Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2016, Az. III ZB 74/15

3. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15582

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Gegenstand

Kapitalanlegermusterverfahren: Verfahrensaussetzung wegen anderweitig anhängigen Musterverfahrens bei Verjährung der geltend gemachten Ansprüche; Anforderungen an einen zur Verjährungshemmung führenden Güteantrag


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2015 - 21 U 2778/14 - aufgehoben.

Streitwert für die Rechtsbeschwerde: bis 10.000 €.

Gründe

1

Die Kläger nehmen die [X.] unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Im Jahre 1996 beteiligten sich die Kläger auf Empfehlung der [X.]n als mittelbare Kommanditisten an der D.     Beteiligung                     [X.] mit einer Einlage von 110.000 DM zuzüglich 5 % Agio.

3

Mit Datum vom 29. Dezember 2011 reichten die Kläger über ihre vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rechtsanwalts      D.       in [X.]          einen "Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung" (Anlage [X.]) ein. Die Gütestelle unterrichtete die [X.] hiervon. Nachdem diese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die Gütestelle am 18. Dezember 2012 das Scheitern des Verfahrens fest. Im Juni 2013 haben die Kläger bei dem [X.] Klage eingereicht, gerichtet auf Feststellung, dass die [X.] verpflichtet ist, ihnen sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben.

4

Nach dem Vorbringen der Kläger ergibt sich die Schadensersatzpflicht der [X.]n zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, dass die Berater der [X.]n hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.

5

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 haben die Kläger einen [X.]antrag mit mehreren [X.]n gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag hat das [X.] unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit der [X.] durch Beschluss vom 20. Juni 2014 als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.

6

Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt. In ihrer Berufungsbegründung haben sie ihren [X.] hilfsweise - hinsichtlich der bisher eingetretenen Schäden - beziffert.

7

Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluss des [X.]s Berlin vom 29. Januar 2015 - 3 OH 50/14 [X.] - gemäß § 8 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten ([X.] vom 19. Oktober 2012, [X.] I S. 2182 - [X.]) ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.]n.

II.

8

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des Berufungsgerichts. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben.

9

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Aussetzung des Rechtsstreits sei nach § 8 [X.] begründet. Ein einschlägiger im Klageregister bekannt gemachter Vorlagebeschluss liege vor. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den [X.]n (hier: den [X.]) ab. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand greife die Verjährungseinrede der [X.]n nicht durch. Insoweit fehle es an der [X.]. Über die Frage der rechtzeitigen Einreichung des Güteantrags (vor dem 3. Januar 2012) und das Vorliegen einer diesbezüglichen Vollmacht der Kläger an ihre Rechtsanwälte müsse gegebenenfalls noch Beweis erhoben werden. Der Güteantrag sei ausreichend bestimmt, da er die Kläger, den Anlagefonds, die [X.], die Höhe der geleisteten Einlage und die gerügten Prospektfehler benenne. Es liege auch kein Missbrauch des [X.] beziehungsweise der in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eröffneten Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung vor. Soweit die Klage auf § 826 BGB gestützt werde, seien die Ausführungen zum Vorsatz und zur subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit unsubstantiiert, so dass die Klage nicht bereits unabhängig von den [X.]n begründet sei.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

a) Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht ein, dass das Musterverfahren nach dem [X.] für positive Feststellungsklagen keine Anwendung finde. Wie der Senat mit Beschluss vom 5. November 2015 ([X.], [X.], 2308, 2309 ff Rn. 9 ff [X.], zur [X.] in [X.] vorgesehen) inzwischen entschieden hat, sind auch solche Zivilprozesse, in denen positive Feststellungsanträge geltend gemacht werden, uneingeschränkt musterverfahrensfähig.

b) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, das [X.] sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation nicht anwendbar, weil die Kläger, gestützt auf § 826 BGB, einen Anspruch auch daraus herleiten möchten, dass die Berater der [X.]n hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht einen solchen Anspruch für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat und sich das Musterverfahren allein auf den [X.] bezieht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass die Kläger ihren Anspruch auch auf einen Sachverhalt stützen, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen, im Übrigen nicht dazu, dass der [X.] insgesamt aus dem Anwendungsbereich des [X.] fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015 aaO [X.] Rn. 24 [X.]).

c) Zu Recht jedoch rügt die Rechtsbeschwerde, dass es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - an der Entscheidungserheblichkeit der [X.] fehlt, weil der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Kläger unabhängig vom Ausgang des [X.] im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist.

aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist für eine Aussetzung erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten [X.]n abhängt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die [X.] eines [X.] entscheidungsreif ist (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016 - [X.]/15, zur [X.] vorgesehen; [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 8 Rn. 29, 32 [X.]; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des [X.]es, BT-Drucks. 17/8799 S. 20, wonach es genügt, "wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den [X.]n mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann"). Grund dafür ist, dass durch das Musterverfahren in solchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es den Prozessparteien deswegen auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines [X.] abzuwarten (vgl. Senat aaO; [X.] aaO Rn. 14; KK-[X.]/[X.] aaO Rn. 32).

bb) Der vorliegende Rechtsstreit ist ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die [X.] eines [X.] entscheidungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt sind (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Güteantrag der Kläger entspricht nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]BGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelaufen.

(1) Der Güteantrag hat in [X.] regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte [X.] zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III [X.], NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 [X.], zur [X.] in [X.] vorgesehen; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - [X.], [X.], 2181, 2182 Rn. 17; [X.]. [X.]). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).

(2) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift der Kläger (als "antragstellende [X.]"), die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der Einlagen ("56.242,11 € [X.] 5 % Agio") sowie eine Reihe der geltend gemachten Beratungsmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden demgegenüber nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt - und diesen Punkt sieht der erkennende Senat hier als maßgeblich an - das angestrebte [X.] (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende [X.] so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der geforderte Schadensersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)" sowie Rechtsanwaltskosten und "künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden" (Anlage [X.], [X.]). Dabei bleibt ausdrücklich offen ("ggf."), ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert wurde, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar zu einem großen Teil - wie hier - in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestanden hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO S. 3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die (hier durchaus beträchtlichen) weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) sind nicht abschätzbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die [X.] (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.

d) Entgegen der Meinung der Beschwerdeerwiderung ergeben sich aus europarechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs. Die Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ([X.]. [X.] 171/12) betrifft den Verbrauchsgüterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlageberatung und enthält darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/[X.] des [X.] und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/[X.] ([X.]. [X.] L 165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei es offen bleiben kann, ob diese Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt Anwendung findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Eine Vorlage an den [X.] gemäß Artikel 267 A[X.]V ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. zB Senatsurteile vom 6. November 2008 - [X.], [X.] 178, 243, 257 f Rn. 31 und vom 17. April 2014 - [X.]/13, [X.] 201, 11, 22 Rn. 29; [X.], Beschluss vom 26. November 2007 - [X.] 23/07, [X.] 174, 273, 287 Rn. 34).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die [X.] wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 [X.]. Die Kosten des [X.] bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende [X.] unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und [X.] nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2015 - [X.], BeckRS 2015, 19551 Rn. 25 [insoweit in [X.], 2308 nicht mit abgedruckt] und vom 17. Dezember 2015 - [X.], [X.], 156, 157 Rn. 2, [X.]eils [X.]). Den Streitwert des [X.] hat der Senat mit einem Fünftel des [X.] des Rechtsstreits (ohne Berücksichtigung der [X.] in der Berufungsbegründung; mithin: 47.243,37 €) bemessen (§ 3 ZPO).

Herrmann                             [X.]

                       [X.]

Meta

III ZB 74/15

25.02.2016

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 18. Mai 2015, Az: 21 U 2778/14

§ 199 BGB, § 204 Abs 1 Nr 4 BGB, § 6 KapMuG, § 8 Abs 1 S 1 KapMuG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2016, Az. III ZB 74/15 (REWIS RS 2016, 15582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15582


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III ZB 74/15

Bundesgerichtshof, III ZB 74/15, 25.02.2016.


Az. 21 U 2778/14

OLG München, 21 U 2778/14, 20.06.2016.


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