Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. 2 StR 80/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1731

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES [X.] September 2002in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],der [X.] am [X.]. h. c. Detter,die [X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],Prof. Dr. [X.] als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. September 2001 im Strafausspruchmit den Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls (Einzelstrafe:sechs Jahre) und Vortäuschen einer Straftat (Einzelstrafe sechs Monate) zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.Nach den Feststellungen war er als Fahrer eines [X.] angestellt.Am 4. Januar 2001 verschaffte er sich durch Manipulation die Möglichkeit [X.] auf die von ihm transportierten Geldbehälter und entnahm daraus über600.000 DM. Das Geld konnte bisher nicht sichergestellt werden. Der Ange-klagte, der in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machte, hat [X.] Ermittlungsverfahren dahin eingelassen, er habe mit der Tat nichts zu tun,er sei vielmehr überfallen [X.] 4 -Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten istzum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hatdas Rechtsmittel zum Strafausspruch Erfolg.Das [X.] hat hinsichtlich des Diebstahls bei der Strafzumessungausgeführt:"Ganz erheblich strafschärfend waren jedoch die Höhe der Beute undinsbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass das Geld bis heutenicht aufgefunden werden konnte."Diese Erwägung läßt besorgen, daß dem Angeklagten - rechtsfehlerhaft -strafschärfend angelastet wird, den Besitz der Beute zu verheimlichen.Nach den Feststellungen hat der Angeklagte "irgendwo in dem Gebietzwischen [X.], [X.]und [X.]das aus dem Fahrzeug ent-wendete Geld versteckt, das bis heute nicht aufgefunden wurde" ([X.]). Angesichts dieser Feststellungen kann die Erwägung, daß das Geld bisheute nicht aufgefunden werden konnte, vor allem wegen der besonderen Be-tonung durch die Wendung "insbesondere", auch dahin verstanden werden,dem Angeklagten werde persönlich zum Vorwurf gemacht, den Schaden nichtwiedergutgemacht und noch Zugriff auf die Beute zu haben. Dies wäre [X.] zulässiger Strafschärfungsgrund. Denn ein Angeklagter, der sich damitverteidigt, er habe mit der Entwendung der Gelder nichts zu tun, kann, ohneseine Verteidigungsposition zu gefährden, weder den Schaden wiedergutma-chen noch Angaben dazu machen, wo sich die [X.] befindet. Der [X.] den Verbleib der Gelder und die Schadenswiedergutmachung würden viel-- 5 -mehr das Eingeständnis seiner Schuld bedeuten. Ein solches Verhalten kannaber vom Täter nicht mit der Folge erwartet werden, daß ihm schon dessenbloße Unterlassung zur Strafschärfung gereicht ([X.], [X.]. v. 13. Mai 1980- 1 StR 11/80; [X.] NJW 1979, 1835; NStZ 1981, 343; [X.]R StGB § 46 Abs.2 Nachtatverhalten 8).Der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls kannsomit keinen Bestand haben. Dies führt auch zur Aufhebung des [X.] wegen Vortäuschens einer Straftat, da der Senat nicht ausschließenkann, daß diese Einzelstrafe von der [X.] [X.] ist.[X.] Detter [X.] Rothfuß [X.]

Meta

2 StR 80/02

04.09.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. 2 StR 80/02 (REWIS RS 2002, 1731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1731

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.