Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.10.2018, Az. X R 28/12

10. Senat | REWIS RS 2018, 2278

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Gegenstand

(Beendigung der Verfahren X R 28/12 und GrS 1/16strenge oder modifizierte Trennungstheorie bei teilentgeltlichen Übertragungen) wegen Abhilfe durch das FA


Leitsatz

NV: Nachdem das FA dem Begehren der Kläger im zugrunde liegenden Revisionsverfahren X R 28/12 abgeholfen hat, war dieses Verfahren sowie das beim Großen Senat des BFH geführte Verfahren GrS 1/16 ohne Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage (Ermittlung eines eventuellen Gewinns aus teilentgeltlichen Übertragungen nach der strengen oder modifizierten Trennungstheorie) zu beenden .

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil des [X.], [X.], vom 23. Mai 2012  14 K 2982/10 ist gegenstandslos.

Gründe

1

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat mit Änderungsbescheid vom 2. Oktober 2018 dem Begehren der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in vollem Umfang abgeholfen. Anschließend haben beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2

Daraufhin hat der beschließende Senat seinen Vorlagebeschluss an den [X.] des [X.] ([X.]) vom 27. Oktober 2015 [X.] ([X.]E 251, 349, [X.], 81) aufgehoben, weil nach der Erledigung des der Vorlage zugrundeliegenden Rechtsstreits kein Bedarf mehr für eine Entscheidung des [X.]s des [X.] über die vorlegte Rechtsfrage besteht. Der [X.] des [X.] hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 das bei ihm geführte Verfahren GrS 1/16 eingestellt.

3

Die nunmehr für das Klage- und Revisionsverfahren zu treffende Kostenentscheidung folgt aus der --grundsätzlich zwingenden-- Regelung des § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung. Auf die Erfolgsaussichten des für erledigt erklärten Rechtsstreits kommt es dabei nicht an.

Meta

X R 28/12

30.10.2018

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 30. Oktober 2018, Az: GrS 1/16, Beschluss

§ 6 Abs 5 S 3 EStG 2002, § 138 FGO, EStG VZ 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.10.2018, Az. X R 28/12 (REWIS RS 2018, 2278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2278


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. GrS 1/16

Bundesfinanzhof, GrS 1/16, 30.10.2018.


Az. X R 28/12

Bundesfinanzhof, X R 28/12, 30.10.2018.

Bundesfinanzhof, X R 28/12, 27.10.2015.

Bundesfinanzhof, X R 28/12, 19.03.2014.


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