Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2015, Az. 6 AZR 879/13

6. Senat | REWIS RS 2015, 14165

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Gegenstand

Stufenaufstieg von Oberärzten im TV-Ärzte/VKA


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2013 - 10 [X.]/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den [X.]punkt des Aufstiegs des [X.] in die Stufe 3 der [X.] des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] vom 17. August 2006 idF des [X.] Nr. 3 vom 18. Januar 2012 ([X.]/[X.]).

2

Der Kläger ist seit 1998 als Oberarzt bei der [X.] beschäftigt. Die Beklagte gruppierte ihn bei In[X.]treten des [X.]/[X.], der [X.] beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, am 1. August 2006 in die [X.] dieses Tarifvertrags ein und ordnete ihn darin sofort der Stufe 2 zu. Zur Überleitung in den [X.]/[X.] bestimmt der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den [X.]/[X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17. August 2006 ([X.]/[X.]):

        

§ 6   

        

Stufenzuordnung der Angestellten

        

…       

        
        

(2)     

1Soweit die Ärztin/der Arzt die Voraussetzungen der [X.] III oder [X.] erfüllt, erfolgt zunächst die Zuordnung in die [X.] II nach den Regeln der §§ 4 bis 6 und anschließend die Höhergruppierung nach den Regeln des TV-Ärzte/[X.]. ... 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Ärzte/[X.].

        

…“    

        

3

Die Stufenzuordnung und -laufzeit ist für Oberärzte im [X.]/[X.] wie folgt geregelt:

        

§ 19 

        

Stufen der Entgelttabelle

        

(1)     

Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe - in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 - nach den [X.]en einer Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber ([X.]) und zwar in

                 

…       

        
                 

c)    

[X.] III

                          

Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit

                          

Stufe 3: nach sechsjähriger oberärztlicher Tätigkeit

        

(2)     

1Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der [X.] I [X.]en ärztlicher Tätigkeit angerechnet. ... 3In der [X.] II werden [X.]en fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet. 4[X.]en einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.

                 

…       

        

§ 20   

        

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

        

…       

        
        

(2)     

1Bei Leistungen der Ärztin/des Arztes, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche [X.] für das Erreichen der Stufen 2 bis 5 jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche [X.] für das Erreichen der Stufen 2 bis 5 jeweils verlängert werden. ...“

4

Die Stufe 3 der [X.] wurde erst durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 18. Januar 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eingeführt.

5

Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 begehrte der Kläger die Höherstufung in die Stufe 3 der [X.] seit dem 1. Januar 2012. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 17. Juli 2012 ab. Sie zahlt dem Kläger erst seit dem 1. August 2012 ein Entgelt aus der Stufe 3 der [X.].

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Entgeltstufen der [X.] bauten aufeinander auf. Nach dreijähriger Tätigkeit in der Stufe 2 der [X.] erfolge der Aufstieg in deren Stufe 3. Er sei am 1. Januar 2012 aber bereits weit länger als drei Jahre der Stufe 2 zugeordnet gewesen und habe die neue Stufe 3 darum bereits unmittelbar mit ihrer Einführung an diesem Tag erreicht. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 [X.]/[X.], der von „[X.]“ spreche. Wäre dagegen eine sechsjährige Tätigkeit zur Einstufung in die Stufe 3 erforderlich und würde diese erst zum 1. August 2006 anlaufen, wäre eine Höherstufung in die Entgeltstufe 3 erst zum 1. August 2012 möglich. Dann hätte die Einführung der neuen Entgeltstufe durch § 19 Abs. 1 Buchst. c [X.]/[X.] für die [X.] vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 keinen Anwendungsbereich. Zudem habe die Beklagte mit seiner Einstufung in die Stufe 2 der [X.] die [X.] nach § 20 Abs. 2 [X.]/[X.] verkürzt.

7

Jedenfalls habe er einen einzelvertraglich begründeten Anspruch auf die begehrte frühere Zuordnung zur Stufe 3 der [X.]. Die Beklagte habe mit der bereits am 1. August 2006 bewusst erfolgten Zuordnung zur Stufe 2 dieser [X.] drei Jahre (vorgeleisteter) oberärztlicher Tätigkeit als einschlägig anerkannt. Bereits am 1. August 2009 habe er darum sechs Jahre oberärztlicher Tätigkeit in der [X.] abgeleistet und habe darum unmittelbar nach Einführung der Stufe 3 aus dieser vergütet werden müssen.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bereits seit dem 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III (Oberärztin/Oberarzt), Stufe 3 gemäß § 16 Buchst. c iVm. § 19 Abs. 1 Buchst. c des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, für die [X.] in der [X.] seien allein die [X.]en der Tätigkeit als Oberarzt ab dem 1. August 2006 maßgeblich. Für die Stufe 3 dieser [X.] seien darum insgesamt sechs Jahre oberärztlicher Tätigkeit seit dem 1. August 2006 und nicht nur drei Jahre einer solchen Tätigkeit in Stufe 2 erforderlich. Anders als der [X.] sehe der [X.]/[X.] für die oberärztliche Tätigkeit keine feste Aufenthaltsdauer in den einzelnen Stufen vor, sondern stelle für jeden Stufenaufstieg innerhalb der [X.] darauf ab, wie lange die oberärztliche Tätigkeit insgesamt ausgeübt worden sei. Sie habe auch die [X.] nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] verkürzt.

Unabhängig davon, ob der Kläger zum 1. August 2006 bewusst übertariflich in die Entgeltstufe 2 eingestuft worden sei, habe eine etwaige übertarifliche Anerkennung ärztlicher Vorzeiten keine Auswirkungen auf den [X.]punkt der Höherstufung in die Stufe 3 der [X.]. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Buchst. c [X.]/[X.] komme es für jeden Stufenaufstieg innerhalb der [X.] auf die Dauer der gesamten oberärztlichen Tätigkeit nach In[X.]treten des [X.]/[X.] an.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig. Ungeachtet des Umstands, dass bei Klageerhebung im November 2012 eine Bezifferung der streitbefangenen Entgeltdifferenz für die [X.] von Januar bis Juli 2012 möglich war, war der Kläger nicht gezwungen, eine Leistungsklage zu erheben. Der Rechtsgedanke des Vorrangs der Leistungsklage ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen. Da zwischen den Parteien lediglich Streit über den Grund, nicht aber die Höhe des Anspruchs besteht, und sich dieser Streit durch die erhobene Feststellungsklage sachgerecht und einfach erledigen lässt, ist die Klage zulässig (vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1088/12 - Rn. 12).

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Die gemäß § 19 Abs. 1 Buch[X.][X.]/[X.] erforderliche Laufzeit für den Aufstieg in die Stufe 3 der [X.]/[X.] von grundsätzlich sechs Jahren oberärztlicher Tätigkeit begann frühestens mit dem 1. August 2006. Der Kläger hat darum erst seit dem 1. August 2012 einen tariflichen Anspruch auf die begehrte Vergütung. Entgegen seiner Auffassung sind [X.]en oberärztlicher Tätigkeit, die vor dem 1. August 2006 bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt wurden, bei der [X.] in der [X.]/[X.] nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Zuordnung zu der durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eingefügten Stufe 3.

a) Der [X.]/[X.] sieht - im Unterschied zu § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 ([X.]) - keine Anrechnung der [X.]en, die in qualifizierter Beschäftigung als Oberarzt vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrags am 1. August 2006 zurückgelegt worden sind, vor. Die anrechenbare [X.] konnte erst am 1. August 2006 beginnen. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 [X.]/[X.] sowie dem Umkehrschluss aus § 19 Abs. 2 [X.]/[X.] und entspricht dem Grundsatz, dass regelmäßig die für das Erreichen der nächsthöheren Stufe innerhalb derselben [X.] erforderliche [X.] nicht vor der Eingruppierung in diese [X.] zu laufen beginnt, sofern nicht die Tarifvertragsparteien die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten anordnen oder zumindest ermöglichen (dazu [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] 590/09 - Rn. 20). Solche Sonderregelungen sieht § 19 Abs. 2 [X.]/[X.] nur für die [X.]n I und II, nicht aber für die [X.] III vor. In der [X.]/[X.] sind darum die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrags zurückgelegten Beschäftigungszeiten auf die Stufenlaufzeit nicht anzurechnen. Die Stufe 2 konnte frühestens am 1. August 2009 erreicht werden, wenn nicht der Arbeitgeber die Stufenlaufzeit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] verkürzte ([X.] in [X.]Rspr., vgl. nur 20. April 2011 - 4 [X.] 241/09 - Rn. 45; 16. Dezember 2010 - 6 [X.] 357/09 - Rn. 19 ff.; 15. Dezember 2010 - 4 [X.] 170/09 - Rn. 43). Entgegen der Annahme des [X.] folgt aus der Definition der Stufenlaufzeit in § 19 Abs. 1 [X.]/[X.] nichts anderes. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung wird im Unterschied zB zu § 16 Abs. 3 TVöD-AT ([X.]) die nächste Stufe der [X.] nicht nach einer bestimmten [X.] „in“ einer Stufe erreicht, sondern erst nach der für die jeweilige Entgeltstufe insgesamt erforderlichen [X.] einer bestimmten ärztlichen Tätigkeit. Davon abweichende Sonderregelungen sieht der [X.]/[X.], wie ausgeführt, für die [X.] III nicht vor.

b) An diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen haben die Tarifvertragsparteien bei Einführung der Stufe 3 in die [X.] III durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 festgehalten und damit deutlich gemacht, dass sie ihrem Willen entsprechen. Anderenfalls hätten sie im Hinblick auf die angeführte, ihnen bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung eine eindeutige Anrechnungsregelung für die [X.]en der Beschäftigung als Oberarzt vor dem 1. August 2006 schaffen müssen. Die Stufe 3 wird also, sofern keine Verkürzung der Stufenlaufzeit gemäß § 20 Abs. 2 oder Abs. 5 [X.]/[X.] erfolgt, erst nach sechs Jahren oberärztlicher Tätigkeit erreicht, wobei nur die [X.] nach dem 1. August 2006 zu berücksichtigen ist. Aus der tariflich eröffneten Verkürzungsmöglichkeit folgt zugleich, dass entgegen der Annahme des [X.] die Stufe 3 auch bei vorstehendem Normverständnis bereits in der [X.] vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2012 einen Anwendungsbereich hatte.

2. Die begehrte Feststellung folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Buch[X.]c iVm. § 20 Abs. 2 oder Abs. 5 [X.]/[X.]. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte die für die Verkürzung der Stufenlaufzeit der Stufe 3 erforderliche Ermessensentscheidung aus den in diesen Bestimmungen genannten Gründen getroffen hat. Ebenso fehlt es an Vortrag dazu, dass die vorzeitige Zuordnung zur Stufe 2 auf einer Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 oder Abs. 5 [X.]/[X.] beruhte. Ohnehin trägt die Annahme des [X.] nicht, eine Verkürzung der Laufzeit der Stufe 2 oder deren Vorweggewährung müsse sich auch auf den [X.]punkt des Vorrückens in die Stufe 3 auswirken. § 19 Abs. 1 Buch[X.][X.]/[X.] stellt, wie ausgeführt, nicht darauf ab, dass drei Jahre in der jeweiligen Entgeltstufe bis zum Stufenaufstieg zu absolvieren sind, sondern verlangt für das Vorrücken in den Stufen drei bzw. sechs Jahre oberärztlicher Tätigkeit. Durch einen früheren Aufstieg in die Stufe 2 wegen der Erbringung überdurchschnittlicher Leistungen wird die für den Aufstieg in die Stufe 3 zu erbringende [X.] von sechs Jahren oberärztlicher Tätigkeit also nicht verkürzt. Die Belohnung der Leistungen in der Entgeltstufe 1 führt lediglich zu einer früheren Gewährung des höheren Entgelts aus der Stufe 2. Ein früherer Aufstieg in die Entgeltstufe 3 erfolgt nur dann, wenn auch in der Entgeltstufe 2 wiederum überdurchschnittliche Leistungen erbracht wurden und der Arbeitgeber dies durch eine Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 [X.]/[X.] honoriert. Gleiches gilt für die Vorweggewährung von Stufen nach § 20 Abs. 5 [X.]/[X.].

3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage der [X.]. Die Beklagte hat dem Kläger nicht übertariflich die Anrechnung von [X.]en der qualifizierten ärztlichen Tätigkeit als Oberarzt, die vor dem 1. August 2006 erbracht worden sind, auf die für die Zuordnung zur Stufe 3 der [X.] III erforderliche Laufzeit zugesagt. Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte den Kläger bereits zum 1. August 2006 der Stufe 2 der [X.]/[X.] zugeordnet hat. Dabei kann zugunsten des [X.] unterstellt werden, dass dies bewusst übertariflich geschehen ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Beklagte damit drei Jahre oberärztliche Tätigkeit iSd. § 19 Abs. 1 Buch[X.][X.]/[X.] anerkannt hat und der Kläger nach weiteren drei Jahren oberärztlicher Tätigkeit in die Entgeltstufe 3 aufsteigen konnte. Die Zusage der [X.] bewegte sich, sofern sie übertariflich erfolgt war, gerade außerhalb des tariflichen Entgeltsystems. Ein Wille, vergleichbar auch bei dem Entgelt aus der - bei Beginn der übertariflichen Handhabung am 1. August 2006 noch gar nicht existierenden - Stufe 3 zu verfahren, lässt sich dieser Handhabung nicht entnehmen. Mit dem Schreiben vom 17. Juli 2012 hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie sich für die Stufe 3 an die Vorgaben des [X.]/[X.] halten will.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    Wollensak    

                 

Meta

6 AZR 879/13

12.03.2015

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Regensburg, 14. März 2013, Az: 9 Ca 3094/12, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2015, Az. 6 AZR 879/13 (REWIS RS 2015, 14165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14165

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