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PDF anzeigen[X.] ZR 226/08 vom 1. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Februar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] vom 22. Dezember 2009 gegen das Senatsurteil vom 17. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 17. November 2009 verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die von der Anhörungsrüge angeführte nachträgliche Stellungnahme von [X.] im [X.] vom 6. November 2007 bestätigt gerade die Auffassung des Senats, die - von der [X.] veröffentlichte - Äußerung sei nicht dahin zu verstehen, dass behauptet werde, der Kläger habe vorgegeben, selbst [X.] inter-viewt zu haben. Die Äußerung von [X.] habe vielmehr auf die jour-nalistische Gesamtverantwortung gezielt, die der Kläger als Chefredakteur des 1 - 3 - "[X.]" inne gehabt habe. Dass der Senat der Auffassung des [X.] nicht folgt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. [X.]Zoll [X.] [X.]von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.02.2008 - 324 O 998/07 - [X.], Entscheidung vom 05.08.2008 - 7 U 37/08 -
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01.02.2010
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2010, Az. VI ZR 226/08 (REWIS RS 2010, 9839)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9839
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