in [X.] aaO §
27 [X.] Rn.
2; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
27 [X.] Rn.
4).
aa) Bereits der Wortlaut des §
27 Abs.
1 [X.], wonach
die [X.] als Tarife

weitergelten,
bringt zum Ausdruck, dass ihre
Angemessenheit gerichtlich überprüfbar ist und sie im Falle ihrer Unangemessenheit vom Gericht auf das angemessene Maß herabgesetzt werden können. Tarife weisen die [X.] aus, die die Verwertungsgesellschaft für die Nutzung der von ihr wahrge-nommenen Rechte fordert (§
13 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Die Angemessenheit der von der Verwertungsgesellschaft einseitig aufgestellten Tarife ist durch die ordent-lichen Gerichte nachprüfbar (vgl. [X.], [X.], 35, 37 f. -
Musikautomat; Ur-teil vom 19. Mai 1983 -
I
ZR
74/81, [X.]Z 87, 281, 284 -
Tarifüberprüfung
I).
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-
10
-

Dagegen kann die Angemessenheit vereinbarter und gesetzlicher [X.] grundsätzlich nicht gerichtlich mit dem Ziel überprüft werden, sie im Falle ihrer Unangemessenheit auf das angemessene Maß herabzusetzen. [X.] der
in der Anlage zu §
54d Abs.
1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmten Sätze
kommt eine solche Überprüfung nicht in Betracht, weil es sich dabei um feste Vergütungssätze handelt, die kraft Geset-zes als angemessene Vergütung gelten (vgl.
[X.], Urteil vom 5. Juli 2001

I
ZR
335/98, [X.], 246, 247 = [X.], 219 -
Scanner; Urteil vom 6.
Dezember 2007 -
I
ZR
94/05, [X.]Z 174, 359 Rn.
11 -
Drucker und [X.]; vgl. aber auch [X.], Urteil vom 28. Januar 1999 -
I
ZR
208/96, [X.]Z 140, 326, 333 f.
-
Telefaxgeräte). Die Überprüfung der Angemessenheit vereinbarter
[X.] ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil es den Vertragspartnern grund-sätzlich überlassen bleibt, den Inhalt eines Vertrages frei zu bestimmen; ist ein Vertrag als wirksam zu beurteilen, so sind die [X.]en daran bis zu seiner Been-digung gebunden (vgl. zur Unzulässigkeit der
Überprüfung der Angemessenheit eines Tarifs
bei vertraglicher Vereinbarung der Vergütung [X.], Urteil vom 19. Mai 1983 -
I
ZR
74/81, [X.]Z 87, 281, 284 f. -
Tarifüberprüfung I; Urteil vom 15. Juni 2000 -
I
ZR
231/97, [X.], 872, 873 -
Schiedsstellenanrufung).
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus der Re-gelung des §
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht, dass auch Tarife -
ebenso wie ver-tragliche und gesetzliche Vergütungssätze -
einer gerichtlichen Nachprüfung ent-zogen sein können. Nach dieser Bestimmung gelten, soweit [X.] sind, die in diesen Verträgen vereinbarten Vergütungssätze als [X.]. Die
in [X.] von den
Verwertungsgesellschaften mit [X.]en vereinbarten Vergütungssätze (vgl. §
12 [X.]) haben eine Doppelnatur. Sie sind zwar im Verhältnis der Vertragspartner des [X.] zueinander als vereinbarte Vergütungssätze bindend; die [X.]partner können ihre
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-
11
-

Angemessenheit daher grundsätzlich nicht mit Erfolg in Frage stellen. Im [X.] der Verwertungsgesellschaft zu Mitgliedern der [X.], die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen
haben, sind die Vergütungssätze dagegen als bloße Angebote zum Abschluss eines Nutzungsvertrages unverbindlich; solche Mitglieder der [X.] können ihre
Angemessenheit bestreiten
und ver-suchen, einen individuellen Nutzungsvertrag durchzusetzen ([X.] in [X.] aaO §
12 [X.] Rn.
6; [X.], [X.], 358, 359 f.). Nur im Verhältnis zu ihnen gelten die in [X.] vereinbarten Vergütungssätze nach §
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] als Tarife, deren Angemessen-heit -
ebenso wie die Angemessenheit einseitig aufgestellter Vergütungssätze -
gerichtlich nachprüfbar
ist.

bb)
Aus dem
Regelungszusammenhang der Übergangsregelung ergibt sich, dass die Angemessenheit der in [X.] vereinbarten und als [X.] weitergeltenden Vergütungssätze gerichtlich nachprüfbar ist. Das Gesetz ordnet eine Weitergeltung als Tarife

an, und zwar unterschiedslos für die in [X.] vor dem 31.
Dezember 2007 vereinbarten
Vergütungssätze (§
27 Abs.
1 Satz
1 [X.]), für die von einer Verwertungsgesellschaft vor dem 31. Dezember 2007 aufgestellten
Tarife (§
27 Abs.
1 Satz
2 [X.]) und für die in der Anlage zu §
54d Abs.
1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung be-stimmten und an diesem Tag angewandten Sätze (§
27 Abs.
1 Satz
3 [X.]). Die Angemessenheit der von einer Verwertungsgesellschaft aufgestellten Tarife ist -
wie ausgeführt -
gerichtlich überprüfbar; das gilt zweifellos auch für vor dem 31.
Dezember 2007 aufgestellte
Tarife, die gemäß §
27 Abs.
1 Satz
2 [X.] nach dem 31. Dezember 2007 als Tarife weitergelten. Es kann nicht angenommen werden, das Gesetz
ordne zwar unterschiedslos die Weitergeltung der [X.] als -
gerichtlich nachprüfbare -
Tarife an, entziehe aber allein die [X.] und gesetzlichen Vergütungssätze einer möglichen Nachprüfung ihrer
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-
12
-

Angemessenheit. Wäre das gewollt gewesen, hätte das Gesetz die
(zeitlich befris-tete) Weitergeltung sämtlicher
Vergütungssätze anordnen können und nicht ihre ssen.
[X.])
Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt das gefundene Ergebnis.
(1) Der Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des Ur-heberrechts in der Informationsgesellschaft hat
mit
§
13a Abs.
2 [X.]-E noch
folgende Übergangsregelung vorgesehen
([X.]/1828, S.
8):
Soweit Tarife nicht bestehen, gelten die in der Anlage zu §
54d Abs.
1 des [X.] des [X.] zur Regelung des [X.]s in der [X.]] geltenden Fassung bestimmten Sätze als Tarife.
In der Begründung des [X.] heißt es dazu ([X.]/1828, S.
34 f.):
Mit Absatz 2 wird bestimmt, dass die in der Anlage zu §
54d Abs.
1 [X.] festgeleg-ten Vergütungssätze als Tarife fortgelten, solange keine neuen Tarife durch die Verwertungsgesellschaften aufgestellt werden. Die Regelung ist ein wichtiger Be-standteil des Übergangs von der staatlichen Regulierung hin zur Selbstregulierung. Das entspricht dem Wunsch der beteiligten Kreise. Durch die Fiktion, dass die bishe-rigen gesetzlichen Vergütungssätze als Tarife gelten, werden gleichzeitig Änderun-gen für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Sie unterliegen damit wie Tarife der [X.] der Überprüfung durch die Schiedsstelle und die [X.] Gerichte.
Nach der Vorstellung der Bundesregierung sollten in der Übergangszeit vom Inkrafttreten des [X.] zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesellschaft bis zum
Aufstellen neuer
Tarife durch die Verwertungs-gesellschaften demnach die gesetzlichen Vergütungssätze als Tarife weitergelten und
damit wie Tarife durch die Schiedsstelle und die ordentlichen Gerichte über-prüfbar sein.
27
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-
13
-

(2) Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf ei-nes
§
13a Abs.
2 [X.]-E unter anderem vorgeschlagen, diese Vorschrift
dahin zu fassen, dass die gesetzlich bestimmten Sätze nicht wie im Regierungsentwurf

seinen
Vorschlag hat der Bundesrat wie folgt begründet ([X.]/1828, S.
45):
Tarife werden von den Verwertungsgesellschaften einseitig aufgestellt. Die (fiktive) Fortgeltung der Vergütungssätze als Tarife birgt deshalb die Gefahr, dass in der Übergangsphase keine Vergütung mehr bezahlt wird. Damit eine größere Verbind-lichkeit der bisherigen gesetzlichen Tarife für die Übergangszeit erreicht wird, sollten

Die gesetzlichen Vergütungssätze sollten nach Vorstellung des [X.] in der Übergangzeit demnach als vereinbarte Vergütungssätze weitergelten
und damit -
im Gegensatz zu Tarifen -
einer Überprüfung durch die Schiedsstelle und die ordentlichen Gerichte entzogen
sein.
[X.] Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates erklärt ([X.]/1828, S.
50):
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die im Regierungs-entwurf (§
13a Abs.
2 Urh[X.]-E) vorgeschlagene Lösung zur Regelung des Übergangs vom alten auf das neue Vergütungssystem zu überprüfen ist. Sie kennt die Sorge der Verwertungsgesellschaften, durch die Neuregelung könnten den Ur-hebern ihre derzeitigen Einnahmen in erheblichem Umfang wegbrechen. Dies zu vermeiden ist auch das Anliegen der Bundesregierung, und sie wird hierzu nach [X.] einen geeigneten Vorschlag machen.
(4) Die schließlich Gesetz gewordene Übergangsregelung des §
27 Abs.
1 [X.] beruht auf einer
Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses (vgl. BT-Drucks.
16/5939, S.
16), die dieser wie folgt begründet hat (BT-Drucks. 16/5939, S.
47):
Seitens der Verwertungsgesellschaften bestand die Befürchtung, dass mit dem In-krafttreten des zweiten Korbs die Zahlungen seitens der Hersteller eingestellt wer-den könnten, weil diese geltend machen könnten, dass die bisher geltende [X.] nicht mehr den Maßstäben des neuen Gesetzes entsprechen würde. Es 31
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-
14
-

bestand Einigkeit mit den beteiligten [X.]en, mit denen auch diese Problematik ausführlich diskutiert worden ist, dass ein solches Einbrechen des Vergütungsauf-kommens mit dem Inkrafttreten des zweiten
Korbs vermieden werden muss. Zu [X.] wird in §
27 eine Übergangsvorschrift vorgeschlagen, die den Gedanken aufgreift und erweitert, der bereits als §
13a Abs.
2 im Gesetzentwurf der Bundesre-gierung enthalten war: Danach gelten die Vergütungssätze nach dem bisherigen Recht weiter, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt worden sind. Dies gilt un-abhängig davon, auf welcher Grundlage die bisherigen Zahlungen erfolgt sind (Fest-legung in [X.] oder in einseitigen Tarifen der Verwertungsgesellschaf-ten oder in der bisherigen gesetzlichen Anlage zu §
54d [X.]) und in welcher Form (Gesamtverträge oder Tarife, gegebenenfalls auch aufgrund gerichtlicher Entschei-dung) sie ersetzt werden. Durch die gesetzliche Anordnung der Weitergeltung ist gewährleistet, dass die Vergütungszahlungen nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Vereinbarkeit mit den neuen gesetzlichen Grundlagen eingestellt werden können, sondern in jedem Fall zunächst fortgesetzt werden. Eine gerichtliche Überprüfung der Tarife am Maßstab des neuen Gesetzes ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Ebenso bleibt eine Kündigung der bestehenden Gesamtverträge nach allgemeinen Regeln möglich; sie gelten aber weiter, bis sie ersetzt worden sind, entweder durch eine neue gesamtvertragliche Vereinbarung (die gemäß §
13 Abs.
1 Satz
2 als Tarif gilt) oder durch gerichtliche Entscheidung.
Die gesetzliche Weitergeltung ist ihrerseits nicht unbegrenzt angeordnet. Sie ist [X.] auf einen [X.]raum von zwei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Dies ist ein wesentliches Element für einen zügigen Übergang vom alten auf das neue Vergütungssystem, der dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Damit soll den [X.]en ein hinreichender [X.]raum gegeben werden, um unter den neu gestal-teten Voraussetzungen zu einer Neufestlegung der Vergütungshöhe zu kommen. Andererseits soll mit dem drohenden [X.]ablauf Druck auf die [X.]en aufgebaut werden, zu einer Einigung zu kommen, weil nach Ablauf des festgesetzten Datums die Weiterzahlung der bisherigen Vergütung nicht mehr gesetzlich garantiert ist. Dadurch soll insbesondere eine Verschleppung der Verhandlungen durch die [X.], die durch den Übergang auf das neue Vergütungssystem tendenziell eine Ver-schlechterung ihrer Position befürchtet, verhindert werden.
Der Rechtsausschuss wollte
demnach mit §
27 Abs.
1 [X.] zum einen den bereits im Regierungsentwurf eines §
13a Abs.
2 [X.]-E enthaltenen [X.] aufgreifen, dass die bisherigen Vergütungssätze weitergelten, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt worden sind. Dies
sollte
gewährleisten, dass die Vergütungszahlungen nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Vereinbarkeit mit den neuen gesetzlichen Grundlagen eingestellt werden können. Zum anderen
wollte der Rechtsausschuss mit §
27 Abs.
1 [X.] den bereits im Regierungs-entwurf eines §
13a Abs.
2 [X.]-E enthaltenen Gedanken dahin erweitern, dass die Vergütungssätze nach dem bisherigen Recht unabhängig von ihrer [X.]
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herigen Grundlage (Gesamtverträge, Tarife der Verwertungsgesellschaften, [X.]) weitergelten. Den Vorschlag
des Bundesrats, dass die gesetzlichen [X.] in der Übergangzeit als vereinbarte Vergütungssätze weitergelten und damit nicht überprüfbar sind, hat der Rechtsausschuss dagegen nicht aufgegriffen. Vielmehr hat er -
wie schon die Bundesregierung -
eine Weitergeltung der
[X.] als Tarife vorgeschlagen, um damit eine gerichtliche Überprüfung der Tarife am Maßstab des neuen Gesetzes zu ermöglichen. Der Begründung der Be-schlussempfehlung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass nicht nur die von der [X.] aufgestellten Tarife, sondern auch die vereinbarten [X.] und die gesetzlichen Sätze als Tarife weitergelten und gerichtlich überprüfbar sein
sollten.
Die Revisionserwiderung macht
ohne Erfolg geltend, mit der im Bericht des Rechtsausschusses angesprochenen Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Tarife sei allein
die Möglichkeit gemeint, bereits während des Übergangszeit-raums Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Tarife einzuleiten und durchzuführen, um für die [X.] nach Ablauf des Übergangszeitraums den nach dem neuen Recht angemessenen Tarif zu bestimmen; dafür spreche auch die Formulierung im Bericht des Rechtsausschusses, dass (erst) "nach Ablauf des festgesetzten Datums die Weiterzahlung der bisherigen Vergütung nicht mehr ge-setzlich garantiert" sei. Das [X.] hat mit Recht
angenommen, dass ein
solches Verständnis dem
objektiven Erklärungsinhalt der Stellungnahme des Rechtsausschusses
widerspricht.
Der Begründung der Beschlussempfehlung ist zu entnehmen, dass es möglich sein soll, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze -
gegebenenfalls auch durch gerichtliche Entscheidung -
zu ersetzen. Da die Weitergeltung der [X.] als Tarife bis zum Ablauf der
zweijährigen Übergangszeit befristet ist,
soll
es danach
entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung
möglich sein, 36
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16
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den nach dem neuen Recht angemessenen Tarif bereits für die Übergangszeit zu bestimmen.
[X.])
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung
spricht der Zweck der Übergangsregelung nicht gegen die Überprüfbarkeit der Angemessenheit als [X.] weitergeltender
Vergütungssätze.

(1) Zweck der Übergangsregelung des §
27 Abs.
1 [X.] ist es, ein Ein-brechen des Vergütungsaufkommens
der Verwertungsgesellschaften beim
Inkraft-treten des [X.] zur Regelung des [X.]s in der [X.] verhindern
(vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5939 S.
47). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Annahme einer gerichtlichen Überprüfbarkeit der An-gemessenheit der als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze mit diesem [X.] vereinbar. Um ein Einbrechen des Vergütungsaufkommens zu verhindern, ist es nicht unbedingt erforderlich, die Weiterzahlung der bisherigen Vergütung in unveränderter Höhe zu garantieren. Eine solche Garantie lässt sich dem Gesetz auch nicht entnehmen.
(2) Mit der zeitlichen Befristung der Weitergeltung der Vergütungssätze und dem damit drohenden [X.]ablauf soll ferner Druck auf die [X.]en aufgebaut wer-den, zu einer Einigung zu kommen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5939 S.
47). Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass dieser Normzweck für die Möglichkeit spricht, die An-gemessenheit der Tarife bereits für die Übergangzeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Ansonsten könnte das geschehen, was verhindert werden soll, dass näm-lich die [X.], die durch den Übergang auf das neue Vergütungssystem tendenzi-ell eine Verschlechterung ihrer Position befürchtet, die Verhandlungen verschleppt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-37
38
39
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17
-

Drucks.
16/5939 S.
47), um möglichst für den gesamten Übergangszeitraum in den Genuss der für sie günstigen Regelung zu kommen.
c)
Das [X.]
hat weiter mit Recht angenommen, dass die [X.] die Darlegungs-
und Beweislast dafür trägt, dass die im Gesamtvertrag [X.] und als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze nach den Maßstäben des neuen Gesetzes unangemessen sind.
Zwar trägt
grundsätzlich
die Verwertungsgesellschaft die Darlegungs-
und Beweislast für die Angemessenheit eines
von ihr aufgestellten Tarifs (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 1986 -
I
ZR
194/83, [X.], 376, 377 f. und 379 [nicht vollständig abgedruckt in [X.]Z 97, 37] -
Filmmusik;
[X.] in [X.] aaO §
11 [X.] Rn.
6, §
13 [X.] Rn.
12; [X.] in Dreier/[X.] aaO §
11 [X.] Rn.
13; [X.] in [X.]/[X.]
aaO §
11 [X.] Rn.
6). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Angemessenheit eines von der Klägerin einseitig aufgestellten Tarifs, sondern um die Angemessenheit der von den [X.]en vertraglich vereinbarten
Vergütungssätze, die gemäß §
27 Abs.
1 Satz
1 [X.] als Tarife
weitergelten. Dabei kommt dem Umstand, dass die Wei-tergeltung der Vergütungssätze auf einer gesetzlichen Fiktion als Tarif beruht, entgegen der Ansicht der Revision keine ausschlaggebende Bedeutung für die Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast zu. Entscheidend ist vielmehr, dass die [X.]en durch den Abschluss des [X.] und die vorbehaltlose [X.] bzw. Entgegennahme der vereinbarten Vergütung bis zur Beendigung des [X.] zum Ausdruck gebracht
haben, dass sie die
Vergütungssätze
als angemessen erachten. Dies rechtfertigt es, wie das [X.] mit Recht angenommen
hat, der [X.], die nach der Beendigung des [X.] eine Abänderung der als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze begehrt, die Darlegungs-
und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass eine Änderung der Sachla-ge
eingetreten ist, die eine solche Abänderung rechtfertigt
(vgl. [X.] in 40
41
-
18
-

[X.] aaO §
11 [X.] Rn.
6; [X.] in Dreier/[X.] aaO §
13 [X.] Rn.
43).

d)
Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, die [X.] habe nicht hinreichend dargelegt, dass die im Gesamtvertrag vereinbarten und als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze nach den Maßstäben des neuen [X.]es unangemessen sind.
Nach den Feststellungen des [X.]s hat die Beklagte zur [X.] der Unangemessenheit der als Tarif weitergeltenden Vergütungssätze le-diglich die in §
13 [X.] und §
54a [X.] genannten Kriterien zur [X.] zitiert und behauptet, die von ihr angesetzten Sätze von 2

für Video-recorder und [X.] und 4

für Festplattenrecorder seien angemessen, der geldwerte Vorteil der von einem Verbraucher mittels Videorecorder oder [X.] hergestellten Kopie sei denkbar gering. Das [X.]
hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass dieses pauschale Vorbringen nicht erkennen lässt, inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist und weshalb ein denkbar geringer
Vorteil

gerade Vergütungssätze von 2

und 4

rechtfertigen
soll.
Die Revision macht vergeblich geltend, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
sei bereits durch das Inkrafttreten des [X.] zur Rege-lung des [X.]s in der Informationsgesellschaft und die damit verbundene Beendigung des [X.] eingetreten. Allein aus dem Inkrafttreten der Neuregelung zur Bemessung der Gerätevergütung und der Beendigung des [X.]es ergibt sich nicht, ob und inwieweit die nach der neuen Gesetzesla-ge für
die Bestimmung der Vergütungshöhe maßgeblichen Umstände eine Abän-derung der im beendeten Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungsätze rechtferti-gen.
42
43
44
-
19
-

II[X.] Danach ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 01.09.2011 -
6 Sch 10/10 WG -

45

Meta

I ZR 189/11

20.02.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2013, Az. I ZR 189/11 (REWIS RS 2013, 8038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8038

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I ZR 189/11

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