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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 314/08 vom 8. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] vom 24. November 2009 gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs-rüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). 2 - 3 - Der Senat hat bei der Entscheidung über die Revision das mit der Anhö-rungsrüge des [X.] wiederholte Vorbringen in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und geprüft. Die Argumentation der Revisionserwiderung, wonach die zitierten Senatsurteile auf den Streitfall nicht zu übertragen seien, hat der [X.], wie sich aus dem Urteil ergibt, aus Rechtsgründen für unrichtig gehalten. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann darin nicht gesehen werden. 3 [X.]Zoll [X.]
Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 11.11.2008 - 7 U 87/08 -
Meta
08.12.2009
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2009, Az. VI ZR 314/08 (REWIS RS 2009, 211)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 211
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