Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. 2 StR 296/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 800

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 296/01vom31. Oktober 2001in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 31. [X.], an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzenderund die [X.] am [X.]. h.c. Detter,[X.],die [X.]innen am [X.]. [X.],[X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil [X.] Gießen vom 26. Februar 2001 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung [X.] der Unterbringung des Angeklagten [X.]in einerEntziehungsanstalt unterblieben ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, aucr die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.].Von Rechts [X.]:[X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubs unterEinbeziehung der durch Urteil des [X.] vom 30. Mai 2000- Az.: 504 Js 10261/99 - verten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren, ferner wegen Raubs und schweren Raubs zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrsttzte [X.] Staatsanwaltschaft, die auf die unterbliebene Anordnung der Unterbringung- 4 -in einer Entziehungsanstalt beschrkt ist. Das vom Generalbundesanwaltvertretene Rechtsmittel hat Erfolg.[X.] Das zulssig beschrkte Rechtsmittel [X.] zur Aufhebung des [X.], soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagtenin einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die Prfung dieser Frage drtesich nach den Urteilsfeststellungen auf.Der zur Tatzeit 23-jrige Angeklagte kam bereits wrend der Schulzeitmit Drogen in Kontakt und konsumierte mehrere Jahre lang Betsmittel.Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Frjahr 2000 steigerte er [X.] und rauchte zuletzt bis zu 15 g Haschisch tlich. In der Untersu-chungshaft unterzog sich der Angeklagte einer Entgiftung, die körperliche Be-gleiterscheinungen zur Folge hatte; er nahm von sich aus Kontakt zu einer ex-ternen Drogenberatung seiner Justizvollzugsanstalt auf.Diese Feststellungen legen nahe, [X.] bei dem Angeklagten ein Hangbesteht, berauschende Mittel im Übermaû zu sich zu nehmen. [X.] der Ange-klagte hier im wesentlichen Haschisch konsumierte, rt an dieser Beurtei-lung nichts. Denn [X.] Haschischkonsum, wie er bei dem Angeklagtenseit Jahren vorliegt, kann zumindest zu psychischer Aigkeit fren. [X.] der Substanz sind psychische Entzugserscheinungen die Regel, [X.] nach erneuter Zufuhr bleibt relativ lange erhalten, so [X.] eine [X.] und monatelange Rckfallgefahr besteht (BGHR StGB § 64 Hang 1).- 5 -Alle drei Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind, dienten der Be-schaffung von Rauschgift. Der Angeklagtrfiel gemeinsam mit den Mitt-tern Drogendealer, um auch ohne Geld an das benötigte Haschisch zu gelan-gen. Angesichts seines gesteigerten Drogenkonsums stand der Angeklagte,wie das [X.] bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten [X.], unter erheblichem Beschaffungsdruck, wenn auch die [X.] verminderten Schuldfigkeit nicht gegeben waren.Bei dieser Ausgangsltte das [X.] prfen und entscheidenmssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, [X.] er auch in [X.] des bei ihm offenbar vorhandenen Hanges erhebliche rechtswidrigeTaten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuord-nen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maûregel gegeben sind.[X.] bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht einesBehandlungserfolges besteht, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte, der bisheran therapeutischen Einzelgesprchen teilgenommen hat, hat sich um eine sta-tire Therapie bemt. Im Revisionsverfahren hat er [X.] erklrteiner Unterbringung nicht entgegenzutreten.Die Frage der Maûregelanordnung bedarf danach neuer Verhandlungund Entscheidung unter Heranziehung eines Sachverstigen.- 6 -Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hatder Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurckverwiesen.[X.] Bode [X.] Elf

Meta

2 StR 296/01

31.10.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. 2 StR 296/01 (REWIS RS 2001, 800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 800

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