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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2008 durch [X.] [X.], Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die [X.] ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefoch-tenen Beschluss das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der [X.] einer Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Ge-richte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433). 1 [X.] [X.] Herrmann
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2005 - 3 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 30.08.2006 - [X.]/05 -
Meta
31.01.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2008, Az. III ZR 222/06 (REWIS RS 2008, 5816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5816
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