Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2010, Az. 3 AZR 225/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 7505

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebsrente - Betriebsübergang - Gesamterledigungsklausel - Verwirkung


Leitsatz

1. Gesamterledigungsklauseln sind im Regelfall dahin auszulegen, dass sie Betriebsrentenansprüche nicht erfassen. Die große Bedeutung von Versorgungsansprüchen erfordert eine unmissverständliche Erklärung; ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden.

2. Ist ein zwischen dem Übernehmer und dem Arbeitnehmer geschlossener Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613a BGB unwirksam, kommt eine Verwirkung von Betriebsrentenansprüchen gegen den Erwerber regelmäßig nicht in Betracht.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2007 - 3 Sa 797/07 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der am 29. Juni 1928 geborene Kläger trat mit Wirkung zum 1. April 1943 als Auszubildender zum Kaufmannsgehilfen in die Dienste der [X.] ein. Diese firmierte später um in [X.] Ab 1962 war der Kläger dort als Handelsreisender tätig.

2

[X.]it Beginn seines Arbeitsverhältnisses bei der [X.] waren dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der bei dieser bestehenden „Alters- und Invaliditätsrentenvereinbarung der Firma [X.]“ zugesagt worden. [X.]it Betriebsvereinbarung vom 24. Juli 1973 wurde die betriebliche Altersversorgung neu geordnet. Im Rahmen dieser Neuordnung wurde den Arbeitnehmern das Wahlrecht eingeräumt, die ordentliche [X.]itgliedschaft in der Pensionskasse der [X.]itarbeiter der H-[X.]ruppe [X.][X.]a[X.](im Folgenden: Pensionskasse) zu beantragen. Über diese Pensionskasse wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der [X.] abgewickelt. Dabei wurde die Altersversorgung teilweise durch Arbeitgeberbeiträge und teilweise durch Arbeitnehmerbeiträge finanziert. Der Kläger entschied sich in der Folgezeit für die Pensionskassenleistung und trat zum 1. August 1973 der Pensionskasse bei. Angestellte, die - wie der Kläger - am 31. Juli 1973 die in der bisherigen [X.]ereinbarung über Alters- und Invaliditätsrenten der Fa. [X.] vorgesehene Wartezeit von zehn Jahren erfüllt hatten und die [X.]itgliedschaft in der Pensionskasse beantragten, erhielten eine auf einen festen Betrag lautende [X.] auf Firmenrente. [X.]aßstab für die Ermittlung der Höhe der Rente war der Betrag, der dem Angestellten nach [X.]aßgabe der bisherigen [X.]ereinbarung zugestanden hätte, wenn der [X.]ersorgungsfall am 31. Juli 1973 eingetreten wäre. Die [X.] teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 1973 mit, dass sich seine Firmenrente auf 120,00 D[X.] belaufe.

3

[X.]it Wirkung zum 1. Juni 1979 wurde die betriebliche Organisationseinheit, in der der Kläger tätig war, von der [X.] abgespalten und von der [X.], Teil der [X.], weitergeführt.

4

Am 1. Januar 1983 wurde der [X.]eschäftsbereich, in dem der Kläger tätig war, auf die [X.] übertragen. Bereits mit Schreiben von Dezember 1982 hatte die [X.] den Kläger darüber informiert, dass die [X.] ab dem 1. Januar 1983 - nach [X.]aßgabe der Bestimmungen des § 613a B[X.]B in die Rechte und Pflichten „Ihres Arbeitsvertrages vollinhaltlich“ eintritt. Die [X.] befasste sich mit der Herstellung und dem [X.]ertrieb von Bauanstrichsubstanzen in der [X.]. Ihr [X.]eschäftssitz war [X.]. Dort befanden sich die Produktion, die [X.]erwaltung und der [X.]ertrieb. Darüber hinaus gab es in verschiedenen Städten [X.], ua. in [X.] Die [X.]eschäftsanteile der [X.] befanden sich im Besitz der [X.], [X.] Auch die [X.] gehörte zur [X.].

5

Im Jahre 1984 befand sich die [X.] in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Zu diesem [X.]punkt beschäftigte sie 211 Arbeitnehmer. Im August 1984 kam es zu einer [X.]ereinbarung zwischen der [X.] und der [X.]. Danach sollten die betrieblichen Aktivitäten der [X.] restrukturiert werden. Anschließend sollte die Beklagte die [X.]eschäftsanteile der [X.] übernehmen.

6

Aufgrund der [X.]ereinbarung wurde die Produktion der [X.] stillgelegt und ein [X.]roßteil der [X.]itarbeiter schied aufgrund einer Sozialplanregelung zum 31. Dezember 1984 aus. Übrig blieben 62 [X.]itarbeiter, die in den Bereichen Zentrale, Lager bzw. als Reisende oder Fachberater tätig waren. Nachdem die Beklagte die [X.]eschäftsanteile der [X.] übernommen hatte, führte diese ihre Tätigkeit - mit Ausnahme der Produktion - mit den verbliebenen 62 [X.]itarbeitern weiter fort.

7

Auch der Kläger schied zum 31. Dezember 1984 bei der [X.] aus.

8

Bereits zuvor hatte die Beklagte dem Kläger - und auch anderen [X.]itarbeitern der [X.] - den Abschluss eines Arbeitsvertrages angeboten. [X.]it an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 18. September 1984 fasste sie das Ergebnis der mit diesem geführten [X.]erhandlungen wie folgt zusammen:

        

„Hiermit bestätigen wir Ihnen Ihre Einstellung als Außendienstmitarbeiter für unser Unternehmen im [X.]erkaufsgebiet [X.].

        

1. [X.]ertragsbeginn und Antrittsdatum: 1.01.1985.

        

2. Betriebszugehörigkeit

        

Die bisherige Betriebszugehörigkeit zur Firma [X.] wird auf das Arbeitsverhältnis angerechnet.

        

Als Einstellungstermin in diesem Sinne gilt daher der: 1.04.1943.

        

…       

        

5. Spesen und Firmenwagen

        

…       

        

Wir bieten Ihnen ferner an, sich im Rahmen einer hier im Hause bestehenden [X.] sowie einer [X.] zu beteiligen und überreichen Ihnen in der Anlage entsprechendes Informationsmaterial.“

9

Der Kläger wurde ab dem 1. Januar 1985 für die Beklagte tätig. Unter dem 1. Dezember 1984 hatte er auch das Angebot der [X.] auf Abschluss der [X.] bei der [X.] angenommen. Finanziert wurde die [X.]ersicherung im Wege der [X.]ehaltsumwandlung. Die Beklagte übernahm die auf die [X.]ersicherungsprämie entfallende pauschale Lohn- und Kirchensteuer, § 40b ESt[X.].

Bereits zuvor war allen [X.]itarbeitern mitgeteilt worden, dass die Beklagte keine [X.]ersorgungsrechte, wie sie in der Leistungsordnung der [X.] festgelegt sind, zusagen würde. Der [X.]eschäftsführer der [X.] hatte den betreffenden Arbeitnehmern, so auch dem Kläger, gesagt, dass es bei der [X.] kein vergleichbares [X.]ersorgungswerk gebe und infolge dessen die bei der Pensionskasse erworbenen Rechte nicht fortgeführt werden könnten.

[X.]it Schreiben vom 15. [X.]ärz 1985 erteilte die [X.] dem Kläger einen sog. [X.]. Hierin bezifferte sie die [X.]ersorgungsanwartschaft des [X.] zum 31. Dezember 1984 auf monatlich 791,91 D[X.]. In diesem Betrag enthalten ist der von der [X.] finanzierte [X.] der Altersrente mit monatlich 498,41 D[X.](= 254,83 [X.]). Ab dem 1. Januar 1985 wurde der Kläger als außerordentliches [X.]itglied der Pensionskasse geführt. Ab diesem Tag wurden arbeitgeberseitig auch keinerlei Beiträge mehr an die Pensionskasse geleistet; auch Arbeitnehmerbeiträge wurden durch den Kläger ab dem 1. Januar 1985 nicht mehr entrichtet.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des [X.] am 31. August 1993 außerordentlich. In dem daraufhin vom Kläger angestrengten Kündigungsschutzprozess, der vor dem [X.] unter dem Aktenzeichen - 11 Ca 4967/93 - geführt wurde, schlossen die Parteien am 7. Oktober 1993 den folgenden [X.]ergleich:

        

„1.

Die Parteien sind sich einig, daß das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, jedoch auf [X.]eranlassung des Arbeitgebers mit Ablauf des 31.08.1993 geendet hat.

        

…       

        
        

4.   

[X.]it diesem [X.]ergleich ist der Rechtsstreit erledigt.

                 

Es besteht weiterhin Einigkeit, daß die [X.]ehälter des Klägers bis zum Beendigungszeitpunkt bezahlt sind.

        

…“   

        

Zu einem späteren [X.]punkt machte der Kläger weitere Ansprüche gegenüber der [X.] gerichtlich geltend. Der Rechtsstreit, in dem es um Urlaubsabgeltungsansprüche, Spesenforderungen und Provisionszahlungen ging, war ebenfalls beim [X.] (- 14 Ca 02808/94 -) rechtshängig und wurde durch [X.] erledigt, der auf [X.]orschlag des damaligen Prozessbevollmächtigten des [X.] zustande kam. Der [X.] vom 28. November 1995 hat folgenden Inhalt:

        

„1)

Die [X.] zahlt an [X.] zur Abgeltung der noch streitigen Spesenerstattungsansprüche einen Betrag in Höhe von D[X.] 7.500,-- …

        

2)   

[X.] verpflichtet sich nach Abschluss dieses [X.]ergleichs, die vor dem Arbeitsgericht [X.]ünchen rechtshängige Klage, Az: 14 Ca 02808/94, unverzüglich zurückzunehmen.

        

3)   

Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung des Anspruchs aus vorstehender [X.]ereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung und für die [X.] nach Beendigung erledigt und abgegolten sind.“

Bereits seit dem 1. Juli 1993 bezieht der Kläger ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso erhält er seitdem Leistungen der Pensionskasse der H-[X.]ruppe und ein Ruhegeld von der [X.] Zum Jahreswechsel 1993/1994 kam zudem die von der [X.] für den Kläger bei der [X.] abgeschlossene Lebensversicherung zur Auszahlung. Der Kläger erhielt die entsprechenden Leistungen.

Die Leistungen der [X.] beliefen sich ab dem 1. Juli 1993 zunächst auf monatlich 404,90 [X.]. Hierin enthalten war der durch Arbeitgeberbeiträge finanzierte Teil mit 254,83 [X.]. Die [X.] wurden erstmalig zum 1. Januar 1996 um 5,6 %, sodann zum 1. Januar 1999 um 4,2 % und letztmalig zum 1. Januar 2002 um 5,09 % nach § 16 BetrA[X.][X.] angepasst. Ab dem 1. Januar 2002 erhielt der Kläger monatliche Zahlungen [X.]. 468,28 [X.].

[X.]it Schreiben vom 28. Juni 2005 wandte sich der Kläger an die [X.] und bat um Anpassung der laufenden Rente zum 1. Januar 2005. [X.]it Schreiben vom 18. Juli 2005 antwortete die Kasse dem Kläger wie folgt:

        

„… Die Anpassungsprüfungs- und Entscheidungsverpflichtung ist gemäß § 16 Abs. 1 BetrA[X.][X.] die Aufgabe Ihres ehemaligen Arbeitgebers. Die B [X.]mbH & Co. K[X.] als Ihr ehemaliger Arbeitgeber hat einer Anpassung der betrieblichen [X.]ersorgungsbezüge zum 01.01.2005 nicht zugestimmt.

        

Diese [X.]itteilung erfolgt namens und im Auftrag der B [X.]mbH & Co. K[X.]“

[X.]it der am 22. September 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung bzw. [X.]erschaffung einer höheren Betriebsrente in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die [X.]erpflichtung aus der [X.]ersorgungszusage der [X.] auf die [X.] sei im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Aus diesem [X.]runde habe die Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung der bei ihr verbrachten [X.]en vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1993 aufzustocken. Darüber hinaus sei die Beklagte auch für die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrA[X.][X.] eintrittspflichtig. Dass es zum 1. Januar 1985 zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte gekommen sei, folge daraus, dass diese der Anpassung der Betriebsrenten für die [X.] ab dem 1. Januar 2005 ausdrücklich nicht zugestimmt habe. Damit habe sie ihre Schuldnerstellung eingeräumt. Ein Anerkenntnis des Betriebsübergangs sei auch in der Anrechnung der [X.]ordienstzeiten zu sehen. Zwischen der Pensionskasse und der [X.] habe im Übrigen ein Dienstleistungsvertrag bestanden, in welchem geregelt worden sei, dass die Beklagte Schuldnerin der Betriebsrente des [X.] sei und die Pensionskasse diese lediglich verwalte. Jedenfalls sei der Betriebsteil in [X.] im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Dieser Betriebsteil sei für den [X.]ertrieb verantwortlich gewesen und mit seinem gesamten Personalbestand, mit Inventar, dem Fuhrpark, dem Pachtvertrag für das [X.]rundstück und dem Kundenstamm auf die Beklagte übergegangen. Belegt werde dies durch das Schreiben der Stadt [X.] vom 19. Februar 2007 nebst [X.]ewerbeauskunft, das Schreiben der [X.] vom 10. Dezember 1984 sowie die Auftragsbestätigung der Fa. Ba A[X.] vom 13. August 1986. Er, der Kläger, sei bei der [X.] als [X.]itarbeiter des Außendienstes im Betriebsteil [X.] beschäftigt gewesen. Dies belege das Schreiben der [X.] vom 17. Januar 1983 sowie das Schreiben der [X.] von Februar 1983. Seine Zugehörigkeit zum Betriebsteil [X.] werde ferner bewiesen durch sein Schreiben vom 18. Oktober 1984 sowie das Schreiben der m [X.]mbH vom 2. [X.]ärz 1989. Bei dem Betriebsteil in [X.] habe es sich um den Außendienststützpunkt gehandelt. Daraus, dass er mit der [X.] einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen habe, in dem die Pensionskassenleistung nicht erwähnt worden sei, könne die Beklagte nichts zu ihren [X.]unsten ableiten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass § 613a B[X.]B nicht zur Disposition der Parteien stehe. Ebenso könne die Beklagte sich nicht auf [X.]erwirkung berufen. [X.]or dem Hintergrund der langen [X.]erjährungsfristen könne das [X.] nicht verwirken. Fälligkeit der Forderung sei zudem erst am 1. Juli 1993 eingetreten. Auch habe die Beklagte ihre Pflicht verletzt, auf den Betriebsübergang hinzuweisen, § 613a B[X.]B. Letztlich diene das Rechtsinstitut der [X.]erwirkung nicht dem Schutz vor unbekannten Forderungen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe per 1. Januar 2005 gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente [X.]. 721,30 [X.]. Hierzu hat er folgende Berechnung angestellt: Die insgesamt zu berücksichtigende [X.] belaufe sich auf 239 [X.]onate. Davon entfielen 137 [X.]onate, mithin 57,32 % auf die bei der [X.] verbrachte [X.] vom 1. August 1973 bis 31. Dezember 1984 und 102 [X.]onate, mithin 42,68 % auf die bei der [X.] vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1993 verbrachte [X.]. Die volle von der [X.] zu zahlende Betriebsrente betrage deshalb 254,83 [X.](= Teil der Pensionskassenleistung, die auf Arbeitgeberleistungen beruht) : 57,32 % x 100 = 444,57 [X.]. Hiervon sei die von der Pensionskasse tatsächlich gezahlte Betriebsrente insoweit in Abzug zu bringen, als sie auf Arbeitgeberbeiträgen beruhe, mithin [X.]. 254,83 [X.]. Damit habe er ab dem 1. Juli 1993 gegenüber der [X.] einen um 189,74 [X.] höheren Betriebsrentenanspruch, mithin einen Anspruch [X.]. insgesamt 594,64 [X.] (= 404,90 [X.] + 189,74 [X.]). Dieser Anspruch habe sich entsprechend den zunächst „richtigen“ Dynamisierungen wie folgt erhöht: Ab dem 1. Januar 1996 um 5,6 % aus 594,64 [X.] = 33,30 [X.], ab dem 1. Januar 1999 um 4,2 % aus 627,94 [X.] = 26,37 [X.] sowie ab dem 1. Januar 2002 um 5,09 % aus 654,31 [X.] = 33,30 [X.]. Ab dem 1. Januar 2002 stehe ihm deshalb eine monatliche Betriebsrente [X.]. 687,61 [X.] zu. Diese sei ab dem 1. Januar 2005 gem. § 16 BetrA[X.][X.] mit 4,9 % zu dynamisieren. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der [X.]erbraucherpreisindex für [X.] in der [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 1. Januar 2005 von 103,4 Punkten auf 108,3 Punkte gestiegen sei, was unstreitig ist. Damit habe er ab dem 1. Januar 2005 einen Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente [X.]. 721,30 [X.]. Die Ablehnung der Anpassung der Betriebsrente für die [X.] ab dem 1. Januar 2005 sei unbillig.

Für die [X.]ergangenheit ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrenten ab dem 1. Januar 2002 wie folgt: Für den [X.]raum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 ergebe sich unter Berücksichtigung eines Zahlungssolls von 687,61 [X.] und einer tatsächlichen Zahlung [X.]. 468,28 [X.] eine monatliche Differenz von 219,33 [X.], mithin eine Differenz [X.]. insgesamt 7.895,88 [X.]. Für den [X.]raum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2006 ergebe sich bei einem Zahlungssoll von 721,30 [X.] und einer tatsächlichen Zahlung [X.]. 468,28 [X.] eine Differenz von 253,02 [X.] monatlich, mithin eine [X.]esamtforderung über 5.313,42 [X.]. Die Summe dieser beiden Beträge hat der Kläger mit dem Antrag zu 2. eingeklagt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.   

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Oktober 2006 zusätzlich zu der von der [X.] bezahlten monatlichen Betriebsrente [X.]. 468,28 [X.] eine weitere monatliche Betriebsrente [X.]. 253,02 [X.] zu bezahlen,

                 

hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zum 1. Oktober 2006 einen Betriebsrentenanspruch [X.]. monatlich 253,02 [X.] zu der bereits laufend von der [X.] bezahlten Betriebsrente von 468,28 [X.] zu verschaffen,

        

2.   

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrenten für die [X.] vom 1. Januar 2002 bis einschließlich 30. September 2006 [X.]. 13.209,30 [X.] zu bezahlen,

                 

hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, ihm rückwirkend für die [X.] vom 1. Januar 2002 bis einschließlich 30. September 2006 eine Betriebsrente von einmalig 13.209,30 [X.] zu verschaffen,

        

3.   

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen für rückständige Betriebsrenten [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit zum jeweiligen Letzten eines [X.]onats zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne unter keinem rechtlichen [X.]esichtspunkt Ansprüche geltend machen. Auf einen Betriebsübergang könne er sein Begehren nicht mit Erfolg stützen. [X.]it der Übernahme der [X.]eschäftsanteile der [X.] habe sich lediglich ein [X.]esellschafterwechsel vollzogen, zu einem Betriebsübergang sei es hierdurch nicht gekommen. Die [X.] habe mit den verbliebenen 62 [X.]itarbeitern den Betrieb ohne Produktion fortgeführt. Das weitere [X.]orbringen des [X.] zum Betriebsübergang im Hinblick auf die Betriebsstätte in [X.] sei unsubstantiiert. Der Kläger sei auch nicht [X.]itarbeiter der Betriebsstätte in [X.] gewesen. Hierbei habe es sich um ein Lager, einen Logistikstandort gehandelt, der eine eigene Organisationseinheit dargestellt habe. Es sei dort Ware eingelagert worden, die auf unterschiedliche Weise an die Kunden gelangt sei. [X.]on [X.] aus seien zB die ca. 35 „Fläden“(Einzelhandel) beliefert worden. Ferner seien Waren von den Kunden in [X.] selbst abgeholt und von dort aus an die Kunden versandt worden. Zum Teil seien Waren auch bei anderen Niederlassungen bestellt worden, dann aber über die Niederlassung in [X.] zur Auslieferung gekommen, wenn dies entsprechend gewünscht worden sei. Zum Teil seien die Bestellungen auch über die Außendienstmitarbeiter erfolgt, die diese dann an die betreffende Niederlassung, so auch an die Niederlassung in [X.], weitergegeben hätten. Die Außendienstmitarbeiter seien in den Logistikstützpunkt nicht organisatorisch integriert worden. Sie hätten mehr oder weniger autark gearbeitet. Im Wesentlichen habe es nur generelle Steuerungsmechanismen gegeben, die zentral für den Außendienst von [X.] aus erfolgt seien. Die Außendienstmitarbeiter seien die einzelnen Niederlassungen nur angelaufen, wenn Schriftwechsel zu veranlassen oder entgegenzunehmen war und sonstige Unterstützungen erforderlich gewesen seien. Bei der Betriebsstätte in [X.] habe es sich damit lediglich um ein Lager gehandelt, der Kläger sei aber im Außendienst tätig gewesen. Zu seiner Eingliederung in den Betriebsteil [X.] habe er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Selbst wenn von einem Betriebsübergang auszugehen sei, hätte der Kläger dennoch keine Ansprüche. Er habe mit der [X.] einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen und damit das Arbeitsverhältnis auf eine neue [X.]rundlage gestellt. Schließlich seien mit der [X.]ereinbarung vom 28. November 1995 etwaig bestehende Ansprüche aufgehoben worden. Bei dieser [X.]ereinbarung habe es sich nicht um einen [X.] gehandelt. Im Übrigen habe der Kläger seine Ansprüche auch verwirkt. Er sei mit Ablauf des 31. Dezember 1984 bei der [X.] ausgeschieden und habe bereits am 15. [X.]ärz 1985 den [X.] der Pensionskasse erhalten. Diesem Schreiben habe er nicht widersprochen. Nach dem 31. Dezember 1984 seien auch von seinem Einkommen zugunsten der Pensionskasse keine Einbehalte vorgenommen worden. [X.]or diesem Hintergrund habe der Kläger gewusst, dass die ursprüngliche [X.]ersorgungszusage nicht fortbestand. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er bereits am 1. Juli 1993 in den Ruhestand getreten sei; auch nach Einsetzen der Leistungen der Pensionskasse habe er keine weiteren Leistungen von der [X.] verlangt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Kläger 22 Jahre untätig geblieben sei, weshalb das [X.]moment der [X.]erwirkung erfüllt sei. Es sei ihr auch nicht mehr zumutbar, etwaige Ansprüche des [X.] zu erfüllen. Sie habe keine Rückstellungen aufgebaut und keine Beträge zur gesetzlichen Insolvenzsicherung erbracht. Die steuerlichen Nachteile seien derzeit noch nicht zu beziffern.

Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 23. Februar 2007der Pensionskasse der [X.]itarbeiter der H-[X.]ruppe [X.][X.]a[X.] und der [X.] in [X.] den Streit verkündet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe zu dem von ihm behaupteten Betriebsübergang nicht substantiiert vorgetragen. Er habe auf das substantiierte [X.]orbringen der [X.], nur das Lager in [X.] übernommen zu haben, zu dem der Kläger als Außendienstmitarbeiter nicht gehöre, nicht weiter vorgetragen. Er habe weiter keine Stellung genommen zu der Behauptung der [X.], es habe bezüglich des Ausscheidens vieler [X.]itarbeiter, ua. des [X.], bei der [X.] einen Sozialplan gegeben, aufgrund dessen auch er ausgeschieden sei. Er habe sich weiter nicht dazu verhalten, schon im September 1984 sich mit der [X.] auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages geeinigt zu haben. Das [X.] hat die Berufung des [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe eventuelle Ansprüche gegen die Beklagte auf [X.]ewährung einer Altersrente verwirkt.

[X.]it der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] hat Erfolg. Aufgrund der Feststellungen des [X.] und des unstreitigen Parteivorbringens kann derzeit noch nicht entschieden werden, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger gegenüber der [X.] Ansprüche zustehen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].

A. Die Revision des [X.] ist zulässig.

Sie ist aufgrund der Zulassung durch Beschluss des Senats vom 11. [X.]ärz 2008 - 3 [X.] 1330/07 - statthaft.

Der Zulässigkeit der Revision steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in der [X.] unter B) keinen Sachantrag formuliert hat. Zwar muss die Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird(Revisionsanträge). Diese Erklärung muss allerdings nicht notwendig in einem bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die [X.] ihrem gesamten Inhalt nach erkennen lässt, in welchem Umfang das landesarbeitsgerichtliche Urteil angefochten werden soll (vgl. [X.] 31. [X.]ai 1995 - [X.]/94 - zu II der [X.]ründe, NJW-RR 1995, 1154; 22. [X.]ärz 2006 - [X.]/04 - zu II 1 a der [X.]ründe, NJW 2006, 2705 zu dem insoweit entsprechenden § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nF bzw. § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF). Diesen Anforderungen wird die [X.] gerecht. Der Kläger hat hierin ausdrücklich darauf hingewiesen, er fordere von der [X.] die Erhöhung seiner aus der [X.] ab dem 1. August 1973 herrührenden monatlichen Betriebsrente, wobei er die Hinzurechnung seiner Beschäftigungszeit bei der [X.] vom 1. Januar 1985 bis einschließlich 30. Juni 1993 und die Anpassung der Betriebsrente zum 1. Januar 2005 gem. § 16 [X.] verlangt hat. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass Ziel seines Rechtsmittels insoweit die Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens ist. Dies hat er zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt. Ebenso hat er klargestellt, dass es sich bei dem Antrag zu A) aus der [X.] nicht um einen eigenständigen neuen Antrag handelte, dieser Antrag vielmehr als [X.]inus in den vor dem [X.] gestellten Anträgen enthalten war.

B. Die Revision ist auch begründet.

I. Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig. [X.]it dem Antrag zu 1. macht der Kläger eine wiederkehrende Leistung geltend, die von keiner [X.]egenleistung abhängig ist, so dass auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden können(§ 258 ZPO). Sein Antrag ist so zu verstehen, dass er die Zahlung der monatlichen Betriebsrente längstens für die Dauer seines eigenen Lebens begehrt.

II. Nach den Feststellungen des [X.] und dem unstreitigen Parteivorbringen kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob und ggf. in welcher Höhe die Klage begründet ist. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es insoweit darauf an, ob die Beklagte aus der dem Kläger ursprünglich von der [X.] erteilten Versorgungszusage durch Übernahme des Betriebsteils in [X.] nach § 613a B[X.]B verpflichtet wurde, weil der Kläger zu diesem Betriebsteil gehörte. Sollte dies der Fall sein, so stünde der [X.] vom 28. November 1995 einem Anspruch des [X.] nicht entgegen; ebenso wenig wäre sein Anspruch gegen die Beklagte verwirkt. Das [X.] hat zu einer etwaigen Verpflichtung der [X.] aus der Versorgungszusage wegen Betriebsübergangs nach § 613a B[X.]B keine Feststellungen getroffen. Bereits dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].

1. Dem Kläger waren die [X.] zunächst von der [X.] zugesagt worden. Nach Abspaltung der betrieblichen Organisationseinheit, in der der Kläger bei der [X.] tätig war, und Weiterführung durch die S [X.]mbH, war Letztere Versorgungsschuldnerin geworden. [X.]it dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des [X.] im Wege des Betriebsübergangs von der S [X.]mbH auf die He B [X.]mbH war wiederum diese ab dem 1. Januar 1983 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Kläger eingetreten(§ 613a B[X.]B) und hierdurch Versorgungsschuldnerin geworden.

2. Die Beklagte ist nicht dadurch Versorgungsschuldnerin geworden, dass sie die [X.]eschäftsanteile der He B [X.]mbH übernommen hat. Der s[X.]. share deal führt nur zu einem [X.]esellschafterwechsel, er stellt keinen Betriebsübergang dar und bewirkt nicht den Übergang von Versorgungsverpflichtungen.

3. Die Beklagte hat die Versorgungsverpflichtung auch nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages im September 1984 übernommen. Ausweislich dieses Vertrages hat sie zwar die bisherige Betriebszugehörigkeit zur He B [X.]mbH auf das Arbeitsverhältnis angerechnet; die Parteien haben sich dahin geeinigt, dass als Einstellungstermin in diesem Sinne der 1. April 1943 gilt. Allerdings war dem Kläger sowohl von Seiten der [X.], als auch vom [X.]eschäftsführer der He B [X.]mbH ausdrücklich gesagt worden, dass die Beklagte die bei der He B [X.]mbH bestehende Altersversorgung nicht weiterführen würde. Ausweislich der Nr. 5 der [X.] hatte die Beklagte dem Kläger angeboten, sich im Rahmen einer bestehenden [X.]ruppenunfall- sowie einer [X.] zu beteiligen. Ein Angebot auf Weiterführung bzw. Übernahme der Versorgungszusage war damit nicht gemacht worden.

4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der [X.]itteilung der Pensionskasse vom 18. Juli 2005. Diese lässt sich auch dahin interpretieren, dass die Beklagte sich lediglich(im Innenverhältnis) gegenüber der Pensionskasse zur Abwicklung der Betriebsrentenansprüche für die [X.] bzw. die He B [X.]mbH verpflichtet hatte. Dies entspricht auch dem Standpunkt der Pensionskasse, den diese mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 16. Februar 2007, das der Kläger selbst zur Akte gereicht hat, kundgetan hat.

5. Die Verpflichtung aus der ursprünglich von der [X.] erteilten Versorgungszusage könnte jedoch im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613a B[X.]B auf die Beklagte übergegangen sein.

Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 B[X.]B setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen [X.]esamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, sind sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Dazu gehören als Teilaspekte der [X.]esamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie [X.]ebäude oder bewegliche [X.]üter, der Wert der immateriellen Aktiva zum [X.]punkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der [X.]rad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen [X.]erkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Dabei kommt den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches [X.]ewicht zu(st. Rspr., vgl. BA[X.] 25. Juni 2009 - 8 [X.]/08 - Rn. 26 mwN, [X.] B[X.]B § 613a Nr. 373 = EzA B[X.]B 2002 § 613a Nr. 111).

a) Die Beklagte hat den Standort in [X.] in der [X.] im Wege des Betriebsübergangs von der He B [X.]mbH übernommen. Der Kläger, den diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast trifft, hat für die Übernahme dieses Standorts durch die Beklagte hinreichend substantiiert vortragen. Er hat insoweit behauptet, dieser L[X.]istikstützpunkt sei mit seinem gesamten Personalbestand, mit Inventar, dem Fuhrpark(bestehend aus vier Lkw), dem Pachtvertrag für das [X.]rundstück und dem Kundenstamm auf die Beklagte übergegangen. Er hat sich zudem auf eine [X.]ewerbeauskunft der Stadt [X.] vom 19. Februar 2007, das Schreiben der He B [X.]mbH vom 10. Dezember 1984 sowie die Auftragsbestätigung der Ba A[X.] vom 13. August 1986 berufen. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die He B [X.]mbH noch im Dezember 1984 ihr [X.]ewerbe „Lager [X.]“ beim [X.]ewerbeamt abgemeldet und mitgeteilt hatte, dass die von ihr zuvor betriebene unselbständige Zweigstelle in [X.] ab dem 1. Januar 1985 von der [X.] übernommen würde. Die [X.]ewerbeauskunft der Stadt [X.] vom 19. Februar 2007 belegt auch, dass die Beklagte in der [X.] einen Betrieb unterhalten hat; gemeldete Tätigkeit war: „Farben, und Lacken, [X.]“. Aus der „[X.]eldung“ auf S. 2 der Auskunft geht hervor, dass die Beklagte das [X.]ewerbe zum 1. Januar 1985 wegen „Übernahme“ angemeldet hatte. Das Schreiben der Ba A[X.] vom 13. August 1986 zeigt schließlich eine tatsächliche Tätigkeit der [X.] in diesem L[X.]istikstützpunkt auf. [X.]egenüber diesem Vorbringen hat sich die Beklagte mit einem schlichten Bestreiten eines Betriebsübergangs und der [X.]eltendmachung, der Kläger habe im Hinblick auf den Betriebsübergang nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, verteidigt. Dies reicht nicht aus.

b) Noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Kläger dem übertragenen Betriebsteil in [X.] überhaupt angehörte. Das [X.] hat hierzu keine Feststellungen getroffen, sondern ausdrücklich ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger diesem Betriebsteil zugeordnet war.

Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen, muss nach ständiger Rechtsprechung des [X.] der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gem. § 613a B[X.]B auf den Erwerber übergeht(vgl. BA[X.] 13. November 1997 - 8 [X.] - zu II 3 der [X.]ründe, BA[X.]E 87, 120; 25. September 2003 - 8 [X.] II 2 a der [X.]ründe, [X.] B[X.]B § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2).

Auch für seine Zugehörigkeit zum Betrieb/Betriebsteil in [X.] hat der Kläger bislang hinreichend Indizien vorgetragen. Er hatte zwar zunächst nur allgemein behauptet, er sei bei der He B [X.]mbH als [X.]itarbeiter des Außendienstes im Betriebsteil [X.] beschäftigt gewesen; zur näheren Erläuterung dieser Tatsachen hat er sich aber auf die Schreiben der He B [X.]mbH vom 17. Januar 1983 sowie Februar 1983, sein eigenes Schreiben vom 18. Oktober 1984 sowie das Schreiben der m [X.]mbH vom 2. [X.]ärz 1989 berufen. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die He B [X.]mbH, die mit Wirkung zum 1. Januar 1983 die betriebliche Organisationseinheit, in der der Kläger bei der S [X.]mbH tätig gewesen war, im Wege des Betriebsübergangs übernommen hatte, den Kläger sowohl disziplinarisch als auch fachlich dem Stützpunkt [X.] zugewiesen hatte. So folgt aus dem Schreiben der He B [X.]mbH vom 17. Januar 1983, dass ab dem 1. Januar 1983 für die Stützpunkte [X.], A und [X.] sowohl disziplinarisch als auch fachlich für die [X.]itarbeiter der He B [X.]mbH zuständig war. Aus dem Schreiben des [X.] selbst vom 18. Oktober 1984 ergibt sich, dass dieser im Vorfeld seines Vertragsabschlusses mit der [X.] vergeblich versucht hatte, von [X.] die „zum Vertrag benötigten und klärenden Unterlagen“ zu erhalten. Das Schreiben der m [X.]mbH vom 2. [X.]ärz 1989 belegt schließlich, dass die Außendiensttätigkeit des [X.] in den Abschluss eines Vertrages mündete, der in [X.] abzuwickeln war, der Kläger also auch nach Übernahme des [X.]Betriebsteils „[X.]“ durch die Beklagte weiter hierfür tätig war. Weiteres Vorbringen des [X.] war schon deshalb nicht zu erwarten, weil er als Außendienstmitarbeiter nicht ständig in [X.] war.

Die Beklagte hat die Zuordnung des [X.] zum Betrieb/Betriebsteil in [X.] bestritten und geltend gemacht, hierbei habe es sich lediglich um ein Lager gehandelt, die Außendienstmitarbeiter seien in den L[X.]istikstützpunkt nicht organisatorisch integriert worden. Die Außendienstmitarbeiter seien die einzelnen Niederlassungen nur angelaufen, wenn Schriftwechsel zu veranlassen oder entgegenzunehmen war und sonstige Unterstützungen erforderlich gewesen seien. Nachdem das Arbeitsgericht es als unstreitig behandelt hatte, dass der Kläger nicht zum „Lager“ [X.] gehörte, war von der [X.] weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten.

Da das [X.] die Frage eines etwaigen Betriebsübergangs offengelassen hat, hat es nunmehr zu klären, ob der Kläger dem übertragenen Betrieb/Betriebsteil in [X.] überhaupt angehörte. Die Zurückverweisung gibt zunächst der [X.] [X.]elegenheit, zu diesem Punkt, insbesondere zur Tätigkeit des [X.] und seiner Eingliederung - wo auch immer - entsprechenden Vortrag zu leisten. Aus ihrem Vorbringen, der Kläger sei ausweislich seines Arbeitsvertrages für das Verkaufsgebiet [X.] eingestellt gewesen, kann die Beklagte bereits deshalb nichts zu ihren [X.]unsten ableiten, weil die Zuordnung zu einem bestimmten Verkaufsgebiet nichts darüber aussagt, welchem Betrieb/Betriebsteil der Kläger bei der [X.] organisatorisch angehörte.

c) Die Tatsache, dass der Kläger zum 31. Dezember 1984 bei der He B [X.]mbH „ausgeschieden“ war und mit Wirkung zum 1. Januar 1985 mit der [X.] einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, stünde einem etwaigen Eintritt der [X.] in die Rechte und Pflichten aus der ursprünglich von der [X.] erteilten Versorgungszusage nicht entgegen.

Sollte das [X.] feststellen, dass der Kläger dem Betrieb bzw. dem Betriebsteil [X.] angehörte, wäre das Arbeitsverhältnis durch den mit der [X.] geschlossenen Arbeitsvertrag - entgegen deren Rechtsauffassung - nicht auf eine völlig neue [X.]rundlage gestellt worden; der Arbeitsvertrag wäre vielmehr insoweit wegen Umgehung des § 613a B[X.]B(vgl. hierzu BA[X.] 19. [X.]ärz 2009 - 8 [X.] - Rn. 27, [X.] B[X.]B § 613a Nr. 369 = EzA B[X.]B 2002 § 613a Nr. 108) unwirksam mit der Folge, dass er einem Betriebsübergang nicht entgegenstünde.

d) Einem etwaigen Anspruch des [X.] steht in keinem Falle der [X.] vom 28. November 1995 entgegen, in welchem sich die Parteien unter Nr. 3) darüber geeinigt haben, dass mit der Erfüllung des Anspruchs aus der Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung und für die [X.] nach Beendigung erledigt und abgegolten sind. [X.]it dieser „Erledigungsklausel“ haben die Parteien etwa bestehende Ansprüche des [X.] auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht rechtsgeschäftlich zum Erlöschen gebracht.

aa) Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 B[X.]B zu ermitteln. Als rechtstechnische [X.]ittel für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehung zu bereinigen, kommen insbesondere der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein Erlassvertrag(§ 397 Abs. 1 B[X.]B) ist dann anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten. Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis iSv. § 397 Abs. 2 B[X.]B liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte [X.]ruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen. Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist schließlich anzunehmen, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen. [X.]aßgebend ist das Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers. Dieser ist nach Treu und [X.]lauben (§ 242 B[X.]B) verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Zu berücksichtigen ist ferner der [X.]rundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BA[X.] 7. November 2007 - 5 [X.] - Rn. 17, BA[X.]E 124, 349; 23. Februar 2005 - 4 [X.] - zu II 4 a aa der [X.]ründe, BA[X.]E 114, 33).

bb) Vorliegend bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt dafür, der Kläger wolle auf Ansprüche verzichten. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor. Es kommt hinzu, dass der Verzicht voraussetzt, dass die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen. Dies kann weder auf Seiten des [X.] noch auf Seiten der [X.] angenommen werden. Dass im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 28. November 1995 die Pensionskassenzusage überhaupt erörtert worden wäre, ist weder ersichtlich noch wurde hierzu etwas vorgetragen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass keine der Parteien an eine etwaige Verpflichtung der [X.] aus der von der [X.] erteilten Versorgungszusage überhaupt gedacht hat. [X.]erade die Beklagte hat ausweislich des [X.] über die mündliche Verhandlung vor dem [X.] erklärt, sie sei zum [X.]punkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht davon ausgegangen, dass [X.] aus dem alten Arbeitsverhältnis übernommen würden.

cc) Nach der gewählten Formulierung wollten die Parteien sämtliche Ansprüche des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung und für die [X.] nach Beendigung erledigen. Damit hatten sie auch ihnen nicht bekannte Ansprüche zum Erlöschen bringen wollen. Eine solche Erklärung ist ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis(BA[X.] 23. Februar 2005 - 4 [X.] - zu II 4 a bb der [X.]ründe, BA[X.]E 114, 33).

Das konstitutive negative Schuldanerkenntnis erstreckt sich jedoch nicht auf Versorgungsansprüche des [X.]. [X.]esamterledigungsklauseln haben eine besondere Funktion. Sie sollen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den ehemaligen Vertragsparteien klare Verhältnisse schaffen und künftige Streitigkeiten verhindern. Deshalb beziehen sich nach der Verkehrsauffassung im Arbeitsleben derartige Erledigungsklauseln regelmäßig nicht nur auf Ansprüche, über welche die Parteien vorher gestritten haben, sondern auch auf solche, an welche die Parteien nicht gedacht haben. Damit sind derartige [X.]esamterledigungsklauseln im Regelfall weit auszulegen. Für Versorgungsansprüche gelten aber Besonderheiten. Sie haben meist einen hohen Wert; ihre Erhaltung und Erfüllung ist für den daraus Berechtigten von großer Bedeutung. Kein Arbeitnehmer wird ohne besonderen [X.]rund auf derartige Rechte verzichten wollen(vgl. BA[X.] 9. November 1973 - 3 [X.] - zu I 2 der [X.]ründe, [X.] B[X.]B § 242 Ruhegehalt Nr. 163 = EzA B[X.]B § 242 Ruhegeld Nr. 28). Diese Bedeutung der Versorgungsansprüche für den Arbeitnehmer erfordert daher eine unmissverständliche Erklärung; ein solcher Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BA[X.] 14. August 1990 - 3 [X.] - zu III der [X.]ründe, [X.] [X.] § 1 Invaliditätsrente Nr. 10 = EzA [X.] § 1 Nr. 60; 17. Oktober 2000 - 3 [X.] - zu [X.] 3 a der [X.]ründe, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 56 = EzA [X.] § 1 Nr. 71; 27. Februar 1990 - 3 [X.] - [X.] [X.] § 1 Vordienstzeiten Nr. 13 = EzA [X.] § 1 Nr. 56). Eine derartige unmissverständliche Erklärung fehlt im vorliegenden Fall.

Ein Abweichen von dieser [X.] ist nicht vor dem Hintergrund geboten, dass die Vereinbarung vom 28. November 1995 nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der [X.], sondern erst geraume [X.] danach, und zudem auf Vorschlag des damaligen Prozessbevollmächtigten des [X.] zustande gekommen ist. Die Parteien haben mit der [X.]esamterledigungsklausel in der Anwaltsvereinbarung vom 28. November 1995 für die [X.] nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klare Verhältnisse schaffen und weitere Streitigkeiten verhindern wollen. Häufig geben - wie der vorliegende Fall zeigt - erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemachte weitere Ansprüche Veranlassung, sich auf eine [X.]esamterledigungsklausel zu verständigen. Auch die Tatsache, dass die in Rede stehende Vereinbarung auf Arbeitnehmerseite von dem damaligen Prozessbevollmächtigten des [X.] veranlasst wurde, stellt die Anwendbarkeit der [X.]. [X.] nicht in Frage. Der damalige Prozessbevollmächtigte des [X.] war mit Fragen der betrieblichen Altersversorgung des [X.] erkennbar nicht befasst.

e) Sollte das [X.] feststellen, dass der Kläger dem Betriebsteil in [X.] angehörte, wäre sein Anspruch auch nicht verwirkt.

aa) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber [X.]läubiger ihre Rechte längere [X.] nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der [X.]ablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr zu dem [X.]moment besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten(Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte [X.]eltendmachung des Rechts als mit Treu und [X.]lauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete [X.]eltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz (BA[X.] 13. August 2008 - 7 [X.] - Rn. 37, EzAÜ[X.] AÜ[X.] § 10 Fiktion Nr. 121; 23. Juli 2009 - 8 [X.] - Rn. 32, [X.] B[X.]B § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA B[X.]B 2002 § 613a Nr. 113).

bb) Die Bejahung oder Verneinung einer Verwirkung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, der den ihm zur Begründung des Einwands vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen hat. Allerdings hat das Revisionsgericht nachzuprüfen, ob der Tatrichter alle erheblichen [X.]esichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser [X.]esichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird([X.] 19. Dezember 2000 - [X.] - zu II 3 der [X.]ründe, [X.]Z 146, 217; BA[X.] 13. August 2008 - 7 [X.] - Rn. 38, EzAÜ[X.] AÜ[X.] § 10 Fiktion Nr. 121).

cc) In Anwendung dieser [X.]rundsätze erweist sich das Berufungsurteil als fehlerhaft.

(1) Zwar ist davon auszugehen - hierauf stellt das [X.] letztlich auch entscheidend ab -, dass das [X.] des [X.] bis zum 30. Juni 1993 für die Frage einer etwaigen Verwirkung keine Relevanz hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verwirkung von vornherein ausscheidet, solange das geltend gemachte Recht noch nicht besteht, das [X.]moment also nicht vor Fälligkeit der sich aus dem [X.] ergebenden Leistungen beginnt(BA[X.] 18. September 2001 - 3 [X.] [X.]I 4 b der [X.]ründe, BA[X.]E 99, 92; 13. August 2008 - 7 [X.] - Rn. 42, EzAÜ[X.] AÜ[X.] § 10 Fiktion Nr. 121). Danach wäre davon auszugehen, dass der Kläger etwas mehr als 13 Jahre lang seine Ansprüche gegenüber der [X.] nicht geltend gemacht hat.

(2) Es kann dahinstehen, ob diese [X.]dauer zur Bejahung des [X.]moments ausreicht. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung lägen bereits deshalb nicht vor, weil das Umstandsmoment nicht erfüllt wäre.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Interessenabwägung mehrere Umstände berücksichtigt: Der Kläger habe den ihm von der [X.] angebotenen Arbeitsvertrag akzeptiert, in dem ihm die [X.]öglichkeit einer bestimmten Form der Altersversorgung angeboten worden sei. Zudem sei ihm im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses bei der [X.] ausdrücklich erklärt worden, dass die alte Pensionskassenleistung nicht fortgeführt werde. Dies habe er auch daran erkennen können, dass von seinem [X.]ehalt ab dem 1. Januar 1985 für die Pensionskassenleistung weder Beiträge einbehalten noch abgeführt worden seien; schließlich habe ihm die Pensionskasse bereits im [X.]ärz 1985 mitgeteilt, dass er als außerordentliches [X.]itglied geführt werde und zum 31. Dezember 1984 eine unverfallbare Anwartschaft erworben habe. Als weiteres Umstandsmoment komme hinzu, dass der Kläger mit dem [X.] vom 28. November 1995 zu erkennen gegeben habe, dass mit weiteren Ansprüchen nicht zu rechnen sei. Der [X.] sei schließlich die verspätet geforderte Erfüllung nicht mehr zuzumuten, da sie keine Rückstellungen gebildet habe.

Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob für das Umstandsmoment an [X.]eschehnisse angeknüpft werden kann, die sich vor Beginn des [X.]moments ereignet haben. Sollte die Beklagte infolge eines Betriebsübergangs aus der Versorgungszusage verpflichtet sein, so wären sämtliche von ihr angeführten und vom [X.] berücksichtigten Umstände nicht geeignet, bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, der Kläger werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen: Sollte die Beklagte infolge eines Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus der Versorgungszusage eingetreten sein, so wäre der mit ihr geschlossene Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613a B[X.]B unwirksam. Hatte die Beklagte § 613a B[X.]B umgangen, kommt eine Verwirkung von [X.] des [X.] von vornherein nicht in Betracht.

Darüber hinaus stellt die dem Kläger in dem neuen Arbeitsvertrag angebotene und von diesem auch angenommene Versorgungszusage keinen Ausgleich für die Aufgabe der Pensionskassenleistung dar. Bei der [X.], auf die sich der Kläger mit der [X.] geeinigt hatte, handelt es sich um eine solche, die durch [X.]ehaltsumwandlung finanziert wurde, während die Pensionskassenleistung nur zum Teil auf [X.] beruhte. Auch aus der Erklärung, die Beklagte führe die Pensionskassenleistung nicht weiter, könnte diese zu ihren [X.]unsten nichts ableiten. Im Falle einer Zugehörigkeit des [X.] zum Betriebsteil [X.] wäre sie im Wege des Betriebsübergangs in die Versorgungsverpflichtung eingetreten und wäre für den Fall, dass sie nicht [X.]itglied der Pensionskasse hätte werden können, aus dem arbeitsrechtlichen [X.]rundverhältnis dennoch zur Leistung verpflichtet gewesen, § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Auch den vom Berufungsgericht weiter herangez[X.]enen Umstand, der Kläger habe seine Ansprüche in den anderen Verfahren nicht geltend gemacht, könnte keine Bedeutung beigemessen werden. Dies stellt nichts anderes als das schlichte [X.] und damit keinen besonderen Umstand dar, aus dem Vertrauensschutz für die Beklagte hätte erwachsen können. Dies gilt auch dann, wenn in dem Zusammenhang der [X.] vom 28. November 1995 mitberücksichtigt wird. Dieser [X.] erfasste Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht. Letztlich wäre auch die Tatsache, dass die Beklagte keine Rückstellungen gebildet hat, kein im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigender Umstand. Die Rückstellungen hätte die Beklagte während des laufenden Arbeitsverhältnisses bilden müssen, also noch während eines [X.]raums, der vor Beginn des [X.]moments liegt. Ein [X.] des [X.] wäre demnach nicht kausal dafür, dass keine Rückstellungen gebildet wurden.

Damit ließe sich nur feststellen, dass der Kläger seit dem Bezug seiner Renten schlicht untätig geblieben ist und besondere Umstände, die den Eindruck hätten erwecken können, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, nicht festzustellen wären.

f) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger dem Betrieb bzw. Betriebsteil in [X.] zugehörig war, stünde damit allerdings nur fest, dass die Beklagte infolge des Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus der Versorgungszusage eingetreten war mit der Folge, dass sich die bei ihr verbrachten [X.] betriebsrentenerhöhend auswirken würden und dass sich die zum 1. Januar 1996, 1. Januar 1999 und 1. Januar 2002 erfolgten [X.] auch auf den erhöhten Betrag erstrecken würden. Vom [X.] zu klären wäre allerdings noch, ob und ggf. in welchem Umfang der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der Leistungen nach § 16 [X.] für die [X.] ab dem 1. Januar 2005 besteht. Insoweit hat zwar der Kläger bislang hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Beklagte müsste nun allerdings [X.]elegenheit haben, auf das Vorbringen des [X.] zu erwidern.

        

    Reinecke    

        

    Schlewing    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Perreng    

        

    Bialojahn    

                 

Meta

3 AZR 225/08

20.04.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Münster, 27. März 2007, Az: 3 Ca 1872/06, Urteil

§ 613a Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 397 Abs 1 BGB, § 397 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2010, Az. 3 AZR 225/08 (REWIS RS 2010, 7505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7505

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 Sa 797/07 (Landesarbeitsgericht Hamm)


8 AZR 706/11 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsteilübergang - Zuordnung des Arbeitnehmers


8 AZR 709/09 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsübergang - Übernahme des Personals


8 AZR 197/11 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsübergang - Bewachungsunternehmen - Wiedereinstellungsanspruch


8 AZR 37/10 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.