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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 151/09 vom 17. September 2010 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2010 durch den [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 21. August 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem vom Berufungsgericht neu gefassten [X.] wegen offensichtlicher Un-richtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) folgender zweiter Absatz angefügt wird: Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin netto 1.005,40 • nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 24. Januar 2008 zu zahlen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch greifen die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] durch. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfordern auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 119.972,36 • [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.01.2009 - 36 O 49/08 - [X.], Entscheidung vom 21.08.2009 - 10 U 2/09 ([X.]) -
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17.09.2010
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2010, Az. I ZR 151/09 (REWIS RS 2010, 3229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3229
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