Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 2 StR 60/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2623

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: ja[X.] §§ 338 Nr. 1 Buchst. b, 222 b Abs. 2 Satz 2; [X.] §§ 77, 45Beginnt eine Hauptverhandlung nach begründetem [X.] neu, sinddie für den [X.] ausgelosten Schöffen zur [X.]; das gilt auch dann, wenn die neue Hauptverhandlung an einem Tag be-ginnt, der von Anfang an als ([X.] bestimmt war. In einem [X.] Fall setzt die Zulässigkeit einer auf § 338 Nr. 1 Buchst. [X.] gestützten [X.] nicht stets die namentliche Mitteilung der ordnungsgemäßen [X.].[X.], Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 StR 60/02 - [X.] [X.]/02vom26. Juni 2002in der [X.] 2 -gegenwegen Untreue u.a.- 3 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. Juni2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.]als Vorsitzende,[X.] am [X.]. h.c. Detter,[X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. Dr. [X.] [X.]in am [X.]als beisitzende [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der [X.],[X.] Recht erkannt:- 4 -Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. November 2001 aufgehoben, soweitder Angeklagte verurteilt worden ist.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fllen undwegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 25 Fllen unter Freispruch im [X.] bzw. Einstellung des Verfahrens zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von einemJahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewh-rung ausgesetzt.Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit derer die Verletzung formellen und materiellen Rechts rt, hat mit einer Verfah-rensrErfolg.- 5 -I.Der Beschwerde[X.]er beanstandet zu Recht, die [X.]bank sei [X.] der mitwirkenden [X.] [X.]und [X.]nicht ord-nungsgemß besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 [X.]).1. a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Die [X.] war ursprlich terminiert auf den 17. Oktober 2001 mit Fortset-zungsterminen, darunter auch der Termin vom 24. Oktober 2001. Die [X.]V. und [X.]waren die [X.] den 17. Oktober ausgelosten Hauptscffen.Sie wurden durch die [X.] der [X.] zum Termin vom17. Oktober 2001 nicht geladen und erschienen zum vorgesehenen Sitzungs-beginn nicht. Die Hauptverhandlung begann verstet mit dem noch [X.]und dem Hilfsscffen [X.]. Nach [X.] Angeklagten zur Person erhob der Verteidiger hinsichtlich des Hilfsscf-fen den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung. Diesem gab die Kammerstatt. Der Vorsitzende ordnete an, mit der Hauptverhandlung solle neu [X.] werden am 24. Oktober 2001, einem der vorgesehenen Fortsetzungster-mine, in der zuvor mitgeteilten Besetzung mit den [X.]und [X.].In der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2001 machte der [X.] den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung - nunmehr hinsichtlichbeider [X.] - geltend. Das [X.] wies den [X.] zu-rck. Es vertrat die Auffassung, die [X.] den ursprlichen Prozeßbeginn aus-gelosten [X.] seien zustig geblieben, weil die Hauptverhandlung in [X.] noch innerhalb der vorgesehenen [X.]) Der Beschwerde[X.]er ist der Ansicht, da die [X.] wie nach einer Aussetzung - neu begonnen habe, seien die Hauptscffender [X.]liste [X.] den Sitzungstag 24. Oktober 2001 die zur Mitwirkung be-rufenen [X.]. Er trt vor, diese seien nicht identisch mit den [X.]V. und [X.]. Letztere seien in der [X.]liste [X.] den [X.] Oktober 2001 weder als Hauptscffen noch als Ersatz- oder Hilfsscffenvorgesehen.2. [X.] ist zulssig und begrt.a) Das Revisionsvorbrit unter den vorliegenden [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.].Aus dem Vortrag, die [X.] den 24. Oktober 2001 vorgesehenen Haupt-scffen seien die zur Mitwirkung berufenen [X.], kann entnommen wer-den, [X.] es sich um einen ordentlichen Sitzungstag der Kammer handelte(§§ 77, 45, 47 [X.]), [X.] den - wie die Revision weiter aus[X.]t - die [X.]V. und [X.]weder als Hauptscffen noch als Ersatz- oder Hilfsscffenin der [X.]liste bestimmt gewesen seien. Fr die behauptete fehlendeIdentitt der herangezogenen [X.] mit den [X.] den 24. Oktober zusti-gen [X.] spricht der Inhalt des [X.]usses, mit dem der Besetzungsein-wand zurckgewiesen wurde. Bei gegebener Personenidentitt tte es [X.], [X.] die [X.] den ursprlichen [X.] am 17. [X.] ausgelosten [X.] zustig geblieben seien, nicht bedurft. Es [X.], ob die Revision stets die ordnungsgemûe Besetzung namentlichmitteilen [X.] (vgl. [X.] die Flle der Hinzuziehung von Hilfsscffen [X.] NJW1991, 50 m.w.[X.]; [X.]St 36, 138). Bei der vorliegenden besonderen [X.] war es nicht geboten, die [X.] zu benennen, welche bei rich-- 7 -tiger Gesetzesanwendung am 24. Oktober 2001 zur Mitwirkung berufen waren(vgl. [X.] [X.], 4. Aufl. § 338 Rdn. 52).b) Zutreffend geht die Revision davon aus, [X.] mit den [X.] den24. Oktober ausgelosten [X.] verhandelt werden mssen.Die Auffassung der Kammer, die Zustigkeit der [X.] den ursprli-chen [X.] ausgelosten [X.] ergebe sich daraus, [X.] die [X.] noch innerhalb der vorgesehenen Terminstage beginnen konnte,ist rechtsfehlerhaft. [X.] werden nicht [X.] bestimmte Strafverfahren, son-dern [X.] bestimmte Sitzungstage ausgelost. Nur an den [X.] sie ausgelosten or-dentlichen Sitzungstagen sind die Hauptscffen zur Mitwirkung als [X.]berufen ([X.]St 17, 176). Der Vorsitzende ordnete hier nach einem erfolgrei-chen [X.] der Verteidigung (§ 222 b Abs. 2 [X.]) an, mit [X.] solle erneut begonnen werden. Es kann offenbleiben, ob ineinem solchen Fall die Hauptverhandlung auszusetzen ist (vgl. Klein-knecht/[X.], [X.] 45. Aufl. § 222 b Rdn. 12) oder ob sie mit [X.] [X.]usses nach § 222 b Abs. 2 Satz 2 [X.] ohne weiteres beendet wird(vgl. [X.], 4. Aufl. § 222 b Rdn. 16 m.w.[X.]), jedenfalls [X.] mit [X.] neu begonnen werden (vgl. Schlchter in SK-[X.] § 222 bRdn. 23). Von einem faktischen Neubeginn ist zwar auch das [X.] aus-gegangen, wie die Anordnung des Vorsitzenden belegt. Eine neue [X.] kann aber nur mit den [X.] den Tag des Neubeginns ausgelosten[X.] erfolgen, das hat das [X.] verkannt. Die [X.] den Sitzungstagvom 24. Oktober ausgelosten Hauptscffen waren daher die zur [X.]en [X.]. Die [X.]und [X.] waren nicht die gesetzli-chen [X.]. Daher war das Urteil mit den Feststellungen [X.] 8 -II.Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat hinsichtlich der tatbe-standlichen Anforderungen des § 266 a StGB auf [X.], [X.]. v. 28. Mai 2002- 5 StR 16/02 - hin (zum Abdruck in [X.]St bestimmt).[X.] Detter [X.] Fischer Elf

Meta

2 StR 60/02

26.06.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 2 StR 60/02 (REWIS RS 2002, 2623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2623

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