Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2022, Az. 2 StR 127/21

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 3622

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Anhörungsrüge wegen nicht zur Kenntnis genommener Gegenerklärung des Verteidigers


Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 23. November 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der [X.] hat durch [X.]eschluss vom 23. November 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der mit selbstverfassten Schreiben vom 3. und vom 5. Dezember 2021 erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO), zu der er mit teils umfangreichen Schreiben weiter vorgetragen hat. Er wendet sich dagegen, dass der [X.]sbeschluss keine nähere [X.]egründung enthält; der [X.] habe die zur Revisionsbegründung eingereichten Schriftsätze seines Verteidigers, wie etwa dessen Gegenerklärung, „offenkundig“ nicht berücksichtigt. Die Verletzung rechtlichen Gehörs begründet er weiter damit, dass er – wie er dem [X.] mit mehreren Antragsschreiben bereits vorgetragen habe – in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt worden sei. Er habe nicht selbst zur Revisionsbegründung vortragen können, weil er weder Akteneinsicht noch einen Laptop von der Justizvollzugsanstalt erhalten habe. So habe er insbesondere nicht dazu vortragen können, dass das [X.] im Freibeweisverfahren entschieden und entgegen Art. 6 Abs. 1 [X.] objektive [X.]eweismittel übergangen habe, die Verurteilung auf einer Vielzahl unrichtiger Sachverhaltsdarstellungen, rechtlich unzulässig herbeigeschaffter [X.]eweismittel und unbeachteter bzw. rechtsfehlerhaft abgelehnter [X.]eweisanträge beruhe. Dem [X.]sbeschluss vom 23. November 2021 sei auch nicht zu entnehmen, dass sich der [X.] mit den dem Angeklagten willkürlich entgegengehaltenen Straftaten, den unrichtigen Urteilsausführungen zu be- und entlastenden [X.]eweismitteln, dem Verbot der Verwertung früherer Verurteilungen gemäß §§ 51, 61 [X.]ZRG oder damit auseinandergesetzt habe, dass sich das angefochtene Urteil nur auf unbegründete Auslegungen und persönliche Vermutungen stütze.

II.

2

Die zulässige Anhörungsrüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

3

1. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich nicht bereits daraus, dass der [X.] die Revision ohne [X.]egründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Denn einer [X.]egründung bedurfte es bei der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen, letztinstanzlichen Entscheidung nicht (vgl. nur [X.], [X.], 434; siehe auch [X.], [X.], 274, 276; [X.], [X.]eschlüsse vom 12. November 2013 – 3 [X.], [X.], 121; vom 13. März 2017 – 1 [X.] Rn. 6). Allerdings ergibt sich vorliegend ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) daraus, dass der [X.] die Gegenerklärung zur Zuschrift des [X.], deren Einreichung der Verteidiger des Verurteilten auf Rückfrage bestätigt hat, nicht zur Kenntnis genommen hatte, weil sie aus unbekannten Gründen nicht zur Akte gelangt war. Dies verhilft der Anhörungsrüge jedoch nicht zum Erfolg, denn die unterbliebene Kenntnisnahme hat sich auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht „in entscheidungserheblicher Weise“ im Sinne des § 356a StPO verletzt ist (vgl. [X.]T-Drucks. 15/3706, S. 18; [X.], [X.]eschlüsse vom 7. Juli 2021 – [X.] ([X.]) 4/20 mwN; vom 10. Juli 2008 – 3 [X.] Rn. 6; vom 6. Juni 2011 – 1 [X.]; vom 11. März 2008 – 4 [X.]; [X.]/[X.]/[X.], § 356a Rn. 25 mwN). Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auch unter [X.]erücksichtigung der nunmehr vorliegenden Gegenerklärung der Verteidigung, die die Gründe der Zuschrift des [X.] nicht zu entkräften vermag, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten erbracht.

4

2. Ein Gehörsverstoß liegt schließlich auch nicht darin, dass der Verurteilte in seinen Möglichkeiten zur [X.]egründung der Revision eingeschränkt gewesen wäre. Der [X.] hat das diesbezügliche Vorbringen, wie er in seinem [X.]eschluss vom 23. November 2021 sogar ausdrücklich ausgeführt hat, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Im Übrigen besteht im Lichte des § 345 Abs. 2 StPO und angesichts des Umstands, dass der Verurteilte zur Sache vorgetragen hat, kein Anlass, das Revisionsverfahren auszusetzen, um dem Angeklagten, dessen Verteidiger die Revision form- und fristgerecht begründet hat, Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben.

5

3. [X.] folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. Mai 2014 – 1 [X.]).

[X.]     

      

Appl     

      

Krehl 

      

Zeng     

      

Meyberg     

      

Meta

2 StR 127/21

28.04.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wiesbaden, 27. Mai 2020, Az: 2 Ks 2234 Js 20029/19

§ 356a StPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2022, Az. 2 StR 127/21 (REWIS RS 2022, 3622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3622

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