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PDF anzeigen[X.] DES [X.] September 2002in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],der [X.] am [X.]. h. c. Detter,die [X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],Prof. Dr. [X.] als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. September 2001 im Strafausspruchmit den Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls (Einzelstrafe:sechs Jahre) und Vortäuschen einer Straftat (Einzelstrafe sechs Monate) zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.Nach den Feststellungen war er als Fahrer eines [X.] angestellt.Am 4. Januar 2001 verschaffte er sich durch Manipulation die Möglichkeit [X.] auf die von ihm transportierten Geldbehälter und entnahm daraus über600.000 DM. Das Geld konnte bisher nicht sichergestellt werden. Der Ange-klagte, der in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machte, hat [X.] Ermittlungsverfahren dahin eingelassen, er habe mit der Tat nichts zu tun,er sei vielmehr überfallen [X.] 4 -Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten istzum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hatdas Rechtsmittel zum Strafausspruch Erfolg.Das [X.] hat hinsichtlich des Diebstahls bei der Strafzumessungausgeführt:"Ganz erheblich strafschärfend waren jedoch die Höhe der Beute undinsbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass das Geld bis heutenicht aufgefunden werden konnte."Diese Erwägung läßt besorgen, daß dem Angeklagten - rechtsfehlerhaft -strafschärfend angelastet wird, den Besitz der Beute zu verheimlichen.Nach den Feststellungen hat der Angeklagte "irgendwo in dem Gebietzwischen [X.], [X.]und [X.]das aus dem Fahrzeug ent-wendete Geld versteckt, das bis heute nicht aufgefunden wurde" ([X.]). Angesichts dieser Feststellungen kann die Erwägung, daß das Geld bisheute nicht aufgefunden werden konnte, vor allem wegen der besonderen Be-tonung durch die Wendung "insbesondere", auch dahin verstanden werden,dem Angeklagten werde persönlich zum Vorwurf gemacht, den Schaden nichtwiedergutgemacht und noch Zugriff auf die Beute zu haben. Dies wäre [X.] zulässiger Strafschärfungsgrund. Denn ein Angeklagter, der sich damitverteidigt, er habe mit der Entwendung der Gelder nichts zu tun, kann, ohneseine Verteidigungsposition zu gefährden, weder den Schaden wiedergutma-chen noch Angaben dazu machen, wo sich die [X.] befindet. Der [X.] den Verbleib der Gelder und die Schadenswiedergutmachung würden viel-- 5 -mehr das Eingeständnis seiner Schuld bedeuten. Ein solches Verhalten kannaber vom Täter nicht mit der Folge erwartet werden, daß ihm schon dessenbloße Unterlassung zur Strafschärfung gereicht ([X.], [X.]. v. 13. Mai 1980- 1 StR 11/80; [X.] NJW 1979, 1835; NStZ 1981, 343; [X.]R StGB § 46 Abs.2 Nachtatverhalten 8).Der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls kannsomit keinen Bestand haben. Dies führt auch zur Aufhebung des [X.] wegen Vortäuschens einer Straftat, da der Senat nicht ausschließenkann, daß diese Einzelstrafe von der [X.] [X.] ist.[X.] Detter [X.] Rothfuß [X.]
Meta
04.09.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. 2 StR 80/02 (REWIS RS 2002, 1731)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1731
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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