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PDF anzeigenNachschlagewerk: [X.]: [X.]: jaStGB §§ 2, 78a; [X.] § 370; [X.] Hinterziehung von Vermögensteuer für Besteuerungszeit- räume bis zum 31. Dezember 1996 bleibt strafbar. 2. Bei [X.] beginnt die Verfolgungsver-jährung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassenerst, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungs-arbeiten für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abge-schlossen hat.[X.], Beschluß v. 7. November 2001 - 5 StR 395/01 LG [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. November 2001in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das U[X.]eil des [X.] vom 3. Mai 2001 wird gemäß § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung insieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe veru[X.]eilt. Mit seiner auf die [X.] wegen Hinterziehung von Vermögensteuer in zwei Fällen be-schränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.Er macht die Straflosigkeit der abgeu[X.]eilten Vermögensteuerhinterziehun-gen geltend. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Nach den Feststellungen besaß der Angeklagte zum 1. Januar 1993Vermögenswe[X.]e von mehr als 1,7 Millionen DM und zum 1. Januar 1995von mehr als 2,2 Millionen DM. Obwohl er wußte, daß er Œ bezogen auf [X.] beim Finanzamt [X.] abzugebenhatte, kam er dieser Pflicht nicht nach, um Vermögensteuern nicht bezahlenzu müssen.Die Nachprüfung des U[X.]eils aufgrund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu erö[X.]ern istfolgendes:- 3 -I.Die Hinterziehung von [X.], die bis zum [X.] 1996 entstanden ist, bleibt auch weiterhin [X.] Das [X.]gesetz vom 17. April 1974 ([X.]) inder Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 ([X.]) ist auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten [X.].Dem steht nicht entgegen, [X.] das [X.] [X.] vom 22. Juni 1995 ([X.] 93, 121) das [X.]gesetzpa[X.]iell [X.] mit der Verfassung unvereinbar erkl[X.] hat. Werden Normen [X.]mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl[X.], hat dies zwar grundstzlich zurFolge, [X.] die Normen nicht mehr angewandt werrfen (vgl. [X.]92, 53, 73). Die Rechtsfolgen einer Unvereinbarkeitserklrung krzu einem Zustand [X.]en, der von der verfassungsmûigen Ordnung nochweiter entfernt ist als der bisherige ([X.] aaO); dies [X.] das [X.] vielfach, die Unvereinbarkeitserklrung mit der An-ordnung einer be[X.]isteten weiteren Anwendbarkeit der verfassungswidrigenNorm zu verbinden, wobei die [X.]ist danach bestimmt wird, wann vom Ge-setzgeber die Schaffung eines verfassungsmûigen Zustandes [X.] kann. Hier hat das [X.] die [X.] des § 10 Nr. 1 VStG mit dem Grundgesetz mit der Anord-nung verbunden, [X.] das bisherige [X.]recht auf alle bis [X.] verwirklichten Sachverhalte weiter anwendbar bleibt. [X.] [X.]gesetz ab dem Entscheidungszeitpunkt des Bundes-verfassungsgerichts nicht mehr angewendet werden k, hinge die end-ltige steuerliche Belastung vom jeweiligen zuflligen Verfahrensstand zumZeitpunkt des [X.] der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ab (vgl.[X.], 2007, 2008). Der Tenor der Entscheidung des [X.] -fassungsgerichts, der nach § 31 Abs. 2 [X.] Gesetzeskraft hat ([X.], [X.]), [X.] § 10 Nummer 1 des [X.]gesetzes vom17. April 1974 ([X.]) in der Fassung der [X.] ([X.]. 2467), zuletzt [X.] durch Gesetz vom 14. Sep-tember 1994 ([X.]), ist jedenfalls seit [X.] 1983 in allen seinen seitherigenFassungen mit A[X.]. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes inso-fern unvereinbar, als er den einheitswe[X.]gebundenenGrundbesitz, dessen Bewe[X.]ung der We[X.]entwicklungseit 1964/74 nicht mehr [X.] worden ist, und daszu Gegenwa[X.]swe[X.]en erfaûte Vermmit demsel-ben Steuersatz belastet.2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine [X.] bis zum 31. Dezember 1996 zu treffen.stens bis zu diesem Zeitpunkt ist das bisherigeRecht weiterhin anwendbar...Damit wirkt sich die Unvereinbarkeitserklrung nicht ex tunc, [X.] aus. Die mit einer Unvereinbarkeitserklrung grundstz-lich verbundene [X.] (vgl. [X.], 378,379). Dabei bewirkt die vom [X.] [X.] ange-ordnete Weitergeltung des [X.]gesetzes, [X.] die [X.] vor 1997 auch weiterhin zu erhebenist (vgl. [X.], 2007; 1998, 3592; [X.] ± 3. Kammer des [X.] ± NJW 1998, 1854) und die Steuerpflichtigen infolgedessen entspre-chende [X.]erklrungen abzugeben haben.2. Aufgrund der [X.] angeordneten Weitergeltung des Ver-msteuergesetzes ist auch eine Hinterziehung von [X.]weiterhin mlich; sie bleibt strafbar.Dies steht in Einklang mit der rwiegenden Rechtsprechung (vgl.OLG [X.]ankfu[X.] wistra 2000, 154; [X.] wistra 2001, 112; [X.], 31; im Hinblick auf die Festsetzung von [X.] -sen: [X.], 378; FG Baden-W[X.]temberg [X.], 297; FGBremen [X.], 199; [X.], 602; zu § 169 Abs. 2Satz 2 [X.]: [X.], 906; [X.] NJW 2000, 1136;a. [X.] Mchen II wistra 2000, 74; [X.] FG DStRE 2000,940 und [X.], 1227). In der Literatur ist die [X.]age umstritten (vgl. nur ±bejahend ± [X.] NJW 2000, 2326; [X.]/Gast/[X.], [X.]. § 370 [X.] [X.]. 233b; Meine DStR 1999, 2101; [X.] 2000, 211; [X.] [X.], 121; [X.] wistra 2001, 41; ± vernei-nend ± [X.] 1998, 146; [X.] 2000, 75; [X.] DStR 2001,1370; [X.]/[X.], 161; [X.]/[X.], 2429; [X.] 1997, 65; [X.]/[X.] wistra 1998, 1; UrbanDStR 1998, 1995).a) Der Strafbarkeit der [X.]hinterziehung steht der Be-schluû des [X.]s vom 22. Juni 1995 ([X.] 93,121) nicht entgegen. Die Vorschriften des [X.]gesetzes bleibenbezlich aller bis Ende 1996 verwirklichten Sachverhalte geeignet, dieBlankettvorschrift des § 370 [X.] auszufllen und zusammen mit dieser einenStraftatbestand der Steuerhinterziehung zu bilden, gegen den nach wie vorverstoûen werden kann.aa) Das [X.] hat in seiner Entscheidung vom22. Juni 1995, mit der die Tarifnorm des § 10 Nr. 1 VStG [X.] mit dem [X.] unvereinbar erkl[X.] worden ist, angeordnet, [X.] die gesetzlichen Re-gelungen der Vermsbesteuerung be[X.]istet bis zum 31. Dezember 1996weitergelten sollen. Dieser umfassenden [X.] des[X.]s kommt [X.] § 31 Abs. 2 [X.] Gesetzes-kraft zu. Damit ist das [X.]gesetz [X.] die [X.] bis zu diesem Stichtag auch als Ausfllungsnorm des [X.] des § 370 [X.] weiter heranzuziehen. Die be[X.]istete weitere [X.] des bisherigen [X.]rechts schafft kein Recht minderer Qua-- 6 -litt, das vom Normadressaten ohne das Risiko, mit einer der vorgesehenenSanktirzogen zu werden, ignorie[X.] werden kann ([X.] BStBl [X.], 378, 379; [X.] [X.], 121, 125).bb) Es ergibt sich auch nichts anderes daraus, [X.] das Bundesver-fassungsgericht die [X.] nicht [X.] auf [X.] ausgedehnt hat (so: Bornheim [X.] 2000, 75, 76). Denn nach [X.] des Beschlusses vom 22. Juni 1995 ([X.] 93, [X.] bis zum 31. Dezember 1996 fidas bisherige Recht weiterhin [X.] Beschrkung in dem Sinne, [X.] nur noch Steuerfestsetzungen erfol-rften, eine Strafbarkeit wegen [X.]hinterziehung hinge-gen ausgeschlossen sein solle, ist dem nicht zu entnehmen, sie war ersicht-lich auch nicht gewollt. Ohne eine Strafbewehrung der Normen des Verm-gensteuergesetzes wrde die Steuerbelastung im wesentlichen auf der Er-klrungsbereitschaft der Steuerpflichtigen beruhen. Dies wrde im [X.] dazu stehen, [X.] das [X.] aus dem [X.] (A[X.]. 3 Abs. 1 GG) [X.] Steuern, derenFestsetzung auf Steuererklrungen beruht, die Notwendigkeit abgeleitet hat,die Steuerpflichtigen nicht nur durch ein Steuergesetz rechtlich [X.] belasten, sondern auch einen gleichmûigen Verwaltungsvollzug durchgesetzgeberische Maûnahmen [X.] (vgl. [X.] 84, 239; vgl. auch[X.], 378, 380). Eine solche Beschrkung [X.] auch dem Sinn und Zweck der verfassungsgerichtlichen Weitergel-tungsanordnung widersprechen, wonach fidie Erfordernisse verlûlicher Fi-nanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmûigen [X.] einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagungfl esrechtfe[X.]igen, die [X.] zur Vermsbesteuerung [X.] zurckliegen-de Kalenderjahre wie bisher weiter [X.] ([X.] 93, 121, 148). Eswrde dann an jeglicher Absicherung des Gesetzesvollzugs fehlen, so [X.]eine sofo[X.]ige Anwendungssperre eine neue Ungleichheit bewirken wrde,- 7 -der nach Ansicht des [X.]s im Vergleich zur beste-henden Gleichheitswidrigkeit das grûere Gewicht zukme.cc) § 370 [X.] ist auch nicht ± wie teilweise ve[X.]reten wird (vgl. [X.], Steuerstra[X.]echt 7. Aufl. § 370 [X.] [X.]. 68.2; [X.] 1997, 65,68) ± restriktiv dahin auszulegen, [X.] ± ungeachtet einer verfassungsge-richtlichen [X.] ± nur materiell mit der Verfassung inEinklang stehende [X.] [X.] eine Strafbarkeitsein k. Ebensowenig kommt es [X.] die Strafbarkeit darauf an, wie hochdie Verkrzungsbetri verfassungs[X.]en Besteuerungsvorschriftengewesen wren. Formell ordnungs[X.] zustande gekommene Gesetzesind nach der Verfassung so lange und so weit [X.] Brger, [X.] [X.] verbindlich, als sie nicht vom Bundesverfas-sungsgericht aufgrund seines Kassationsmonopols (A[X.]. 100 Abs. 1 GG)aufgehoben worden sind. Soweit das [X.] [X.] eine alsmateriell verfassungswidrig erkannte Norm eine be[X.]istete [X.], hat es diese Vorschrift gerade nicht aufgehoben; das mit der Zu-widerhandlung gegen diese Norm verbundene objektive Unwe[X.]u[X.]eil bleibtbestehen (so auch [X.], 378, 380).dd) Die Vorschrift des § 79 Abs. 1 [X.], nach der gegen einrechtskrftiges U[X.]eil, das auf einer mit dem Grundgesetz [X.] unvereinbarerkl[X.]en Norm beruht, die Wiederaufnahme des Verfahrens zulssig ist,steht dieser Beu[X.]eilung nicht entgegen (a.[X.] Mchen II wistra 2000,74). Diese einfachgesetzliche Vorschrift wird von der vom Bundesverfas-sungsgericht ausgesprochenen und nach § 31 Abs. 2 [X.] ebenfalls [X.] ausgestatteten [X.] als neuerer undspeziellerer gesetzlicher Vorschrift gleichen Ranges verd[X.] (so auch [X.]BStBl II 2000, 378, 380; vgl. auch OLG [X.]ankfu[X.] wistra 2000, 154; [X.], 31, 32; [X.] NJW 2000, 2326), ohne [X.] es inso-weit auf die vom [X.] angef[X.]e [X.] die- 8 -[X.] ankommt. Entscheidend ist allein, [X.] danach diegesetzlichen Regelungen der Vermsbesteuerung be[X.]istet bis zum 31.Dezember 1996 ohne Einschrkung weitergelten sollen. Die in § 79 Abs. 1[X.] vorausgesetzte Rechtslage, [X.] auch eine lediglich mit [X.] unvereinbare Norm nicht mehr angewandt werden darf, ist [X.] der vom [X.] mit Gesetzeskraft ausgesproche-nen Weitergeltung der Norm nicht gegeben.b) Die Strafbarkeit der Hinterziehung von [X.] ist [X.] auch nicht [X.] § 2 Abs. 3 StGB mit Ablauf des 31. Dezember 1996entfallen.Zwar hat der Gesetzgeber von der Mlichkeit einer den Anforderun-gen des A[X.]. 3 Abs. 1 GG Neuregelung des [X.]-gesetzes innerhalb der vom [X.] gesetzten [X.]ist kei-nen Gebrauch gemacht. Im Verstreichenlassen dieser [X.]ist durch den Ge-setzgeber liegt indes keine Aufhebung eines Gesetzes im Sinne von § 2Abs. 3 StGB mit der Folge, [X.] eine Strafbarkeit wegen [X.]-hinterziehung auch [X.] die Vergangenheit nicht mehr in Betracht kommenwrde.Nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn dasbei Beendigung der Tat geltende Gesetz vor der Entschei[X.]worden ist. Als milderer Rechtszustand kommt auch der ersatzlose Wegfalleines Gesetzes in Betracht, dem wiederum der Wegfall der Anwendung ei-nes formal fo[X.]bestehenden Gesetzes gleichkommt (so auch [X.] BStBl [X.], 378, 380; [X.]/[X.] wistra 1998, 1, 4). Nach der Rechtspre-chung des [X.] gilt dabei auch die Änderung der [X.] ± wie § 370 [X.] ± als Rechtsrung imSinne von § 2 Abs. 3 StGB ([X.]St 20, 177).- 9 -§ 2 Abs. 3 StGB greift hier allerdings deswegen nicht ein, weil das[X.]gesetz hinsichtlich der Veranlagungszeitrme vor 1997weiter anzuwenden ist (vgl. [X.], 378; [X.]; [X.] [X.], 121). Anders als es § 2 Abs. 3 StGB voraussetzt,gelten die blankettausfllenden Normen bezogen auf die maûgeblichen Be-steuerungszeitrme wie [X.] (§ 2 Abs. 4 StGB) fo[X.]. Die Fo[X.]gel-tungsanordnung des [X.]s hat [X.] den [X.] dieselbe Wirkung wie Gesetzesrungen, die der Steuer-gesetzgeber mit einer Überleitungsregelung verbindet, wonach der neueRechtszustand erst auf Zeitrme oder Stichtage ab einem bestimmten Da-tum anzuwenden ist. Daraus folgt, [X.] [X.] [X.]re Zeitrme oder Stichtagedas bisherige Recht fo[X.]gilt (so auch [X.] aaO). [X.] die Strafnorm des § 370[X.] hat die Be[X.]istung der [X.] lediglich die Wirkung,[X.] [X.] nach [X.]istablauf gelegene Veranlagungszeitrme keine weiterenSteueransprche mehr entstehen k, die wiederum Ankfungspunkte[X.] neue [X.] sein k. Die Hinterziehung [X.] entstandener Steuern ist hingegen weiterhin mit Strafe bedroht,weil die Strafnorm des § 370 [X.] nicht [X.] wurde und die in § 370 [X.]geschilde[X.]en Begehungsvarianten [X.] eine Steuerhinterziehung unver[X.]fo[X.]bestehen.II.Die Taten des Angeklagten sind nicht verj[X.]. [X.] ist das Land-gericht davon ausgegangen, [X.] auch die [X.] der Steuerhinterzie-hung, die der Angeklagte durch Nichtabgabe einer [X.]erkl-rung [X.] den [X.] 1. Januar 1993 begangen hat,rechtzeitig unterbrochen worden ist.1. Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die [X.] mit der [X.] 10 -a) Die [X.]age, wann bei [X.] eine Steuerhinterzie-hung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) beendet ist, wird in Recht-sprechung und Literatur unterschiedlich beantwo[X.]et.aa) Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] istbei [X.] eine Tat im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erstdann vollendet, wenn das zustige Finanzamt die Veranlagungsarbeitenin dem betreffenden [X.] den maûgeblichen Zeitraum allgemein abge-schlossen hat. Entscheidend sei [X.] die [X.]age der Vollmlich derZeitpunkt, zu dem bei ordnungs[X.]er Abgabe auch der [X.] stestens veranlagt worden wre. Erst dann sei die rechtzeitige Fest-setzung der Steuer vereitelt und der [X.] eingetreten. Bis zudiesem Zeitpunkt liege nur versuchte Steuerhinterziehung vor (vgl. [X.]St30, 122, 123; 36, 105, 111; 37, 340, 344; [X.] [X.], 385). Auch [X.] der [X.] sei damit erst mit [X.] des Finanzamtes gegeben (vgl. [X.]R [X.] § 370[X.] 3; so auch [X.] in [X.]. § 78a [X.]. 6, 9; [X.],Steuerstra[X.]echt 7. Aufl. § 376 [X.] [X.]. 40, 43; [X.] in Festschrift [X.] Dier, 1982, [X.], 543).bb) Demr wird auch die Auffassung ve[X.]reten, der [X.] pro reoº gebiete, [X.] zugunsten des smigen Steuerpflichti-gen ein erheblich [X.]rer [X.]szeitpunkt anzunehmen sei (vgl.[X.], [X.] vom 2. August 2001 ± 2 [X.] ±; [X.]/Gast/[X.], Steuerstra[X.]echt 5. Aufl. § 376 [X.] [X.]. 28; [X.] in [X.],[X.] 7. Aufl. § 376 [X.]. 19; [X.], Praxis des Steuerstra[X.]echts 1998 S. 55;[X.] wistra 1993, 248; [X.]/Vogelberg, Steuerstra[X.]echt 2000 S. 92 f.,111 f.). Die Annahme des denkbar stesten Vollendungszeitpunkts sei [X.]einen Angeklagten nur insoweit stig, als es um die [X.]age der Erfllungdes Tatbestandes gehe, nicht aber, soweit [X.] die [X.]age der [X.] die- 11 -[X.] an den Zeitpunkt der Tatvollendung [X.] werde. Bei der[X.] [X.] vielmehr zugunsten des Angeklagten darauf abgestelltwerden, wann bei einer hypothetischen Veranlagung nach einer rechtzeiti-gen Abgabe der Steuererklrung [X.] eine Veranlagung erfolgt wre.Wann dieser Zeitpunkt vorliegt, wird allerdings von den Ve[X.]reterndieser Ansicht unterschiedlich beantwo[X.]et (vgl. [X.] aaO und [X.] aaO: mit Ablauf der gesetzlichen Abgabe[X.]ist [X.] die Steuererklrung;[X.]/[X.]: mit Ablauf der gesetzlichen [X.] dazu einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer beim Finanzamt; [X.] aaO, [X.] aaO S. 251: im Hinblick auf [X.]e [X.] nicht vor 30. September des Jahres, in dem die [X.] gewesen wre; [X.] in Leise/[X.]/Cratz, [X.] § 376 [X.] [X.]. 9: mit Ablauf der gesetzlichen Er-klrungs[X.]ist nur bei dem Finanzamt bekannten Steuerpflichtigen, bei [X.] unbekannten Steuerpflichtigen erst mit allgemeinem [X.]der Veranlagungsarbeiten; [X.] aaO, [X.] aaO S. 250, [X.]/[X.] jeweils unter Hinzurechnung der [X.] [X.]die [X.]) Die abweichenden Auffassungen geben dem Senat keinen Anlaû,seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben, wonach bei [X.] eine [X.] im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erst dannbeendet ist, wenn das zustige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten indem betreffenden [X.] den maûgeblichen Zeitraum allgemein abge-schlossen hat (vgl. [X.]R [X.] § 370 [X.] 3).aa) Die Beendigung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassensetzt voraus, [X.] der steuerliche [X.] eingetreten ist, weil essich bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] um ein unechtes Unterlassungsdelikt, d. [X.] Erfolgsdelikt, handelt (vgl. [X.] in [X.] aaO § 78a [X.]. 6, 9). [X.] 12 -besteht kein Unterschied zur Steuerhinterziehung durch [X.] (vgl.Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 78a [X.]. 8; [X.] in [X.] § 78a[X.]. 7).Nach § 370 Abs. 4 Satz 1 [X.] sind Steuern bereits dann verkrzt,wenn sie nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Die darin liegende Tatvollen-dung fllt indes bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht ohne [X.] mit der [X.] zusammen. [X.] die Beendigung der Tat und da-mit [X.] die [X.]age der [X.] kommt es mlich nicht auf den [X.], zu dem diese Steuern festgesetzt worden wren, wenn der Steuerpflich-tige rechtzeitig eine Steuererkl[X.]te, weil ein dauerhafterTat-erfolg zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingetreten ist. Solange dieVeranlagungsarbeiten des Finanzamts noch im Gange sind, ist stets mit derMlichkeit einer Veranlagung durch Sctzungsbescheid zu rechnen. [X.] den Beginn der Verfolgungsverjrung maûgebliche [X.] istvielmehr erst dann gegeben, wenn ein Steuerbescheid ergangen ist [X.] feststeht, [X.] ein solcher Bescheid nicht mehr ergehen wird. [X.] liegt eiltige Steuerhinterziehung vor und das Tatgeschehenhat r die eigentliche Tatbestandserfllung hinaus ihren tatschlichen Ab-schluû gefunden. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklrung besteht [X.] der Vollendung der Tat uneingeschrkt bis zum Eintritt der [X.] (§ 169 ff. [X.]) fo[X.].Nach begangener Steuerhinterziehung kann indes an sich die Fest-setzungsverjrung nicht mehr eintreten, weil insoweit eine Ablaufhemmungbis zur stra[X.]echtlichen [X.] der Steuerhinterziehung besteht (vgl.§ 171 Abs. 7 [X.]). Da es aber nicht vorhersehbar ist, ob nach [X.] derallgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts noch irgendwann gegenden [X.] ein Steuerbescheid erlassen wird, ist die Hinterziehung einer [X.]ssteuer durch Unterlassen als beendet anzusehen, wenn das zu-stige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden [X.] -[X.] den maûgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (vgl. [X.]R[X.] § 370 [X.] 3). Erst dann ist [X.] nicht mehr mit einer [X.] zu rechnen.bb) Eine weitere Vorverlegung der [X.] nach dem [X.] pro reoº auf einen [X.]ren Zeitpunkt kommt nicht in Betracht.Zwar ist der Grundsatz ªim Zweifel [X.] den Angeklagtenº grundstzlichauch auf die [X.]age der [X.] anzuwenden (vgl. [X.]St 18, 274). [X.], zu welchem Zeitpunkt der zum Tatbestrige Erfolg eingetretenist, so greift der Grundsatz ªin dubio pro reoº ein (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 78a [X.]. 14). [X.] ist aber, [X.] beim Tatrichter Zweifel r tatschliche Gegebenhei-ten bestehen, die [X.] die [X.]s[X.]age von Bedeutung sind. [X.] [X.] hingegen, [X.] kein Steuerbescheid ergangen ist, und kennt es denZeitpunkt des Abschlusses der Veranlagungsarbeiten durch das Finanzamt,sind ihm die [X.] die [X.] maûgeblichen Tatsachen bekannt; [X.]die Anwendung des Grundsatzes ªim Zweifel [X.] den Angeklagtenº [X.] kein Raum.Der hypothetische Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt einen Steuerbe-scheid erlasstte, wenn der [X.] [X.]ist[X.] eine Steuererklrung ab-tte, ist [X.] die [X.]age der Beendigung ohne Bedeutung, da es in-soweit auf diltige Nichtfestsetzung der Steuern ankommt; die bloûeTatbestandsverwirklichung durch Bewirken einer nicht rechtzeitigen Veran-lagung reicht [X.] die [X.] nicht aus.2. Danach ist die [X.]hinterziehung des Angeklagten be-zogen auf den [X.] 1. Januar 1993 nicht verj[X.].- 14 -[X.] hat das [X.] festgestellt, [X.] der Lauf der Verjh-rungs[X.]ist erst nach dem 1. Juni 1995 begonnen hat, weil zu diesem Zeit-punkt erst 94,34 Prozent der Veranlagungsarbeiten im maûgeblichen Ver-- 15 -anlagungsbezirk erledigt waren. Die Durchsuchungsanordnung des [X.] vom 28. April 1999 hat damit die [X.] [X.] § 78cAbs. 1 Nr. 4 StGB wirksam unterbrochen.[X.] Hr [X.] Raum
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07.11.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 5 StR 395/01 (REWIS RS 2001, 745)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 745
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 540/01 (Bundesgerichtshof)
5 StR 226/99 (Bundesgerichtshof)
1 StR 640/10 (Bundesgerichtshof)
Steuerhinterziehung: Tatvollendung bei Hinterziehung von Umsatzsteuern durch Unterlassen
1 StR 640/10 (Bundesgerichtshof)
1 StR 172/16 (Bundesgerichtshof)
Steuerstrafsache: Verjährungsfrist bei Hinterziehung von Veranlagungssteuern; Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche; Transparenzverstoß als Revisionsgrund