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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 85/06 vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter zu 1: - Prozessbevollmächtigte zu 2: [X.] hat am 28. November 2007 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2005 - 29 U 2521/05 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil der Kläger aus dem von der [X.] zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 Œ WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; [X.]/06 Œ WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f - und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - [X.]; [X.] und [X.]). Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 zu tragen. Der [X.] wird auf 25.564,59 • festgesetzt. [X.] [X.] Herrmann
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2005 - 22 O 21074/04 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2005 - 29 U 2521/05 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2005 - 22 O 21074/04 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2005 - 29 U 2521/05 -
Meta
28.11.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. III ZR 85/06 (REWIS RS 2007, 603)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 603
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