Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2020, Az. 4 StR 442/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11887

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[X.]:[X.]:BGH:2020:120220B4STR442.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 442/19

vom
12. Februar
2020
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-

Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 12.
Februar
2020
gemäß §
356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17.
Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24.
Juni
2019 gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Ver-urteilte mit seinem als Anhörungsrüge zu behandelnden Schreiben vom 3.
Februar
2020, hier eingegangen am 5.
Februar
2020.
Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, da der Verurteilte es unterlässt, den Zeitpunkt der
für den Lauf der Wochenfrist
nach §
356a Satz
2 StPO maß-geblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen. Er wäre zudem unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§
356a Satz
1 StPO) vorliegt. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen.
Sost-Scheible
Cierniak
Bender

Quentin
Feilcke
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.]

307 Js 5018/17 503 KLs 4/19

1
2

Meta

4 StR 442/19

12.02.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2020, Az. 4 StR 442/19 (REWIS RS 2020, 11887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11887

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