Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2020, Az. 4 StR 503/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11413

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[X.]:[X.]:BGH:2020:140720B4STR503.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 503/19

vom
14.
Juli
2020
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.
Juli 2020
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats
vom 10.
Juni 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Mit Beschluss vom 10.
Juni 2020 hat der Senat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des [X.] vom 6.
Juli 2018 im Einzie-hungsausspruch geändert und die weiter gehende Revision des Verurteilten verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsätzen des Verteidigers vom 9. und 10.
Juli 2020 erhobene Anhörungsrüge.
Der zulässige Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung rechtli-chen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder [X.] oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Die Verfahrensrüge, mit welcher der Verur-teilte unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten mehrere Verstöße ge-gen §
244 Abs.
6 Satz
3 bis
5 StPO geltend gemacht hat, ist

wie aus der Formuli

a) der ergänzenden [X.] des [X.] ersichtlich

le-diglich hinsichtlich einer Beanstandung als unzulässig und im Übrigen entspre-1
2
-
3
-
chend den zutreffenden Ausführungen in der
Antragsschrift des [X.] als unbegründet verworfen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. [X.] in [X.], 8.
Aufl., §
356a Rn.
14 mwN).
Quentin
Bender
Bartel

Sturm
Rommel

Vorinstanz:
[X.], [X.], 06.07.2018

305 Js 330/16 56 [X.]/19
3

Meta

4 StR 503/19

14.07.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2020, Az. 4 StR 503/19 (REWIS RS 2020, 11413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11413

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4 StR 503/19

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