Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.02.2016, Az. X R 1/13

10. Senat | REWIS RS 2016, 16091

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Gegenstand

Gemischt genutztes Arbeitszimmer


Leitsatz

NV: Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der in zeitlich nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird, können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 BFHE 251, 408) .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.], [X.], vom 28. April 2011 15 K 2575/10 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2006 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage zur Stromerzeugung, die er durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er Kosten für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb seines Einfamilienhauses geltend, in dem er die mit der Fotovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -[X.]-) lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als Betriebsausgaben vollen Umfangs ab. Das Finanzgericht ([X.]) gab mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 496 veröffentlichten Urteil der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Da dem Kläger für seine Arbeiten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, seien die Aufwendungen für den als Arbeitszimmer zu qualifizierenden Raum dem Grunde nach abziehbar. Allerdings habe der Kläger den Raum in nicht unwesentlichem Maße auch privat (mit)genutzt, mutmaßlich für die Erledigung privater Korrespondenz, nach eigenen Angaben des Klägers und damit gewiss aber beispielsweise auch, um für seine Schwester eine Fotovoltaikanlage zu planen. Nachdem der [X.] des [X.] ([X.]) sich mit Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 ([X.]E 227, 1, [X.], 672) von dem bisherigen allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot gelöst habe, seien die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ggf. im Wege sachgerechter Schätzung unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs aufzuteilen, sofern die betriebliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Das führe im Streitfall zur hälftigen Aufteilung.

2

Mit der Revision macht das [X.] geltend, Aufwendungen für einen gemischt genutzten Wohnraum seien nicht aufteilbar.

3

Das [X.] beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

5

Mit Beschluss vom 28. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem [X.] des [X.] anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des [X.]. Senats des [X.] vom 21. November 2013 [X.] R 23/12, [X.]E 243, 563, [X.], 312) angeordnet. Der [X.] des [X.] hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 ([X.]E 251, 408) über die Vorlagefrage entschieden.

Entscheidungsgründe

6

II. Nach der Entscheidung des Großen Senats des [X.] über die Vorlagefrage ist die [X.] beendet und das Verfahren fortzusetzen. Auf die Revision des [X.] ist das Urteil des [X.] gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kosten für den Raum, den der Kläger für die Verwaltungsangelegenheiten seines Gewerbebetriebs nutzt, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, da der Kläger diesen Raum nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt hat.

7

1. Nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch -in mehr als nur untergeordnetem [X.] zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des [X.] in [X.]E 251, 408, unter D.).

8

2. Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.] hat der Kläger den in Rede stehenden Raum in nicht unerheblichem Umfange auch privat genutzt. Die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt daher nicht in Betracht.

9

3. [X.] folgt aus § 135 Abs. 1 [X.]O.

4. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 121 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 90 Abs. 2 [X.]O ohne mündliche Verhandlung.

Meta

X R 1/13

17.02.2016

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 28. April 2011, Az: 15 K 2575/10, Urteil

§ 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2006

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.02.2016, Az. X R 1/13 (REWIS RS 2016, 16091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16091

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