Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. IX ZA 21/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 16015

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[X.]:[X.]:BGH:2018:090118BIXZA21.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 21/17
vom

9. Januar 2018

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, den
Richter
Prof. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer und Meyberg

am
9.
Januar 2018
beschlossen:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den [X.] vom 16.
November 2017 werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbe-schwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die von dem Kläger erhobenen Beanstandungen sind nicht begründet.

1. Die Anhörungsrüge (§
321a ZPO) greift nicht durch. Das rechtliche Gehör des Klägers (Art.
103 Abs. 1 GG) wird durch den [X.]sbeschluss vom 16.
November 2017 nicht verletzt.

Der [X.] hat das Vorbringen des Klägers zu seiner Bedürftigkeit uneingeschränkt zur Kenntnis genommen. Der Kläger hat ungeachtet etwaiger sonstiger
Verpflichtungen zu verantworten, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst am letzten [X.] gestellt zu haben. Infolge des 1
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3
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Fristablaufs
bestand keine Möglichkeit, durch gerichtliche Hinweise auf eine Ergänzung seines Gesuchs hinzuwirken. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, inwieweit gerichtliche Hinweispflichten aus Art.
103 Abs. 1 GG hergeleitet werden können.

2. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist ebenfalls unbegründet, weil das Willkürverbot (Art.
3 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist.

Es kann dahinstehen, ob
ausnahmsweise noch nach Fristablauf Vorbringen eines Antragstellers zu seiner Bedürftigkeit zu berücksichtigen wäre, wenn die Anforderungen
an die Darlegung, ohne dass der Antragsteller dies hätte erkennen können, nachträglich verschärft worden
wären. Eine solche Gestaltung ist hier nicht gegeben. Die [X.]sentscheidung vom 16.
November 2017 beruht hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit auf allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen.
Angesichts des gänzlich substanzlosen Vorbringens zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird.

3. Der Hilfsantrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungs-beschwerde ist unbegründet, weil der Kläger nicht ohne Verschulden (§
233 ZPO) an der Einhaltung der Frist gehindert war.

Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von [X.] ausreichend dargetan zu haben. Dies ist hier angesichts des 4
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4
-
gänzlich substanzlosen Vortrags nicht der Fall.
Mangels eines auch nur annähernd nachvollziehbaren Vortrags zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (§
114 Abs. 1 Satz
1, §
115 Abs.
1 und 2, §
117 Abs. 2-4 ZPO) musste der Kläger mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2015 -
329 [X.]/14 -

O[X.], Entscheidung vom 27.04.2017 -
4 U 17/16 -

Meta

IX ZA 21/17

09.01.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. IX ZA 21/17 (REWIS RS 2018, 16015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16015

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei Prozesskostenhilfeantrag wegen Bedürftigkeit vor Ablauf der Berufungsfrist; Beginn …


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IX ZA 21/17

4 U 17/16

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