Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2020, Az. 5 StR 645/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11496

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:250620B5STR645.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 645/19

vom
25. Juni 2020
in der Strafsache
gegen

wegen: Totschlags

hier:
Anhörungsrüge

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2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2020
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. Juni 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 8. April 2019 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbrin-gen des Verurteilten übergangen. Der Beschluss des Senats vom 27. Mai 2020 beinhaltet, dass der Revision aus den
vom [X.] in seiner An-tragsschrift vom 6. Januar 2020 zutreffend dargelegten und durch die Gegener-klärung des Verurteilten vom 30. Januar 2020 nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere [X.] enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent-scheidungsgründen des angefochtenen
Urteils und dem Inhalt der Antrags-1
2
3
-
3
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schrift des [X.]s. Eine weitere Begründungspflicht für [X.], mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidun-gen besteht nicht. Auch wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter [X.] wird, ist eine Mitteilung des [X.], warum es die nachge-schobene Beanstandung für unbegründet erachtet, nicht erforderlich (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014

1 [X.] mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO.

Berger Mosbacher Köh-ler

Resch von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
250 Js 1609/17 42 KLs (4/17)
4

Meta

5 StR 645/19

25.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2020, Az. 5 StR 645/19 (REWIS RS 2020, 11496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11496

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1 StR 82/14

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