Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. IV ZR 120/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2117

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. Juni 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB §§ 883 Abs. 1 Satz 2, 1939, 2174a) Durch Vermächtnis kann ein Anspruch gegen den Beschwerten auch in [X.] begründet werden, daß der Bedachte die Leistung nur fordern kann,wenn er die vom Erblasser vorgesehene Gegenleistung anbietet (Ankaufs-recht).b) Ein solcher Anspruch kann, auch wenn er von weiteren Voraussetzungen in [X.] des Beschwerten und anderer Beteiligter abhängt, durch Vormerkung ge-sichert werden.[X.], Urteil vom 27. Juni 2001 - [X.]/00 - [X.] a. M. LG [X.]- 2 -- 3 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] [X.] und [X.], die Rich-terin [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 27. Juni 2001für Recht erkannt:Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des13. Zivilsenats in [X.] des [X.] am [X.] vom 12. April 2000 wird mit [X.] zurückgewiesen, daß die Verurteilung [X.] im Hauptausspruch zur Klarstellung wiefolgt neu gefaßt wird:Der [X.] wird verurteilt, die Eintragung einer Vor-merkung im Grundbuch der [X.], [X.] ..., Band..., [X.], zur Sicherung des zugunsten der Klägerinbestehenden Ankaufsrechtes aus dem Testament [X.] und [X.] vom 1. Oktober 1978 zu bewilli-gen, wonach die Klägerin die Auflassung des [X.]" verlangen kann, wenn der [X.] esveräußern will, die älteren Geschwister es nicht zudem im Testament genannten Preis erwerben wollenund die Klägerin anbietet, die Hälfte des sich aus [X.] Bewertung des Grundstücks auf den [X.]punkt [X.] nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] vom 2. April 1980 (GVBl. S. 113)ergebenden [X.] zu zahlen.Der [X.] hat die Kosten des [X.] tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht Ansprüche gegen den [X.]n, ihren Bruder,aus dem eigenhändigen Testament der Eltern geltend. Diese hatten [X.] als Alleinerben nach dem [X.] Ehegatten einge-setzt. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Hausgrundstück.Dazu heißt es im Testament u.a.:"Das Haus, das soviel eigene Arbeit und Initiative geko-stet hat, soll mindestens 50 Jahre nach unser beiderAbleben im Familienbesitz bleiben. Sollte es [X.] dieser [X.] veräußert werden müssen, so haben [X.] das uneingeschränkte Vorkaufsrecht.Es ist zuerst den Geschwistern dem Alter nach (also I.,D., [X.] [der Klägerin] und [X.]) mit je einer Woche Bedenk-zeit anzubieten und danach unseren Enkeln, auch demAlter nach (also M., Ge., [X.], [X.], [X.]., [X.], [X.] usw.) undzwar zu dem Preis von 50 % des amtlichen [X.]....Erst wenn ein Verkauf an die Blutsverwandten nichtzustande kommt, kann das Haus zu dem möglichst gün-stigsten Angebot verkauft werden. ..."- 5 -Nachdem 1995 als letzter Elternteil die Mutter verstorben war, er-klärte die Klägerin bei einem Treffen der Geschwister, daß sie das Vor-kaufsrecht ausüben wolle. Ihre Verhandlungen mit dem [X.]n überden Erwerb des Hauses blieben aber ohne Erfolg. Sie nahm den [X.] an seine Geschwister auf den Pflichtteil ausgezahlten Betragan. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin in erster Instanz [X.], den [X.]n zu verurteilen, seine Zustimmung zur Eintragungeines Vorkaufsrechts der Klägerin an dem [X.] zu ertei-len. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil sich aus dem Te-stament kein dingliches Vorkaufsrecht, sondern nur ein schuldrechtlicherAnspruch ergebe. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, den [X.] zu verurteilen, die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherungdes Vorkaufsrechts der Klägerin an dem [X.] zu bewilli-gen. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag mit der [X.]ßgabe stattge-geben, daß der [X.] die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherungdes Ankaufsrechts der Klägerin aus dem Testament der Eltern zu bewil-ligen habe. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der [X.] [X.] des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.- 6 -1. Nach Ansicht der Revision ist die Berufung der Klägerin unzu-lässig, weil sie den in erster Instanz erhobenen [X.] nicht [X.] zum Teil weiterverfolgt habe (vgl. [X.], Urteil vom 25. [X.] - [X.] - NJW 1999, 1407 unter 4; Urteil vom 6. [X.]i 1999 - [X.] /98 - NJW 1999, 2118 unter [X.] a).Das Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen,daß die Klägerin schon in erster Instanz als Lebenssachverhalt, aus demsie ihren prozessualen Anspruch ableitet, das auslegungsfähige und [X.] bedürftige Testament der Eltern vorgetragen hat. Darin istzwar von einem "Vorkaufsrecht" die Rede; es wird aber ein Höchstpreisfür den Erwerb des Hauses festgesetzt, der bei einem dinglichen Vor-kaufsrecht im Sinne von § 1094 BGB ausgeschlossen ist ([X.]/[X.], [X.]. § 1098 [X.]. 2; [X.], BGB3. Aufl., § 1094 [X.]. 6). Auf der Grundlage dieses Sachverhalts solltemit dem Klageantrag die Sicherung des sich aus dem Testament erge-benden Anspruchs zum Schutz gegen eine mögliche Vereitelung durchden [X.]n erreicht werden. Die Klägerin hat das Testament in ersterInstanz zwar dahin ausgelegt, daß ihr ein dingliches Vorkaufsrecht ver-macht worden sei. Am Ende der Klageschrift wird aber um einen Hinweisnach § 139 ZPO gebeten.Bei dieser Sachlage ist das erstinstanzliche Begehren der Klägerinnicht dahin zu verstehen, daß sie etwa nur den sich aus ihrer [X.] ergebenden Anspruch auf ein dingliches Vorkaufsrechtgeltend machen wolle. Vielmehr lag in ihrem Vorbringen konkludent derHilfsantrag auf Einräumung einer Vormerkung zur Sicherung eines sich- 7 -aus dem Testament ergebenden schuldrechtlichen Anspruchs auf [X.]. Danach war ihre Berufung zulässig (vgl. [X.], Urteil vom 9. [X.]i1990 - [X.] - [X.], 1748 unter [X.] Das Berufungsgericht legt die Anordnungen des [X.]über das "Vorkaufsrecht" als Vermächtnis aus, das den Geschwisternunter bestimmten Voraussetzungen und in einer bestimmten Reihenfolgeeinen Rechtsanspruch gegen den [X.]n verschafft (§ 2174 BGB).Gegenstand dieses Vermächtnisses sei ein Ankaufsrecht des jeweils [X.], der unmittelbar die Übertragung des Grundstücks zu dem [X.] vorgesehenen, durch Auslegung bestimmbaren Preis [X.] fordern könne. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.Die von der Revision mit Rücksicht auf die im Testament [X.] 50-Jahresfrist aufgeworfenen Bedenken greifen nicht durch,§ 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB ([X.], Urteil vom 9. Januar 1969 - [X.]/66 - NJW 1969, 1112).Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, ob durch Vermächtnisein synallagmatisches Verhältnis zwischen Bedachtem und [X.] werden könne (a.[X.], [X.], 1975, 123, der nur einen Anspruch auf Einräumung etwa einesVorkaufsrechts des Bedachten annimmt). Das Erbrecht eröffnet jedochnicht nur die Möglichkeit, den Vermächtnisnehmer durch [X.] zu beschweren (§ 2186 BGB). Der Erblasser kann schon als Gegen-stand des Hauptvermächtnisses alles vorsehen, was als Inhalt der [X.] eines Schuldners nach § 241 BGB vereinbart werden- 8 -könnte ([X.], § 1939 [X.]. 7; [X.]/[X.], BGB,September 1999, § 1939 [X.]. 6). Mithin kann er die Leistungspflicht [X.] auch einschränken, indem der Bedachte den Anspruch ausdem Vermächtnis nur durchsetzen kann, wenn er sich zur Übernahmeeiner Gegenleistung entschließt (h.M.; [X.]/[X.], [X.], § 504 [X.]. 1; [X.] § 504 [X.]. 8 a.E.; [X.]/[X.], [X.]. vor § 504 [X.]. 11). Die Klägerin kann den [X.] - sofern dessen weitere Voraussetzungengegeben sind - also nur geltend machen, wenn sie die im Testamentvorgesehene Gegenleistung anbietet. Ist sie dazu nicht bereit, steht [X.] eingeschränkte Vermächtnis der nächstjüngeren Schwester [X.] Das Berufungsgericht meint, aus dem [X.] er-gebe sich ohne weiteres das Recht, zur Sicherung dieses Anspruchs dieBewilligung einer Vormerkung zu verlangen (so auch [X.], § 885 [X.]. 3 m.w.N.). Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.Wenn der Anspruch nicht durch Arrest oder einstweilige Verfügung [X.] wird, kommt es für den Anspruch auf Bewilligung der Vormerkungdarauf an, daß dem Bedachten eine solche Sicherung im Testament zu-gewendet worden ist (h.M.; RG [X.] 1932, 539 Nr. 20; MünchKomm/[X.] § 2174 [X.]. 23; [X.]/[X.], BGB Januar 1996, § 2174[X.]. 20; Soergel/M. Wolf, § 2179 [X.]. 3; Zawar, [X.] 1986, 515,525 f.).Das ergibt sich hier im Wege der Auslegung des [X.]. [X.] kann den Anspruch auf das Grundstück erst geltend machen,wenn der [X.] es veräußern will. Bis dahin kann viel [X.] vergehen.- 9 -Damit ist die Gefahr verbunden, daß das Recht der Klägerin etwa durch[X.]ßnahmen der Zwangsvollstreckung von Gläubigern des [X.]nvereitelt wird. Da weitere Anhaltspunkte für die Auslegung des Testa-ments insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kann der [X.] selbst auslegen. Gerade der Zweck des [X.], [X.] noch mindestens 50 Jahre nach dem Ableben der Eltern im Famili-enbesitz zu erhalten, spricht entscheidend dafür, daß den [X.] nur ein Anspruch auf das Grundstück, sondern auch das Rechtvermacht worden ist, diesen Anspruch durch Vormerkung sichern zu [X.]. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht einen [X.] auf eine Vormerkung angenommen.4. Weiter geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerindas Vermächtnis angenommen habe und daher später nicht mehr wirk-sam habe ausschlagen können (§ 2180 BGB). Daß die Klägerin [X.] verlangt und erhalten habe, stehe ihrem Anspruch aus [X.] nicht entgegen (§ 2307 BGB). Die Klägerin habe [X.] auch nicht erlassen (§ 397 BGB).Das wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zubeanstanden. Wenn die Klägerin das Vermächtnis bei Eintritt der [X.] geltend macht, kann der [X.] zwar eine (teilweise) Erstat-tung des Pflichtteils verlangen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000- IV ZR 99/99 - NJW 2001, 520 unter 2 a). Das ändert aber an dem [X.] aus dem Vermächtnis [X.] 10 -5. Die Revision wendet sich hauptsächlich dagegen, daß ein [X.], wie es der Tatrichter hier dem Testament entnommen hat,überhaupt durch Vormerkung gesichert werden könne. Denn der [X.] hänge außer von der Geltendmachung durch die Klägerin, die ei-ne Gegenleistung anzubieten habe, in erster Linie davon ab, daß der[X.] das Grundstück veräußern wolle und die älteren [X.] einem Erwerb nicht interessiert seien. Mithin hänge der Anspruchnicht allein vom Willen des Berechtigten ab. Nur dann sei aber nach [X.] des [X.] der [X.] für die [X.] soweit vorbereitet, daß er vormerkungsfähig sei(vgl. [X.]Z 54, 56, 64).Anerkannt ist jedoch, daß ein Ankaufsrecht, wenn es - wie hier - ineinem aufschiebend bedingten Auflassungsanspruch besteht, der [X.] spätere Ausübungserklärung des Berechtigten zustande kommt,durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden kann (so für den [X.] bedingten Grundstückskaufvertrages [X.], Urteil vom 28. [X.] - [X.] - [X.] § 433 Nr. 16 unter 3; Urteil vom 31. [X.]i1974 - [X.] - [X.] § 883 Nr. 13 unter [X.]; [X.]/[X.], BGB Januar 1996, § 883 [X.]. 77). Darüber hinaus hat [X.] die Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung auch füreinen [X.] bejaht, den sich Eltern in [X.] für den Fall vorbehalten hatten, daß [X.] Töchter über den ihnen übertragenen [X.] ohne Zu-stimmung der Eltern verfügen und die Eltern deshalb vom Vertrag zu-rücktreten. Zwar sei die Vormerkbarkeit eines Anspruchs zu verneinen,dessen Entstehung ausschließlich vom Willen des Schuldners [X.] -Bedingte Ansprüche böten aber von Anfang an eine gesicherte Grundla-ge für die Eintragung einer Vormerkung (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB). [X.] auch dann, wenn eine der Bedingungen in einem künftigen [X.] des Verpflichteten liege (Potestativbedingung; [X.]Z 134, 182,184 f., 187 f.).Danach bestehen gegen die Eintragungsfähigkeit einer Vormer-kung im vorliegenden Fall keine Bedenken. Der zu sichernde Anspruchist zum einen davon abhängig, daß der [X.] das Haus veräußernwill. Insoweit handelt es sich um eine Potestativbedingung, die ähnlichwie im Fall [X.]Z 134, 182 ff. an ein künftiges Verhalten des [X.]. Der Anspruch hängt weiter davon ab, daß die älteren Ge-schwister das Haus nicht, jedenfalls nicht für die im Testament vorgese-hene Gegenleistung, erwerben wollen. Auch diese, nach § 883 Abs. 1Satz 2 BGB zulässige Bedingung hebt auf das Verhalten eines Drittenab. Schließlich setzt der Anspruch voraus, daß die Klägerin die Gegen-leistung anbietet. Eine solche Einschränkung steht der Vormerkungsfä-higkeit des Anspruchs nach den genannten Urteilen vom 28. [X.] und 31. [X.]i 1974 nicht entgegen. Die Kumulation aller dieser Vor-aussetzungen ändert an der rechtlichen Verbindlichkeit des [X.] der damit von Anfang gegebenen sicheren Grundlage für die Eintra-gung einer Vormerkung nichts. Die Entstehung des Anspruchs hängtauch nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners ab. Das [X.] hat also auch insoweit richtig entschieden.6. Schließlich greifen die [X.] der Revision gegen die [X.] nicht durch. Soweit die Revision [X.] sei nicht zu erkennen, auf welchen [X.]punkt sich die Schätzung desals Gegenleistung zu zahlenden Preises beziehen solle, kommt [X.] dem Sinn des auch insoweit vom Senat auszulegenden [X.]nur der [X.]punkt der Erfüllung des Vermächtnisses in Betracht, d.h. [X.] des [X.] an die Klägerin. Das war im [X.] ebenso wie die sich im Wege der Auslegung des Testa-ments ergebenden wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen. Soweit [X.] auf Verwendungen des [X.]n hinweist, die in den [X.] nicht vorgetragen worden sind, bleibt dem [X.]n un-benommen, bei der Erfüllung des Vermächtnisses einen Gegenanspruchaus §§ 2185, 994 Abs. 2, 684 BGB geltend zu machen (vgl. [X.]Z 114,16, 18, 28). Davon hängen der zu sichernde [X.] unddie Eintragung der Vormerkung jedoch ebensowenig ab wie von einereventuellen Rückforderung des bereits ausgezahlten Pflichtteils (s.o.unter 4).Terno [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 120/00

27.06.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. IV ZR 120/00 (REWIS RS 2001, 2117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2117

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