Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.2010, Az. 5 C 18/10

5. Senat | REWIS RS 2010, 509

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Gegenstand

Ausgleichsleistung für Reparationsschäden; Bemessung der Höhe von Unternehmensentschädigungen; Berücksichtigung von nicht ausgleichsfähigen Verlusten


Leitsatz

Zu den im Rahmen einer Reinvermögensberechnung nicht ausgleichsfähigen Verlusten gehören auch Ansprüche gegen das Deutsche Reich, für welche die Gewährung von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 AusglLeistG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG).

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt für die Erben nach [X.] und [X.] für die während der [X.] Besatzungszeit erfolgte Enteignung eines Unternehmens.

2

Das in [X.] ansässige Unternehmen war von [X.] und [X.] gegründet worden. Es stellte Elektromotoren her und hatte in den [X.] ein besonderes Wachstum zu verzeichnen. Während der Besatzungszeit war es von Demontagen der [X.] Besatzungsmacht betroffen.

3

Mit Bescheid vom 15. September 2003 lehnte das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten die Anträge der Erben und [X.] nach [X.] und [X.] auf Gewährung von Ausgleichsleistungen ab. Die Antragsteller seien zwar Berechtigte im Sinne des [X.] ([X.]). Ein Entschädigungsanspruch sei jedoch nach § 1 Abs. 4 [X.] ausgeschlossen. Dies ergebe sich unter anderem aus Mitgliedschaften der [X.] in [X.] Organisationen sowie daraus, dass in dem Unternehmen, das spätestens seit 1940 als Rüstungsbetrieb geführt worden sei, Kriegsgefangene beschäftigt worden seien. Überdies greife der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.], wonach der Ersatz von [X.] ausgeschlossen sei.

4

Auf die hiergegen von der Klägerin für die Erbengemeinschaften erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. August 2009 den Ablehnungsbescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, Ausgleichsleistungen festzusetzen und dabei bestimmte, ungekürzte Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen. Dem Anspruch auf Ausgleichsleistungen stünden Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 4 [X.] nicht entgegen. So rechtfertigten die Feststellungen des [X.]es etwa nicht die Annahme, dass ein Mitglied der Unternehmensleitung dem [X.] System im Sinne dieser Vorschrift Vorschub geleistet habe. Auch der Ausschlussgrund für den Ersatz von [X.] (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) wirke sich hier auf die Berechnung der [X.] nicht aus. Der Beklagte habe die Ausgleichsleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach dem Ersatzeinheitswert zu bestimmen, der im Rahmen des [X.] in einem Bescheid vom 21. September 1977 bestandskräftig festgestellt worden sei. Dieser Ersatzeinheitswert sei nicht deswegen unverwertbar, weil Demontagen unberücksichtigt geblieben seien. Der Gesetzgeber habe es mit der pauschalierten Anknüpfung an Einheitswerte hingenommen, dass diese sich auf den Bestand eines Unternehmens beziehen, den es in aller Regel zum Zeitpunkt insbesondere der besatzungshoheitlichen Enteignung nicht mehr gegeben habe. Dem Gesetzgeber sei bekannt gewesen, dass Kriegsschäden und Demontagen das Betriebsvermögen der [X.] Unternehmen regelmäßig verschlechtert hätten. Gleichwohl habe er den Einheits- oder den Ersatzeinheitswert nur unter den Voraussetzungen des § 580 ZPO für unverwertbar erklärt, womit nicht nachträgliche Änderungen, sondern nur Mängel im Verfahren der Festsetzung des Einheitswerts oder Ersatzeinheitswerts erfasst seien. Zweck sei die Vereinfachung der Entschädigungsberechnung unter Verwendung des Ergebnisses der zeitnäheren Arbeiten einer anderen Verwaltung gewesen.

5

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 [X.]. Das verwaltungsgerichtliche Urteil verletze Bundesrecht, weil es den im [X.] festgestellten Ersatzeinheitswert zugrunde gelegt habe, ohne entsprechende Abzugsposten für die im Unternehmen vorgenommenen Demontagen und die Forderungen des Unternehmens gegen das [X.] zu berücksichtigen. Die beiden im Betrieb erfolgten Demontagen hätten einen Grad von mindestens 90 % erreicht. Hierfür sei im Rahmen einer Reinvermögensberechnung eine Kürzung vorzunehmen. Entsprechendes gelte für die in der Bilanz zum 31. Dezember 1944 ausgewiesenen Forderungen des Unternehmens, die zu einem Großteil auf [X.] beruhten und sich gegen das [X.] gerichtet hätten. Für diese Forderungen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] erloschen seien, schließe § 1 Abs. 3 Nr. 4 [X.] ausdrücklich die Gewährung von Ausgleichsleistungen aus.

6

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht im Einklang. Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des [X.] in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] verkannt (1.). Dem Senat ist wegen noch fehlender tatsächlicher Feststellungen eine abschließende Entscheidung verwehrt, so dass die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 [X.] VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (2.).

8

1. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass den [X.] der von der Enteignung betroffenen Gesellschafter, zu denen auch die Klägerin gehört und für welche sie Ausgleichsansprüche geltend macht, nach § 1 Abs. 1 [X.] grundsätzlich eine Ausgleichsleistung für den Verlust des Unternehmens zusteht, ist dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat im Revisionsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht, dass der dem Grunde nach bestehende Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 4 [X.] ausgeschlossen sei. Die Beteiligten streiten vielmehr darüber, wie die Höhe der Ausgleichsleistung zu ermitteln ist und ob sich der Ausschlussgrund - insbesondere des § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] - auf die Berechnung der Entschädigung auswirkt.

9

Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 5 [X.] 18.09, das einen im [X.] vergleichbaren Sachverhalt betrifft, Folgendes ausgeführt:

"1.1 Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] wird eine Ausgleichsleistung nicht gewährt für Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, soweit diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand ([X.] im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des [X.]gesetzes - [X.]). § 2 Abs. 1 [X.] [X.] definiert diese [X.] im Einzelnen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2002 - BVerwG 3 [X.] - [X.] 428.4 § 1 [X.] [X.]), wobei unter einer Wegnahme im Sinne des Reparationsgesetzes nicht nur der förmliche Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut zu verstehen ist, sondern auch jede andere Maßnahme, die - wie hier die mit einer Demontage verbundene faktische Entziehung - in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG 3 [X.] 26.67 - BVerwGE 32, 287 <291>, vgl. ferner Urteil vom 7. Juli 1977 - BVerwG 3 [X.] 68.76 - BVerwGE 54, 159 <165 f.>; Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.[X.]).

...

1.2 Die Beteiligten streiten allein darüber, wie die Höhe der Ausgleichsleistung zu ermitteln ist und ob sich der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] auf die Berechnung der Entschädigung auswirkt.

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 bis 8 [X.] bemessen und erfüllt. Damit wird zwar grundsätzlich auf die Berechnungsvorschriften des Entschädigungsgesetzes verwiesen. Die Verweisung steht jedoch unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen des [X.]. Dieser Vorbehalt greift nicht nur in den Fällen, in denen das [X.] spezielle Berechnungsvorschriften enthält, die wie § 2 Abs. 2 bis 4 [X.] die Berechnungsvorschriften des Entschädigungsgesetzes partiell ersetzen. Vielmehr müssen bei der Ermittlung des Umfangs der Ausgleichsleistungen auch andere 'besondere Regelungen' berücksichtigt werden, die eine von den Vorschriften des Entschädigungsgesetzes abweichende Bemessung vorgeben, ohne zugleich die Berechnungsmethode zu regeln. Denn der Zweck der Vorschrift ist darauf gerichtet, allen Besonderheiten des Ausgleichsleistungsrechts bei der Berechnung der Anspruchshöhe Rechnung zu tragen.

Zu diesen besonderen Regeln gehören die Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 3 [X.]. In § 1 [X.] wird nicht nur positiv umschrieben, wer für welche Enteignungen Ausgleichsleistungen erhält. Es wird auch negativ abgegrenzt, wer keine Anspruchsberechtigung besitzt und welche Vermögensverluste nicht ausgeglichen werden. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 [X.] wird insbesondere jeder Ausgleich für die dort genannten [X.] ausgeschlossen. Der Gesetzgeber wollte nur diskriminierende Enteignungsmaßnahmen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage ausgleichen, nicht allgemeine Kriegs- und Kriegsfolgeschäden (vgl. BTDrucks 12/4887 [X.]). Demontagen zählen jedoch nach der Wertung des Gesetzgebers zu den allgemeinen Kriegsfolgeschäden, die in vielen Teilen [X.] - wenn auch in unterschiedlicher Intensität - hingenommen werden mussten und die als solche keinen diskriminierenden [X.]harakter aufweisen. Dieser Ausschluss ist umfassend formuliert und gewollt. Er greift unabhängig davon, ob allein der enteignete Vermögensgegenstand von der Demontage betroffen war oder eine Ausgleichsleistung für ein Unternehmen zu gewähren ist, in dem es in Bezug auf einzelne zum Unternehmensvermögen rechnende Gegenstände zu [X.] gekommen ist. Soweit für [X.] keine Ausgleichsleistungen vorgesehen sind, bewegt sich diese Entscheidung innerhalb des besonders weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von [X.] zusteht (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - [X.]E 102, 254 <298>). Der Grundsatz, dass vor einer Enteignung durchgeführte Demontagen nicht ausgeglichen werden, ist daher als besondere Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei der Bemessung der Höhe von [X.] zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil vom 16. September 2004 a.a.[X.] S. 14 f.).

b) Dem steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] für die Bemessung der [X.] auf § 4 [X.] verweist und dass § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Heranziehung eines vorhandenen [X.]s vorschreibt, wenn - wie hier - ein steuerlicher Einheitswert fehlt. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungs- und Prozessökonomie auf vorhandene Einheits- oder [X.] zurückgegriffen (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 - [X.] 428.42 § 2 NS-V[X.] Nr. 3 Rn. 5) und dabei bewusst erhebliche Bewertungsungenauigkeiten hingenommen hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] soll selbst bei Vorliegen von [X.] von einem vorhandenen Einheits- oder Ersatzeinheitswert nur dann abgewichen werden, wenn die Bewertungsunterschiede die Schwelle von 20 % im Vergleich zu einer [X.] überschreiten.

Der Verweis des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] erstreckt sich aber nur dann auch auf § 4 Abs. 1 [X.], wenn die Beachtung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 [X.] gewährleistet ist. Als besondere Berechnungsvorschrift begrenzen die Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 [X.] von vornherein die Heranziehung von Einheits- und [X.]n nach § 4 Abs. 1 [X.]. Nicht umfassend sind Einheits- oder [X.], die sich auf ein Unternehmen vor Durchführung einer Demontage beziehen, weil sie nicht gewährleisten, dass bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruchs die durch die Reparation eingetretene Wertminderung des Unternehmens berücksichtigt werden.

Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gilt der Anwendungsvorrang des [X.] in Bezug auf die Entschädigung von [X.] (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 [X.]), der § 4 Abs. 1 [X.] als speziellere Regelung überlagert, auch und gerade in den Fällen der [X.]. Denn Unternehmen sind typischerweise von Reparationen betroffen gewesen. Der Normzweck würde unterlaufen, wenn man bei der Bemessung der [X.] in einer Vielzahl von Fällen einen vor der Demontage festgelegten Einheitswert oder einen entsprechenden Ersatzeinheitswert des Unternehmens zugrunde legen würde. Es käme dann in vielen Verfahren zu dem vom Gesetzgeber nicht gewollten vollen Ausgleich von [X.] und nur, wenn beispielsweise kein Einheits- oder Ersatzeinheitswert vorliegt, zum Anspruchsausschluss. Diese auch verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung wäre mit dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 [X.] unvereinbar, Unternehmen generell nicht für Reparationen zu entschädigen.

Erfasst hiernach der Verweis in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur solche Einheits- oder [X.], die bereits Wertminderungen infolge von Reparationen berücksichtigen, kann dem Gebot des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 [X.] nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass andere Einheitswerte oder [X.] punktuell um [X.] 'bereinigt' werden. In diesen Fällen folgt vielmehr unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], dass die Höhe der Entschädigung gemäß § 4 Abs. 2 [X.] anhand einer Reinvermögensbetrachtung zu berechnen ist.

c) Die bei [X.] im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] angezeigte [X.] nach § 4 Abs. 2 [X.] unterliegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] ebenfalls der Maßgabe, dass [X.] und andere nicht ausgleichsfähige Verluste bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern sind (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a.a.[X.]). Im vorliegenden Fall ist demnach als Bemessungsgrundlage der [X.] das Reinvermögen nach § 4 Abs. 2 [X.] zu ermitteln, wobei die zu Reparationszwecken demontierten Wirtschaftsgüter nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] bei der Berechnung der Ausgleichsleistung nicht zu berücksichtigten sind. Weil das Verwaltungsgericht dies nicht erkannt hat, ist das angegriffene Urteil mit Bundesrecht nicht vereinbar und aufzuheben."

Aus den vorgenannten, hier entsprechend geltenden Gründen kann das angegriffene Urteil keinen Bestand haben. Das Verwaltungsgericht hat verkannt, dass der Ausschluss von Ausgleichsleistungen für [X.] (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 [X.]) zugleich eine besondere Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] darstellt, die auch bei der Bemessung der Höhe von [X.] zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a.a.[X.]), und dass - wenn solche [X.] vor der Enteignung eingetreten sind - eine [X.] nach § 4 Abs. 2 [X.] durchzuführen ist, bei der [X.] und andere nicht ausgleichsfähige Verluste bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern sind.

Zu den im Rahmen einer [X.] nicht ausgleichsfähigen Verlusten gehören auch Ansprüche gegen das [X.], für welche die Gewährung von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 [X.]). Nach dieser Vorschrift werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt für Verluste an den im [X.] in der im [X.], Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten. Damit wird Bezug genommen auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 des [X.]es ([X.]) vom 5. November 1957 ([X.] 1957, 1747), wonach Ansprüche gegen das [X.] einschließlich der Sondervermögen [X.]sbahn und [X.]spost erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Dem Senat ist im vorliegenden Fall wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen eine abschließende Entscheidung verwehrt, so dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 [X.] VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bereits keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, wann und in welchem Umfang das Unternehmen vor der entschädigungslosen Enteignung von Demontagen zu Reparationszwecken betroffen war. Insoweit fehlen schon genügende tatsächliche Feststellungen bzw. eine Würdigung des [X.] im Hinblick auf den Zeitpunkt der Enteignung. Dabei wird das Verwaltungsgericht, das die vom [X.] des Beklagten ermittelten und im streitbefangenen Ablehnungsbescheid angeführten Tatsachen nur referiert hat, ohne sich in erkennbarer Weise bestimmte Feststellungen zu eigen zu machen, weiter zu berücksichtigen haben, dass der [X.] Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 - anders als in dem streitbefangenen Ablehnungsbescheid formuliert - grundsätzlich noch nicht die Enteignung des Unternehmens, sondern lediglich dessen Sequestration zur Folge hatte (Urteil vom 16. September 2004 a.a.[X.]). Im Hinblick auf die Rechtsform des enteigneten Unternehmens hat sich das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass nach den Angaben im Bescheid des [X.]es des Beklagten vom 15. September 2003 die ursprüngliche OHG im Jahre 1937 in eine GmbH umgewandelt worden sei. Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang eine (Rück-)Umwandlung (von Teilen) des Unternehmens in eine OHG stattgefunden hat, fehlen.

Weiterhin wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es sich bei den in der Bilanz des in Rede stehenden Unternehmens aufgeführten Aktiva um - wie der Beklagte geltend macht - (aus Rüstungslieferungen resultierende) Forderungen gegen das [X.] handelte, für welche die Gewährung von Ausgleichsleistungen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 [X.] [X.]. § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ausgeschlossen ist.

Meta

5 C 18/10

09.12.2010

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Dresden, 4. August 2009, Az: 7 K 2230/06, Urteil

§ 1 Abs 4 AusglLeistG, § 1 Abs 3 Nr 1 AusglLeistG, § 1 Abs 3 Nr 4 AusglLeistG, § 2 Abs 1 S 2 AusglLeistG, § 4 Abs 1 EntschG, § 4 Abs 2 EntschG, § 1 Abs 1 Nr 1 AKG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.2010, Az. 5 C 18/10 (REWIS RS 2010, 509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 509

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1 BvR 2307/94

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