Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.10.2018, Az. GrS 1/16

Großer Senat | REWIS RS 2018, 2279

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Gegenstand

(Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat GrS 1/16)


Leitsatz

Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27. Oktober 2015 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen .

Tenor

Das Verfahren GrS 1/16 wird eingestellt.

Gründe

1

Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren [X.] hat der [X.] des [X.] ([X.]) mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 den Vorlagebeschluss an den [X.] des [X.] vom 27. Oktober 2015 [X.] ([X.]E 251, 349, [X.], 81) aufgehoben. Der Rechtsgrund für eine Entscheidung des [X.]s des [X.] in dem Verfahren GrS 1/16 ist damit entfallen.

Meta

GrS 1/16

30.10.2018

Bundesfinanzhof Großer Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 10. Oktober 2018, Az: X R 28/12, Beschluss

§ 6 Abs 5 S 3 EStG 2002, EStG VZ 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.10.2018, Az. GrS 1/16 (REWIS RS 2018, 2279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2279


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. GrS 1/16

Bundesfinanzhof, GrS 1/16, 30.10.2018.


Az. X R 28/12

Bundesfinanzhof, X R 28/12, 30.10.2018.

Bundesfinanzhof, X R 28/12, 27.10.2015.

Bundesfinanzhof, X R 28/12, 19.03.2014.


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