Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.10.2019, Az. 8 B 34/19

8. Senat | REWIS RS 2019, 2737

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Gegenstand

Besatzungsrechtlichkeit; Besatzungshoheitlichkeit der Enteignung eines Gutes; fehlende Substantiierung des Zulassungsgrundes


Gründe

1

Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger des 2011 verstorbenen [X.] die Feststellung, dass für den Entzug des Eigentums am [X.] die [X.] Grundlage fehlt, hilfsweise die Neuberechnung der Bemessungsgrundlage einer Ausgleichsleistung mit dem für landwirtschaftliche Flächen anzusetzenden Faktor 3.

2

Eigentümerin des 1950 in [X.] überführten [X.] war jedenfalls bis 1945 die P.-Zementfabrik ... . Mit Bescheid vom 25. Januar 1994 lehnte das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag des Rechtsvorgängers der Kläger auf Rückübertragung des [X.] an den Träger des in Liquidation befindlichen Unternehmens ab, weil die [X.] bzw. -hoheitliche Enteignung des [X.] gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] nicht vom [X.] erfasst sei. Die Klage dagegen wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 1995 - 5 A 318/94 - ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen wies das [X.] mit Beschluss vom 26. April 1996 - 7 B 129.96 - zurück.

3

Mit Bescheid vom 10. August 2010 stellte der Beklagte u.a. fest, dass dem Rechtsvorgänger der Kläger ein Anspruch auf Ausgleichsleistung in Höhe von 13 804,88 € zustehe. Die Bemessungsgrundlage sei in Höhe des 1,5-fachen des im Verfahren vor dem [X.] festgestellten [X.] anzusetzen. [X.] sei ungeachtet der Verpachtung von Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung betriebliches Vermögen des Unternehmens gewesen. Die Klage hiergegen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2019 abgewiesen. Sie sei hinsichtlich ihres auf das Fehlen einer [X.]n Grundlage für den [X.] gerichteten Hauptantrages unzulässig, weil das Verwaltungsgericht bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 14. November 1995 festgestellt habe, dass [X.] auf [X.]r oder -hoheitlicher Grundlage enteignet worden sei. Die Kläger könnten daher keine Rückgabe nach dem [X.] mehr erreichen. Der auf Neuberechnung der Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsleistung gerichtete Hilfsantrag sei unbegründet. Der entzogene Betriebsteil K. sei betriebliches Vermögen der Zementfabrik gewesen und in dem angegriffenen Bescheid zutreffend nach § 4 [X.] wie ein Unternehmen mit dem 1,5-fachen des [X.] bewertet worden. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

4

Die allein auf den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hiergegen bleibt ohne Erfolg.

5

Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,

ob die Bodenreform in der [X.] der Entnazifizierung diente,

ob mit der Entnazifizierung die Bestrafung der Betroffenen wegen eines Verhaltens während der [X.] bezweckt war,

ob im Hinblick auf die Proklamation Nr. 3 des [X.] vom 20. Oktober 1945 die Erfassung sogenannter Junker und Großgrundbesitzer nur dann zulässig war, wenn Gerichte oder Kommissionen mit gerichtsähnlichen Befugnissen in jedem Einzelfall nach Maßgabe des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 und der [X.] ein so schwerwiegendes, individuelles, schuldhaftes Fehlverhalten der Betroffenen festgestellt hatten, dass nach diesen Gesetzen die Einziehung des Vermögens angeordnet werden durfte,

welche Bedeutung Recht und Gesetz im Sinne der Kontrollratsproklamation Nr. 3, des [X.], des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 sowie der [X.] u.a. im Hinblick auf einen gleichsam verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums der Zivilbevölkerung zukam,

welchen Anwendungsbereich die Bodenreformverordnungen hatten und welche Bedeutung dem Schuldprinzip bei Anwendung des Besatzungsrechts zukam und

ob die Aktivitäten [X.] Behörden während der Besatzungszeit generell der Besatzungsmacht zuzurechnen sind oder ob sich die Besatzungsmacht gerade gegen eine solche Zurechnung und Unterstellung verwahrt hat,

könnten im angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Kläger abgewiesen, weil es sich aufgrund seines rechtskräftigen Urteils vom 14. November 1995 an einer anderen Entscheidung gehindert gesehen hat. Es hat keine erneute Entscheidung über die [X.] bzw. -hoheitlichkeit der Enteignung des [X.] K. getroffen. [X.] im Hinblick auf die tragende Erwägung des [X.], die Kläger könnten im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung keine vermögensrechtliche Rückgabe mehr erreichen, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

6

Auch soweit die Kläger vorbringen, das Urteil des [X.] vom 14. November 1995 sei nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot null und nichtig, legen sie keinen [X.] dar, sondern kritisieren die Anwendung materiellen Rechts durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall. Ihr Einwand, das mit jenem Urteil abgeschlossene Verfahren habe einen anderen Streitgegenstand als das vorliegende Verfahren gehabt, stellt die Relevanz der materiellen Rechtskraft des Urteils im Vorprozess und damit ebenfalls die materiell-rechtliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Frage, ohne einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO zu substantiieren.

7

Der Beschwerdebegründung lassen sich keine [X.] im Hinblick auf die Abweisung ihres auf Neuberechnung der Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsleistung gerichteten [X.] entnehmen. Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe die materielle Rechtskraft seines Urteils vom 14. November 1995 bezüglich der darin - nach Auffassung der Kläger - getroffenen Feststellung verkannt, das [X.] sei ein eigenständiger landwirtschaftlicher Betrieb, bezeichnen sie keinen Verfahrensmangel, sondern behaupten einen Fehler der Sachentscheidung, der die Zulassung der Revision nicht zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 - NVwZ-RR 2019, 610 Rn. 40).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das gesamte Verfahren beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Meta

8 B 34/19

10.10.2019

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Greifswald, 15. Januar 2019, Az: 2 A 1000/10, Urteil

§ 1 Abs 1 AusglLeistG, § 4 EntschG, § 7 Abs 1 EntschG, § 1 Abs 8 Buchst a VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.10.2019, Az. 8 B 34/19 (REWIS RS 2019, 2737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2737

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