Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2015, Az. 6 AZR 650/13

6. Senat | REWIS RS 2015, 17120

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Stufenaufstieg im TV-N Hessen


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2013 - 8 Sa 1508/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die [X.] des [X.].

2

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 2008 bei der [X.], einem Nahverkehrsunternehmen, als Busfahrer beschäftigt. Zuvor war er vom 22. Oktober 2001 bis 30. September 2008 bei der [X.] tätig. Im Arbeitsvertrag vom 15. September 2008 vereinbarten die Parteien ua. die Geltung des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 ([X.]) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie der [X.] Vereinbarung Nr. 746 vom 17. Februar 2004 in der jeweils geltenden Fassung. Bei Letzterer handelte es sich um Sonderregelungen ua. zum [X.] für die Arbeiter und Arbeiterinnen im Fahrdienst der [X.]. Die Eingruppierung in die [X.]n des [X.]nverzeichnisses (Anlage 1 zur [X.] Vereinbarung Nr. 746) erfolgte abhängig von der Anzahl der Beschäftigungsmonate. Für die höchste [X.] 3 war eine Mindestzahl von 73 Beschäftigungsmonaten Eingruppierungsvoraussetzung. In diese [X.] war der Kläger im Juni 2010 eingruppiert.

3

Zum 1. Juli 2010 trat als Landesbezirkstarifvertrag Nr. 11/2010 der Tarifvertrag [X.] ([X.]) vom 30. Juni 2010 in [X.]. Dieser ersetzte ua. den [X.]. Ebenfalls zum 1. Juli 2010 wurde der [X.] wirksam, der den [X.] für die Beklagte ergänzt und die [X.] Nr. 746 ablöste. Der Kläger wurde bei seiner Überleitung in den [X.] nach Maßgabe des § 2 des Landesbezirkstarifvertrags Nr. 25/2010 der [X.] 4 [X.] zugeordnet. Über diese Zuordnung streiten die Parteien in der Revisionsinstanz nicht mehr.

4

§ 5 Abs. 2 [X.] regelt zu den Entgeltstufen Folgendes:

        

§ 5  

        

Eingruppierung

        

…       

        
        

(2)     

Die [X.]n 2 bis 15 sind in fünf Stufen aufgeteilt.

                 

Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer, der eine durchschnittliche Leistung erbringt, die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner [X.] unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach jeweils drei Jahren.

                 

Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche [X.] in den Stufen jeweils verkürzt, bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, jeweils verlängert werden. …

                 

Förderliche [X.]en können bei Neueinstellungen für die [X.] berücksichtigt werden.

        

…“    

        

5

§ 4 [X.] bestimmt:

        

§ 4   

        

Betriebszugehörigkeit

        

Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber, bei einem verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers oder einem Verkehrsunternehmen, das unter mehrheitlicher Beteiligung der entsprechenden [X.] steht oder stand, ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte [X.].“

6

Die Überleitung der vor dem 1. Juli 2010 bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer in die Entgeltstufen ist in § 23 Abs. 3 [X.] wie folgt geregelt:

        

„(3)   

Die [X.] bei der Überleitung bestimmt sich nach der Betriebszugehörigkeit bei demselben Arbeitgeber. Die Stufenlaufzeit (§ 5 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3) beginnt am 1. Juli 2010.“

7

Die Beklagte ordnete den Kläger bei seiner Überleitung in den [X.] innerhalb der [X.] 4 der Stufe 3 zu. Sie berücksichtigte dabei aufgrund der Regelung in § 2 Nr. 2 Unterabs. 2 Satz 2 des Landesbezirkstarifvertrags Nr. 25/2010 auch die Betriebszugehörigkeit des [X.] bei der [X.]. Das Tabellenentgelt der [X.] 4 Stufe 3 [X.] betrug im [X.]punkt der Überleitung 1.927,40 Euro und überstieg das Vergleichsentgelt von 1.801,40 Euro, so dass der Kläger keine persönliche Zulage nach § 23 Abs. 5 [X.] erhielt, mit der durch die Überleitung entstehende finanzielle Nachteile ausgeglichen worden wären. Seit dem 1. Juli 2013 zahlt die Beklagte ihm ein Entgelt der Stufe 4 der [X.] 4 [X.].

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm sei rückwirkend ab dem 22. Oktober 2010 Entgelt aus der Stufe 4 der [X.] 4 [X.] zu zahlen. Unter Berücksichtigung der [X.] seiner Beschäftigung bei der [X.] weise er seit dem 22. Oktober 2010 die erforderliche Beschäftigungszeit von neun Jahren auf. Jede andere Auslegung führe zu einer eklatanten Ungleichbehandlung.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem 22. Oktober 2010 Entgelt nach der Entgeltstufe 4 der Anlage 2a des [X.] vom 30. Juni 2010 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie Gegenstand der Revision ist, stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] die Klage auch insoweit abgewiesen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.

I. Die Revision ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Der Kläger hat sich in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise (dazu [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 16) mit der Begründung des [X.]s auseinandergesetzt. Bereits mit seiner Rechtsauffassung, § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] sei nach seinem Wortlaut auf § 5 Abs. 2 [X.] nur anzuwenden, soweit es um die Verkürzung bzw. Verlängerung der Stufen sowie die Berechnung der „förderlichen [X.]en“ gehe, hat der Kläger das angefochtene Urteil insgesamt in Frage gestellt und den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s so aufgezeigt, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind.

II. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Ihr fehlt für die [X.] seit dem 1. Juli 2013 das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Seitdem ist der Kläger der Stufe 4 seiner [X.] zugeordnet.

III. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die [X.] des § 5 Abs. 2 [X.] für den weiteren Aufstieg des [X.] in den [X.] nach seiner Überleitung in den [X.] begann erst mit dem 1. Juli 2010 zu laufen. [X.] aus der [X.] vor dem 1. Juli 2010, die bei der erstmaligen [X.] des [X.] im [X.] nicht verbraucht worden waren, fanden dabei keine Berücksichtigung. Das ergibt die Auslegung des § 5 Abs. 2 iVm. § 23 Abs. 3 [X.] bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmungen. Ein Rückgriff auf weitere [X.] ist deshalb nicht erforderlich.

1. Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass § 23 Abs. 3 [X.] eindeutig zwischen der in Satz 1 geregelten erstmaligen [X.] nach der Überleitung in das neue Stufensystem und der von Satz 2 erfassten [X.] differenziert. Die bisherige Betriebszugehörigkeit und damit die Beschäftigungszeit im Sinne des abgelösten Tarifsystems ist nur für die erstmalige [X.] maßgeblich. Dabei werden allerdings die bei der erstmaligen [X.] nicht verbrauchten [X.]en (Restlaufzeiten, vgl. für die [X.] nach Einstellung in § 16 Abs. 2 TV-L [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 144, 263) nicht berücksichtigt. Die Beschäftigungszeit, die vor dem 1. Juli 2010 erworben worden ist, ist für den [X.] im neuen Tarifsystem ohne Bedeutung. Satz 2 bestimmt vielmehr eindeutig und unmissverständlich, dass die [X.] erst am 1. Juli 2010 beginnt. Durch den Verweis auf § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 [X.] macht § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] auch ohne jeden Zweifel deutlich, welche Bedeutung der Begriff der „[X.]“ im tariflichen [X.] hat. In der Gesamtschau dieser Regelungen erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erst dann, wenn die nach § 5 Abs. 2 [X.] erforderliche Laufzeit nach dem 1. Juli 2010 in vollem Umfang zurückgelegt worden ist. Nach Durchführung der Überleitung ist die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten nicht mehr vorgesehen.

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist § 23 Abs. 3 [X.] nicht inhaltlich unbestimmt und unklar oder missverständlich. Es ist eindeutig, welche Bestimmungen in § 5 Abs. 2 [X.] von § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] in Bezug genommen sind.

aa) Die Revision meint, nach dem objektiven [X.], jedenfalls aber nach der Unklarheitenregelung sei Unterabsatz 1 des § 5 Abs. 2 [X.] dessen Satz 2, wonach bei durchschnittlicher Leistung die nächste Stufe nach drei Jahren erreicht werde. Unterabsatz 2 seien Satz 3 und 4 (tatsächlich Satz 3 bis 5) des § 5 Abs. 2 [X.], die die Verkürzung und Verlängerung der [X.] bei über- bzw. unterdurchschnittlichen Leistungen sowie die Einrichtung einer Beschwerdestelle bei Streitigkeiten über die Abänderung der Regelstufenlaufzeit betreffen. Unterabsatz 3 sei Satz 5 (tatsächlich Satz 6) des § 5 Abs. 2 [X.], der festlegt, dass förderliche [X.]en bei Neueinstellungen für die [X.] berücksichtigt werden können.

bb) Diese Lesart ist unzutreffend. Sie verkennt zum einen den für Tarifnormen geltenden Auslegungsmaßstab. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln ([X.] 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 134, 184). Eine Unklarheitenregel wie im AGB-Recht gilt bei der Auslegung von Tarifverträgen nicht (vgl. [X.] 7. Juli 2011 - 6 [X.] - Rn. 27). Zum anderen verwiese § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach dieser Lesart, wovon die Revision ausdrücklich ausgeht, nur auf die Verkürzung bzw. Verlängerung der [X.] bei über- bzw. unterdurchschnittlichen Leistungen und auf die Möglichkeit der Anrechnung förderlicher [X.]en. Diese Lesart führte zu einem widersinnigen Ergebnis: Dann wäre gerade der Regelfall der [X.], nämlich die durchschnittliche Leistung und der daran anknüpfende [X.] nach drei Jahren, ungeregelt. Auch ergibt der Verweis auf die Möglichkeit, förderliche [X.]en für die [X.] bei Neueinstellungen zu berücksichtigen, für die Berechnung der [X.] keinen Sinn. Im Regelfall kann aber nicht angenommen werden, dass Tarifvertragsparteien sinnentleerte Normen schaffen wollen ([X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 23). § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist darum wie folgt zu lesen:

Die [X.] (§ 5 Abs. 2 Unterabs. 2 [= Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer, der eine durchschnittliche Leistung erbringt, die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner [X.] unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit <§ 4> nach jeweils drei Jahren.] und Unterabs. 3 [= Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche [X.] in den Stufen jeweils verkürzt, bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, jeweils verlängert werden. …]) beginnt am 1. Juli 2010.

b) Auf das individuelle Stufenprofil der übergeleiteten Arbeitnehmer soll es für den weiteren [X.] gemäß § 23 Abs. 3 iVm. § 5 Abs. 2 [X.] nach dem Willen der Tarifvertragsparteien offenkundig nicht ankommen. Sie haben mit der Formulierung „innerhalb seiner [X.]“ deutlich gemacht, dass nach der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe bei der Überleitung für den weiteren [X.] allein die [X.] in dieser „seiner“ [X.] maßgeblich sein soll (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 23 für die vergleichbare Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Besitzstände, die sich aus dem aufgrund einer bestimmten Beschäftigungsdauer erreichten Verdienst ergaben, werden im hier interessierenden Zusammenhang ausschließlich über das Vergleichsentgelt gemäß § 23 Abs. 5 [X.] gesichert (vgl. [X.] 13. August 2009 - 6 [X.] - Rn. 14).

2. Aus der in § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] in Bezug genommenen Vorschrift des § 4 [X.] folgt entgegen der Annahme der Revision nicht, dass sich die jeweilige Stufe der [X.] ausgehend vom Beginn der Betriebszugehörigkeit errechnet. Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass sich dieser Verweis nur auf die Dauer der [X.] nach der Überleitung bezieht. Er soll lediglich klarstellen, dass nur die [X.]en in einem der in § 4 [X.] aufgezählten Arbeitsverhältnisse berücksichtigungsfähig sind. Verlangt wird ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis in derselben [X.] bei einem der in § 4 [X.] angeführten Arbeitgeber seit der erstmaligen Zuordnung zu der Entgeltstufe. Weiter gehende Bedeutung kommt dem Verweis nicht zu (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 24 für die vergleichbare Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]; 13. August 2009 - 6 [X.] - Rn. 15). Folgte man der Auffassung der Revision, verbliebe für § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] kein Anwendungsbereich. Darauf hat bereits das [X.] zutreffend abgestellt.

3. Zu Unrecht folgert die Revision daraus, dass die Tarifvertragsparteien in § 23 Abs. 4 ff. [X.] keine Nachteilsregelung für die „Herausrechnung“ von [X.]en der Betriebszugehörigkeit getroffen hätten, dass sich die Stufe der [X.] ausgehend von der Betriebszugehörigkeit berechne. Sie übersieht dabei, dass die Tarifvertragsparteien mit § 23 Abs. 4 ff. [X.] ausschließlich die durch die Überleitung entstehenden finanziellen Nachteile ausgleichen wollten. Im hier maßgeblichen [X.] haben sie dies durch die Sicherung des im Vergleichsentgelt ausgedrückten [X.] in Form der persönlichen Zulage nach § 23 Abs. 5 [X.] gewährleistet. Sofern - wie beim Kläger - durch die Einordnung in die neue Entgeltstruktur finanzielle Nachteile selbst dann nicht eintraten, wenn bei der [X.] nicht alle Jahre der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt wurden, bestand aus Sicht der Tarifvertragsparteien keine Notwendigkeit für eine Ausgleichsregelung.

4. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] in dieser Auslegung entgegen der Ansicht der Revision mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

a) Der Kläger hält sich im Wesentlichen deshalb für ungleich behandelt, weil die Tarifvertragsparteien ihm rund zwei Jahre und acht Monate „genommen“ und als Betriebszugehörigkeit „aberkannt“ hätten. Im Ergebnis werde er damit zu Unrecht einem Arbeitnehmer gleichgestellt, der bei seiner Überleitung in den [X.] erst sechs Jahre Betriebszugehörigkeit aufgewiesen habe. Bei dieser Argumentation, die sich an die des Arbeitsgerichts anschließt, übersieht der Kläger, dass es für den Aufstieg in den Stufen des neuen Entgeltsystems nicht auf die im alten System erworbene [X.] der Betriebszugehörigkeit bzw. Beschäftigung ankommt, sondern auf Leistung und Erwerb von Berufserfahrung in den Tätigkeiten der neuen [X.]. Es entspricht diesem Zweck der neuen Stufenregelung, die im alten Entgeltsystem zurückgelegte Beschäftigungszeit bei der [X.] nicht zu berücksichtigen. Soweit die Beschäftigungszeit bei der erstmaligen Zuordnung zu einer Stufe berücksichtigt wurde, erfolgte dies aus Gründen der [X.]wahrung und der Praktikabilität.

b) Der Kläger hat bei der Ausgestaltung der [X.]wahrung keine Systemwidrigkeit der tariflichen Regelung, die einen Gleichheitsverstoß indizierte (vgl. [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] - Rn. 35, [X.]E 140, 83), aufgezeigt. Er erhält im neuen Entgeltsystem unstreitig ein höheres Entgelt als im alten System. Im alten Entgeltsystem hatte er bereits die aufgrund der Beschäftigungsdauer höchstmögliche Vergütung erreicht. Dagegen hat er im neuen Entgeltsystem zwischenzeitlich einen weiteren Entgeltzuwachs aufgrund zunehmender Berufserfahrung erlangt und kann noch die mit einem weiteren [X.] verbundene weitere Entgeltsteigerung erwarten. Tatsächlich strebt der Kläger nicht die Wahrung seines [X.], sondern die Verknüpfung der Vorteile der bisherigen und der neuen Entgeltstruktur an. Das gewährleistet Art. 3 Abs. 1 GG jedoch nicht. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Revision zu Unrecht annimmt, das Verbot einer (unechten) Rückwirkung (dazu [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 46) sei verletzt (vgl. [X.] 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - Rn. 20).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Jerchel    

        

    Kammann    

                 

Meta

6 AZR 650/13

15.01.2015

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kassel, 21. August 2012, Az: 3 Ca 307/11, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2015, Az. 6 AZR 650/13 (REWIS RS 2015, 17120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17120

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 AZR 578/09 (Bundesarbeitsgericht)

Stufenlaufzeit nach Höhergruppierung


6 AZR 701/16 (Bundesarbeitsgericht)

Stufenzuordnung im Rahmen des TV-N-Thüringen


6 AZR 150/21 (Bundesarbeitsgericht)

Stufenzuordnung nach Höhergruppierungsantrag - Stufenlaufzeiten in einer tariflichen Endstufe - Stufenrückfall


6 AZR 879/13 (Bundesarbeitsgericht)

Stufenaufstieg von Oberärzten im TV-Ärzte/VKA


6 AZR 1067/12 (Bundesarbeitsgericht)

Stufenzuordnung bei Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung derselben höherwertigen Tätigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

11 Sa 248/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.