Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2008, Az. III ZR 87/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5811

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[X.] [X.]/06vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2008 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 28. November 2007 wird, soweit dieser die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage betrifft, zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der [X.] hat alle in der Anhörungsrüge angeführten Gesichtspunkte in der angegriffenen, mit Gründen versehenen Entscheidung berücksichtigt und erwogen, selbstverständlich auch den, dass das [X.] in seiner primären Begründungslinie, mit der ein Prospektfehler verneint wird, unterstellt hat, der Kläger habe das Gutachten vor seiner Anlageentscheidung erhalten und gele-sen, so dass "eine etwaige Pflichtverletzung also kausal wäre". Das ändert aber nichts daran, dass das [X.] in einer weiteren Erwägung ("Hinzu kommt –"), die der [X.] durchaus als Hilfsbegründung ansieht, "gewisse Bedenken" zur Kausalität geäußert hat. 1 Mit dem Satz "Die Be[X.] weist auf keinen Vortrag des [X.] in der Berufungsinstanz hin" wollte der [X.] nicht auf ein Versäumnis der [X.] - 3 - [X.] hinweisen, sondern nur zum Ausdruck bringen, dass der Kläger, was der [X.] aufgrund der Durchsicht der Verfahrensakten selbst festgestellt hat, in der Berufungsinstanz weder die Bedenken des [X.]s überhaupt nur angesprochen noch - gegen das Bestreiten der Beklagten zu 2 - Beweis für die Anforderung des Gutachtens angetreten hat. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, der [X.] eine erneute Tatsacheninstanz für die Nachholung von Vorbringen und Beweisanträgen zu eröffnen, wenn dies bereits nach der [X.] im [X.] geboten war und - wie hier - Hinweispflichten nicht verletzt worden sind. [X.] [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.04.2005 - 32 O 17210/04 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2005 - 29 U 3339/05 -

Meta

III ZR 87/06

31.01.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2008, Az. III ZR 87/06 (REWIS RS 2008, 5811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5811

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