Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. X ZR 155/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 138

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 155/99Verkündet am:17. Dezember 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] durch [X.] 19. Februar 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Dezember 2002 durch [X.] [X.] [X.], Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Berufung des [X.], die im übrigen zurückgewiesen wird,wird das am 15. April 1999 verkündete Urteil des 2. [X.]s (Nich-tigkeitssenats) des [X.] im [X.] und im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Das [X.] Patent 0 261 266 wird unter [X.] weitergehenden Klage mit Wirkung für die [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt,daß in seinem Patentanspruch 1 die Worte "oder mit ihmverschraubten" sowie der Klammerzusatz "(z.B. 275,[X.]. 29, 375, [X.]. 30)" entfallen und daß sich die [X.] bis 11 auf den so beschränkten [X.] beziehen.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und [X.] 1/3.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der [X.] ist eingetragener Inhaber des am 25. September 1986 [X.], mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 261 266 (Streitpatents), das einen [X.]stangenver-schluß betrifft und vom [X.] unter der [X.] 73 648 geführt wird. Das Streitpatent umfaßt 14 Patentansprüche. [X.] hat folgenden [X.] (164) versehener [X.]stangenver-schluß für Montage in zwei vorzugsweise gleich großen undvorzugsweise rechteckigen Durchbrüchen (32, 34) von Blech-schranktüren (12), bestehend aus einem [X.] (16) mitdurch das Türblatt (12) nach außen geführter [X.] zum Antrieb von zumindest einer paral-lel zur [X.] verlaufenden [X.] (18) und mit ei-nem den [X.] (114) in seiner eingeschwenkten Stel-lung festhaltenden [X.] (164), wobei der Schwenk-hebelverschluß eine die [X.] für den [X.](114) bildende Grundplatte (168, 268, 368, 468) umfaßt, die imBereich der Durchbrüche (32, 34) einstückig von ihr [X.] und in die Durchbrüche eindringende und die Grundplatte inden Durchbrüchen ausrichtende Ansätze (169, 170; 269, 270)aufweist und den Verschluß mit dem Türblatt (12) fest verbin-det, wobei der eine Ansatz (169, 269) eine Aufnahme für das imEnde des [X.]s (114, 214) angeordnete [X.] (164) bildet, und dieser Ansatz (169, 269) zusammenmit einem von ihm ausgehenden (z.B. 175 in [X.]. 14) oder mitihm verschraubten [X.] (z.B. 275, [X.]. 29, 375, [X.]. 30) das- 4 -Türblatt (12) im Bereich des einen Durchbruchs (34) zentrierendeinklemmt, dadurch gekennzeichnet, daß die zumindest eine[X.] (18) aus [X.] gefertigt ist unddurch den [X.] (16) einstückig hindurchreicht, daß derandere Ansatz (170, 270) ein Teil des [X.]s (16) istund daß dieser andere Ansatz (170, 270) zusammen mit einemweiteren Teil (z.B. 71, [X.]. 16; 171, 146, [X.]. 24) des [X.] (16) das Türblatt (12) im Bereich des ersten [X.]) zentrierend einklemmt."Wegen der Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Patentschrift Bezuggenommen.Der Kläger ist seit 1993 einer der Geschäftsführer der persönlich haften-den Gesellschafterin der [X.], die 1993 eine auf den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gestützte, das Streitpatent betref-fende Nichtigkeitsklage erhoben hat. Diese Klage ist mit dem das Urteil des[X.] vom 26. August 1993 (3 Ni 6/93 ([X.])) bestätigenden Ur-teil des [X.]s vom 24. Oktober 1996 ([X.], [X.], 272- [X.]verschluß) rechtskräftig abgewiesen worden.Der Kläger hat vorgetragen, an der Erhebung einer neuerlichen Nichtig-keitsklage ein eigenes unmittelbares rechtliches Interesse zu haben, da er vom[X.]n aus dem Streitpatent in einem Verletzungsprozeß vor dem [X.] in Anspruch genommen und dort rechtskräftig verurteilt [X.]. Außerdem habe der [X.] gegen ihn, u.a. gestützt auf das Streitpatent,ein Strafverfahren angestrengt, das mit einem rechtskräftigen Strafbefehl geen-det habe. Er hat mit der Nichtigkeitsklage im wesentlichen geltend gemacht, [X.] des Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, weil er sich für den- 5 -Fachmann ergänzend zu dem im ersten [X.] berücksichtigtenStand der Technik in naheliegender Weise aus der [X.] Offenlegungs-schrift 34 07 701, der [X.]n Patentanmeldung 0 054 225 und den [X.] ergebe, die der Öffentlichkeit durch die von der Firma [X.]ab Juli 1985 in beträchtlichem Umfang ausgelieferten Schrank-systeme mit der Bezeichnung " ... " zugänglich geworden seien.Das [X.] hat die für zulässig gehaltene Klage als unbe-gründet abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren, [X.] für nichtig zu erklären, weiter. Der [X.] beantragt die Zurück-weisung der Berufung.Der [X.] hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. [X.]eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige inder mündlichen Verhandlung erläutert hat. Die Akten des vorausgegangenen[X.]s 3 Ni 6/93 ([X.]) waren Gegenstand der mündli-chen Verhandlung.Entscheidungsgründe:Die Berufung des [X.] hat teilweise Erfolg.[X.] Die Nichtigkeitsklage ist zulässig. Das am 25. September 1986angemeldete und mit Wirkung für die [X.] [X.] steht in [X.]. Es ist anerkannt, daß die als [X.] ausge-staltete Nichtigkeitsklage wegen des öffentlichen Interesses an der Nichtigerklä-rung zu Unrecht erteilter Patente ohne Darlegung eines besonderen Rechts-- 6 -schutzinteresses durch den [X.] zulässig ist. Der Nachweis einesbesonderen Interesses an der Nichtigerklärung eines Patents ist nach ständigerRechtsprechung des [X.]s nur dann erforderlich, wenn das bekämpfte [X.] der Erhebung der Nichtigkeitsklage infolge Verzichts, durch Zeitablauf, we-gen Nichtzahlung der [X.] oder wegen Rücknahme erloschen istoder wenn einer der genannten Erlöschensgründe während des anhängigen[X.]s eintritt ([X.]. v. 29.9.1964 - [X.], [X.], 231 - Zierfalten; vgl. Busse, [X.], 5. Aufl., § 81 [X.] Rdn. 41 m.w.[X.] ist es zulässig, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Nichtigkeitskla-ge einer Handelsgesellschaft nunmehr der Geschäftsführer oder Gesellschafterseinerseits Nichtigkeitsklage erhebt (Benkard, [X.] [X.], 9. Aufl., § 22[X.] Rdn. 22). Ein solcher Kläger ist nicht Rechtsnachfolger (§ 325 ZPO) desfrüheren [X.]s; ihm können die in dem vorausgegangen Nichtig-keitsverfahren getroffenen Feststellungen nicht entgegengehalten werden.I[X.] Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner erteilten Fassungumfaßt u.a. die Ausbildung eines [X.]stangenverschlusses mit einerGrundplatte, von der ein einstückig mit ihr ausgebildeter Ansatz ausgeht, dermit einem das Türblatt im Bereich des Durchbruchs (34) zentrierend einklem-menden [X.] (z.B. 275 [X.]. 29, 375 [X.]. 30) verschraubt ist. Die [X.] der Merkmale des Streitpatents nach Patentanspruch 1 mit einem solchen[X.] erstreckt den beanspruchten Gegenstand auf Ausführungsformen, dienicht auf erfinderischer Leistung beruhen. Das Streitpatent kann deshalb mitdiesem Anspruch keinen Bestand haben; es ist durch Streichung der Worte"oder mit ihm verschraubten" sowie des Klammerzusatzes "z.B. 275, [X.]. 29,375 [X.]. 30" im Patentanspruch 1 einschließlich der auf diese Alternative rück-bezogenen [X.] 4 bis 6 teilweise für nichtig zu erklären (Art. 56, 138Abs. 1 a EPÜ; Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]). In [X.] hat die Berufung Erfolg. Im übrigen ist die Berufung jedoch unbegrün-- 7 -det, da der [X.] nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch unter Berück-sichtigung des vom Kläger gegenüber dem ersten [X.] neueingeführten Stands der Technik nicht davon überzeugt ist, daß der Gegen-stand des erteilten Patentanspruchs 1 dem Fachmann am Anmeldetag [X.] durch den vorgelegten Stand der Technik und sein allgemeinesFachwissen nahegelegt war.1. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-ständigen ist der Fachmann auf dem hier einschlägigen Gebiet ein Technikermit langjährigen betrieblichen Erfahrungen in der Konstruktion von Blech-schränken, der sich auf nahe verwandten Gebieten wie dem der [X.], [X.] und Autoschlösser grob auskennt und sich dort zu fin-dende Lösungen nutzbar macht. Die Parteien haben dem zugestimmt; hiervonist der [X.] auch im vorausgegangenen [X.] ausgegangen.Ein solcher Fachmann verfügt nicht über die systematische Schulung ei-nes Fachhochschulingenieurs; er löst die ihm gestellten konstruktiven Aufgabennicht durch systematische Problemanalyse, sondern durch Kombination seinesErfahrungswissens. Der [X.] wird diesem Fachmann in der [X.] von Führungskräften gestellt, die Fachhochschulingenieure sind und diedem Techniker bei der Kontrolle von Entwürfen gelegentlich auch konstruktiveHinweise geben. Die eigentliche "Arbeit am Objekt" und das Auffinden der [X.] sind danach aber nicht Aufgabe der genannten Führungskräfte,sondern bleiben Aufgabe des Technikers, der die Lösungsvorschläge aus sei-nem Erfahrungswissen entwickelt. Der gerichtliche Sachverständige hat dies inseinem schriftlichen Gutachten bestätigt und in der mündlichen [X.] verdeutlicht, daß der genannte Techniker eine Ausbildung zum [X.] Zeichner, Techniker oder Ingenieur, manchmal auch zum [X.] absol-viert hat, wobei der Schwerpunkt der Ausbildung auf der Qualifikation im techni-- 8 -schen Bereich liegt und die mit entsprechenden Entwicklungsarbeiten [X.] typischerweise langjährig erfahrene Mitarbeiter mit eigener Erfahrungaus Fertigung und Montage sind (Gutachten S. 2).2. Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft einen [X.]stan-genverschluß, wie er für Blechschranktüren etwa in Schaltschränken Verwen-dung findet. Derartige [X.]stangenverschlüsse sind nach der [X.] des Streitpatents aus der [X.]n [X.] 054 225 und der [X.] [X.] bekannt. Als nachteiligbemängelt die Beschreibung an der Ausführung dieser Konstruktionen, daß sieviel Platz in Anspruch nehmen und keine Unterbringung in dem bei manchenBlechschranktüren vorhandenen [X.] erlauben (vgl. [X.]. 1,[X.] 34 f.). Ein weiterer Nachteil dieser Konstruktionen besteht nach der [X.] des Streitpatents darin, daß die Führung der Stangen dadurch er-schwert wird und daß infolge ihrer Anlenkung an einem doppelarmigen Hebelneben einer Axialbewegung gleichzeitig auch eine dazu senkrechte Bewegungausgeführt wird ([X.]. 1, [X.] 39 f.). Die Beschreibung weist darauf hin, daß der ausder [X.]n [X.] 0 155 343 bekannte [X.]stan-genverschluß diese Nachteile zwar nicht aufweist und so schmal ist, daß erauch im [X.] einer Blechschranktür untergebracht werden kann([X.]. 1, [X.] 47 f.). An dieser Konstruktion bemängelt die Beschreibung jedoch,daß neben zwei rechteckigen Durchbrüchen im Türblatt noch zusätzlicheDurchbrüche vorgesehen werden müssen, durch die Befestigungsschraubenhindurchgeführt werden, wodurch die Herstellung des Türblatts verteuert, [X.] vergrößert und die Montage des Verschlusses kompliziert werden.Zwar kann der in der Schrift offenbarte Verschluß durch besondere Ausgestal-tung der Enden der [X.], nämlich durch Anordnung von [X.] an deren beiden Schmalseiten, sowohl für links als auch für rechts an-schlagende Schaltschranktüren verwendet werden. Nachteilig an dieser Kon-- 9 -struktion ist der Beschreibung zufolge jedoch, daß die [X.]n [X.] einfacher Weise bei bereits vormontiertem Schloß gewechselt werden [X.], weil zunächst das Ritzel aus dem [X.] demontiert, danach [X.] herausgenommen, in der gewünschten Weise wieder eingesetzt undsodann das Ritzel erneut montiert werden müssen ([X.]. 2, [X.] 11 f.).Demgegenüber soll mit der Erfindung ein [X.]stangenver-schluß geschaffen werden, der im [X.] einer Blechschranktür un-tergebracht werden kann, eine möglichst leichtgängige [X.]verbin-dung erlaubt, einfach im Türblatt montiert werden kann, für links- und rechtsan-schlagende Türen gleichermaßen verwendbar ist, ohne umständliche [X.] umgerüstet werden kann und einen sicheren Verschluß gewährlei-stet ([X.]. 2, [X.] 39 f.).Hierzu schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen [X.]tangenverschluß mit folgenden Merkmalen vor, wobei fakultative Merkmale(wie etwa daß die beiden Durchbrüche "vorzugsweise gleich groß und vor-zugsweise rechteckig" sein sollen) weggelassen sind:1.Der [X.]stangenverschluß wird in zwei [X.], 34) von [X.] besteht aus einem [X.] (16)3.mit einem [X.] (114) und4.einer [X.]betätigungseinrichtung,4.1die durch das Türblatt (12) nach außen geführt [X.] 10 -4.2zumindest eine [X.] (18) antreibt,4.2.1die parallel zur [X.] verläuft,4.2.2aus [X.] gefertigt [X.] den [X.] einstückig hindurchreicht und5.mit einem [X.] (164)5.1 das den [X.] (114) in seiner eingeschwenktenStellung festhält,6.sowie einer Grundplatte (168, 268, 368, 468),6.1die eine [X.] für den [X.] (114)bildet,6.2Ansätze (169, 170; 269, 270) [X.] im Bereich der Durchbrüche (32, 34) einstückig vonder Grundplatte ausgehen,6.2.2 in die Durchbrüche eindringen,6.2.3 die Grundplatte in den Durchbrüchen ausrichten [X.] Verschluß fest mit dem Türblatt (12) verbinden.7. Der eine Ansatz (169; 269)7.1bildet eine Aufnahme für das im Ende des [X.] angeordnete [X.] und- 11 -7.2 klemmt zusammen mit einem von ihm ausgehenden(z.B. 175 in [X.]. 14) oder mit ihm verschraubten [X.](z.B. 275 in [X.]. 29; 375 in [X.]. 30) das Türblatt (12) imBereich des einen Durchbruchs (34) zentrierend ein.8. Der andere Ansatz (170; 270)8.1 ist ein Teil des [X.]s (16),8.2 klemmt zusammen mit einem weiteren Teil (z.B. 71 in[X.]. 16; 171, 146 in [X.]. 24) des [X.]s (16) [X.] (12) im Bereich des ersten Durchbruchs (32)zentrierend ein.Diese Gliederung entspricht der im Urteil des [X.]s aus dem früheren[X.]; von ihr ist auch das [X.] im angefochte-nen Urteil ausgegangen. Auch die Parteien haben diese Gliederung ihren Aus-führungen zugrunde gelegt.Die einzelnen Teilprobleme werden, wie der fachkundige Leser aus derBeschreibung des Streitpatents unschwer entnimmt, jeweils im Zusammenwir-ken eines Teils der genannten Merkmale gelöst. Für die Unterbringung im [X.] ist zum einen die Verwendung zumindest einer [X.]verantwortlich (Merkmal 4.2), die parallel zur [X.] verläuft (Merkmal 4.2.1),aus [X.] besteht (Merkmal 4.2.2) und einstückig durch den[X.] hindurchreicht (Merkmal 4.2.3); zum anderen wird die Unterbrin-gung im [X.] dadurch erreicht, daß der [X.], durch dendie [X.] einstückig hindurchgeführt wird, einen Ansatz (170, [X.] 8) aufweist, der Teil des [X.]s ist (Merkmal 8.1), zusammen mitweiteren Teilen das Türblatt im Bereich des ersten Durchbruchs (32) zentrie-- 12 -rend einklemmt (Merkmal 8.2) und damit die parallel zum Türblatt angeordnete[X.] dicht an das Türblatt heranführt. Die einfache Montage wirddadurch ermöglicht, daß die eine [X.] für den [X.] bil-dende Grundplatte (Merkmal 6) ebenfalls Ansätze (169, 170) aufweist (Merkmal6.2), die im Bereich der Durchbrüche einstückig von der Grundplatte ausgehen(Merkmal 6.2.1), von denen der eine Ansatz (170) durch den einen [X.]) und der andere Ansatz (169) durch den anderen Durchbruch (34) [X.] ausrichtend hindurchgreift (Merkmal 6.2.3). Dabei wirken der An-satz der Grundplatte und der Ansatz des [X.]s (16) so zusammen,daß das Türblatt einerseits im Bereich des ersten Durchbruchs (32) zwischenGrundplatte und [X.] (71), andererseits durch das von der Grundplatteausgehende [X.] (175) im Bereich des zweiten Durchbruchs (34) zentrie-rend eingeklemmt wird. Der fachkundige Leser ersieht daraus unschwer, daßdie Befestigung des Verschlusses lediglich an den Durchbrüchen erstens durchAufsetzen der Grundplatte und zweitens durch Festziehen der den [X.] mit der Grundplatte verbindenden Schrauben erfolgt. Ihm ist auch [X.] ersichtlich, daß der [X.]stangenverschluß ohne zusätzlicheBohrungen im Türblatt montiert wird und durch bloßes Öffnen der Verschrau-bung des [X.]s mit der Grundplatte nachträgliche Änderungen in der [X.] zusammenwirkenden Teile des [X.]stangenverschlus-ses auf einfache Art möglich sind. Der [X.]stangenverschluß nachPatentanspruch 1 des Streitpatents wird daher nicht am Türblatt oder das Tür-blatt mittels besonderer Bohrungen durchgreifend verschraubt, sondern mittelsdes Ansatzes (170) im Zusammenwirken mit dem [X.] (71) im [X.] (32) sowie im weiteren Zusammenwirken mit dem Ansatz(169) und dem [X.] (175) im Bereich des Durchbruchs (34) zentrierend ver-klemmt und danach durch Betätigung der Befestigungsschrauben des [X.] mit der Grundplatte [X.] 13 -3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu.Keine der Entgegenhaltungen im früheren [X.] haben einen[X.]stangenverschluß mit sämtlichen in Patentanspruch 1 angege-benen Merkmalen gezeigt. Dies hat der [X.] in seinem früheren Nichtigkeits-urteil im einzelnen ausgeführt. Von der Neuheit der patentierten Lehre geht in-soweit auch der Kläger aus.Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachtenüberzeugend dargestellt und in der mündlichen Verhandlung näher erläutert,daß nichts anderes für den vom Kläger im vorliegenden [X.]ergänzend eingeführten Stand der Technik gilt. Weder der Prospekt"[X.]" noch die [X.] [X.] 34 07 701 offenba-ren einen Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes nach Pa-tentanspruch 1 des Streitpatents.Bei dem Verschluß nach dem unstreitig vorveröffentlichten Prospekt"[X.]" von [X.]wird, wie der Fachmann nach den überzeugen-den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen unschwer erkennt, deran der einen Seite der Schranktür anliegende Verschluss mit der auf der ande-ren Seite der Tür anliegenden Schloßplatte mittels außerhalb der Durchbrücheangeordneter und durch oder in das Türblatt geführter Befestigungsaufnahmen(Bohrungen) befestigt (Prospekt S. 10). Von der Lehre des Streitpatents unter-scheidet er sich aber schon durch diese für die Befestigung unerläßlich [X.] Bohrungen, deren Vermeidung wesentliches Anliegen des [X.] ist.Die [X.] [X.] 34 07 701 betrifft einen Schaltschrankmit einer Tür, die zwei Durchbrüche aufweist. An der Tür werden ein [X.]element und zwei gleich ausgebildete und symmetrisch zur horizontalen- 14 -Mittelachse der Durchbrüche angeordnete Schloßplatten angebracht, wobei [X.] das durch einen Durchbruch der Tür geführte Verschlußbetäti-gungselement trägt, während die weitere Schloßplatte jeweils den anderenDurchbruch abdeckt. Zwar ist es der Beschreibung der [X.] zu-folge zweckmäßig, daß der Verschluß auf seiner der Tür zugekehrten Seite ei-nen Zentrieransatz aufweist, der auf den Querschnitt des ersten Durchbruchshin ausgelegt ist (Patentanspruch 6, Beschreibung [X.], [X.] 20-23). Mit [X.] einstückig ausgebildete Ansätze, [X.]e und ein [X.], diedie Grundplatte sowohl in dem einen wie in dem anderen Durchbruch zentrierenund den [X.] so mit der Grundplatte verklemmen, daß auf eine [X.] am Türblatt selbst oder dieses durchgreifend verzichtet [X.], sind dieser Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen.4. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der [X.] jedoch davonüberzeugt, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nichtauf erfinderischer Tätigkeit beruht, soweit mit ihm eine Kombination seinerMerkmale mit einem an einem Ansatz verschraubten [X.] (z.B. 275 [X.]. 29,375 [X.]. 30) - auch in deren näherer Ausgestaltung nach den [X.] bis 6 - beansprucht wird.Wie der Fachmann aus den [X.]uren 29 und 30 des Streitpatents erkennt,handelt es sich bei den angeschraubten [X.]en (275, 375) um Mittel, die mitdas Türblatt durchgreifenden Schrauben eine Verschraubungsstelle des[X.]stangenverschlusses im Bereich des zweiten Durchbruchs (34)und damit neben der Verspannung des Verschlusses durch Aufschrauben des[X.]s (71) auf der Grundplatte im Durchbruch (32) eine zweite Verspan-nungsstelle zur Festlegung des Verschlusses am Türblatt darstellen. Es handeltsich hierbei um eine Verschraubung der Teile des [X.]stangenver-schlusses an einer von dem ersten Durchbruch (32) entfernt liegenden [X.] -mit das Türblatt durchgreifenden Mitteln, wie sie dem Fachmann aus [X.] der Technik am [X.] nahegelegt war.Die [X.] [X.] 34 07 701 zeigt die verspannende Be-festigung von [X.] und Schloßplatten an von den Durchbrüchen desTürblatts entfernt liegenden Stellen mittels Schrauben, die durch Befestigungs-aufnahmen (14, 15 und 16) in das Türblatt oder das Türblatt durchgreifend indie Schloßplatten geführt werden und die Teile des [X.]verschlussesgegeneinander verspannen. Nichts anderes gilt für die [X.] Patentan-meldung 0 054 225, die einen [X.]verschluß offenbart, bei dem [X.] einerseits mittels einer einen ersten Türblattdurchbruch über-greifenden [X.] (27) und andererseits mittels einer einen zwei-ten Türblattdurchbruch übergreifenden becherartigen Mutter (50) an zwei [X.] jeweils gesondert verspannt werden. Danach war die Anordnung von [X.], an denen die [X.] jeweils gesondert mittels anihnen angreifender Verspannungsmittel verspannt werden, eine dem Fachmannam [X.] geläufige Maßnahme, die - wie der gerichtliche Sachverständi-ge in seinem schriftlichen Gutachten zum Patentanspruch 4 ausgeführt hat(Gutachten S. 14) - dem Ersetzen einer zentralen Verschraubung durch mehre-re Verschraubungen durch Verändern der Lage der [X.] dient,wie sie dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt und leicht aus denvorbekannten Lösungen zu gewinnen sind. Der gerichtliche Sachverständigehat dies in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage dahin bestätigt, daßauch die nähere Ausbildung der im Bereich des zweiten Durchbruchs (34) an-greifenden [X.]e als Klemmwinkel oder Kappen (Patentansprüche 5 und 6)keine das Können des Fachmanns überschreitende konstruktive [X.], weil sie in ihrer Wirkungsweise der Verwendung von Unterlegscheibenentsprechen.- 16 -5. Demgegenüber hat das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Über-zeugung des [X.]s ergeben, daß das Streitpatent in der Fassung des [X.] im übrigen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.Die im Streitpatent insoweit unter Schutz gestellte Lösung konnte [X.] nicht schon nach seinem allgemeinen Fachwissen in naheliegenderWeise auffinden. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftli-chen Gutachten ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung nochmals er-läutert, daß es dem Fachmann geläufig war, [X.]annkreise aus Zug- und Druck-gliedern in verschiedenen Variationen aufzubauen und dabei auch [X.] vorzunehmen (Gutachten S. 12). Der gerichtliche Sachver-ständige hat in der mündlichen Verhandlung aber auf Nachfrage bestätigt, daßdie Ausbildung des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Streitpatents miteinstückig an der Grundplatte ausgebildeten Ansätzen, die die Grundplatte so inden Durchbrüchen zentrieren und verklemmen, daß die Teile des Schwenkhe-belverschlusses ohne zusätzliche Verspannungsmittel durch Anziehen der das[X.] mit der Grundplatte verspannenden Schrauben festgelegt wird, [X.] einen trivialen Lösungsansatz darstellt, weil bei dieser Lösung dieZentrier- und Haltefunktionen auf die einander gegenüberliegenden [X.] verteilt werden und durch die Ausbildung mit der Grundplatte einstückigausgeführter Ansätze zwischen der [X.]iel erfordernden einfachen Montage undder Notwendigkeit einer möglichst spielfrei ausgeführten Haltefunktion vermitteltwird.Wie der [X.] bereits im Urteil vom 24. Oktober 1994 ausgeführt hat,bestehen erhebliche konstruktive Unterschiede zwischen der [X.] Of-fenlegungsschrift 0 054 225 und dem Gegenstand des Streitpatents, so daß die[X.] [X.] für sich genommen dem Fachmann den [X.] nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht nahegelegt hat. [X.] 17 -gilt, wie der [X.] ausgeführt hat, bereits bezüglich der [X.]n.Während die [X.]n beim Gegenstand des Streitpatents aus Flach-bandmaterial gefertigt sind und durch den Verschlußkasten hindurchreichen,sind sie nach der [X.]n [X.] rund, reichen nur bis in [X.] und sind zudem an einem doppelarmigen Hebel angelenkt.Ferner liegt der Verschlußkasten nach dem Streitpatent am Türblatt an, so daßdas Türblatt durch das Anziehen der Schrauben zwischen den Ansätzen (170)verklemmt wird; demgegenüber ist der Verschlußkasten nach der [X.]n[X.] mit Abstand vom Türblatt angeordnet. Dieser Schrift ist [X.] keine Anregung zu entnehmen, den Verschlußkasten unmittelbar an [X.] zu verlegen. Bezüglich der Befestigung des [X.]verschlus-ses am Türblatt unterscheidet sich das Streitpatent von der in der [X.]n[X.] offenbarten Ausführung dadurch, daß beim [X.] die Grundplatte bereits mit ihren in die beiden [X.]) und (34) eingreifenden Ansätzen die Grundplatte am Türblatt nahezu [X.] hält und zentriert, so daß nur die abschließende Festlegung des [X.] durch Anziehen der Schrauben des [X.]s erfolgen muß, wäh-rend die [X.] [X.] dem Fachmann offenbart, daß dieFestlegung des Verschlusses mittels zweier voneinander unabhängiger Mutternstattfindet, von denen die eine [X.] (27) den einen Durchbruchübergreifend das Lagergehäuse gegen das Türblatt verspannt und die andere([X.] 58) den anderen Durchbruch übergreifend den Aufsatz (46) ge-gen das Türblatt verspannt. Hierdurch erfährt der Fachmann keine Anregung,die Grundplatte mit einstückig an ihr angeordneten Ansätzen so auszubilden,daß diese nahezu kraftschlüssig von den Durchbrüchen aufgenommen, in ihnenzentrierend verklemmt und mittels Anziehen der Schrauben im [X.] so ander Grundplatte festgelegt wird, daß er an dem Türblatt verspannt ist. Die Kon-struktion des [X.]verschlusses nach der Druckschrift weist [X.] daher insgesamt in andere Richtung. Auch der Kläger zeigt keinen- 18 -Umstand auf, der den Fachmann bei Lektüre der Druckschrift in die [X.] weisen könnte.Weiter kann nicht festgestellt werden, daß die [X.] Offenlegungs-schrift 34 07 701 für sich genommen dem Fachmann den Gegenstand nachPatentanspruch 1 des Streitpatents nahegelegt haben könnte. Der Offenle-gungsschrift liegt das Problem zugrunde, Schaltschränke so auszugestalten,daß sie mit den unterschiedlichsten Verschlußbetätigungs- und Schloßelemen-ten bestückbar sind und nur eine einheitliche Türtype erfordern, ohne die [X.] der Verschlüsse einzuschränken. Dies wird der [X.] zufolge dadurch erreicht, daß die beiden Türdurchbrüche gleich undsymmetrisch zur horizontalen Mittelachse der Tür angeordnet werden, anstellenur einer Schloßplatte weitere Schloßplatten an der Tür anbringbar sind, die [X.] nur ein Verschlußbetätigungselement oder nur ein mit einem Schloßele-ment kombiniertes Verschlußbetätigungselement tragen und daß das mit einemSchloßelement kombinierte Verschlußbetätigungselement jeweils nur durch ei-nen Durchbruch der Tür geführt ist, während eine weitere Schloßplatte jeweilsden anderen Durchbruch abdeckt (Beschreibung [X.] S. 6 Abs.4, 5). Dagegen sieht der Gegenstand des Streitpatents eine einstückig [X.] übergreifende Grundplatte vor, die in beiden Durchbrüchen mittelsAnsätzen zentriert und verklemmt wird und es erlaubt, von den beiden für den[X.]verschluß vorgesehenen Rechteckdurchbrüchen so Gebrauch zumachen, daß bei einer Auswechslung des [X.]verschlusses gegeneinen anderen nicht mehr benötigte Zusatzlöcher weder abgedeckt, noch abge-dichtet oder sonstwie beseitigt werden müssen (Beschreibung Streitpatent[X.]. 3, [X.] 26-36). Auch eine Anregung, die den [X.] aufnehmendeGrundplatte unter Verzicht auf gegenüber den beiden Durchbrüchen zusätzlicheBefestigungsausnehmungen im Türblatt so auszubilden, daß sie mittels ein-stückig an ihr angebrachter Ansätze im Zusammenwirken mit dem [X.]- 19 -(175) sowie dem [X.] (71) sowohl an dem einen wie an dem [X.] gleichzeitig zentriert und verklemmt wird, hat der Fachmann ausder [X.] 34 07 701 nicht erhalten. Zwar offenbart die Offenle-gungsschrift dem Fachmann, daß der Verschluß an seiner der Tür zugekehrtenSeite einen Zentrieransatz aufweisen kann, der auf den Querschnitt des [X.] ausgelegt ist und so in den Durchbruch eingreift, daß der [X.] zentriert wird ([X.], Beschreibung [X.], [X.] 20-23). Sie offen-bart dem Fachmann auch, daß er das Getriebe für die Schubstange in [X.] mit [X.] Profil verlegen kann, das an das Türblatt ange-schraubt wird, so daß der Verschluß am Türblatt anliegt. Dabei wird die Grund-seite des Profils genutzt, um den Verschluß mittels eines an den [X.] im Durchbruch zu zentrieren. Der Verschluß übernimmt [X.] die Funktion einer Getriebelagerung als auch eines [X.]. [X.] aus dem Rückbezug des Unteranspruchs 6 auf die Ansprüche 2 bis 5 der[X.] ergibt, wird infolge der Befestigung des Verschlusses in denBefestigungsausnehmungen des Türblatts aber lediglich der Verschluß (einsei-tig) in [X.] mit dem Türblatt gebracht und zentriert. Dagegen wird beim [X.] nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht lediglich der [X.] in [X.] mit dem Türblatt gebracht. Vielmehr wird die den [X.]und die Grundplatte mit der Aufnahme für den [X.]verschluß zentrie-rende und verklemmende [X.] durch das Zusammenwirken der einstückig mitder Grundplatte ausgebildeten Ansätze mit dem [X.] (175) und dem [X.] übergreifenden, zum Türblatt hin offenen [X.] (71) inder Weise ausgeübt, daß Grundplatte und [X.] das Türblatt zwischensich so verklemmen, daß der [X.] und die Grundplatte auf den Durch-bruch zentriert und auf Mittel, die den Verschluß an einer weiteren Stelle gegendas Türblatt verspannen, verzichtet werden kann. Hinweise darauf, daß [X.] und Schloß- oder Grundplatte ohne außerhalb der Durchbrüche [X.] am Türblatt befestigt werden können, erhält der- 20 -Fachmann weder aus der Beschreibung noch aus den Zeichnungen der [X.].Nichts anderes gilt für den Prospekt "[X.]". Zwar stelltdieser Prospekt in den Abbildungen Seite 10 eine den Verschluß auf der derTür abgewandten Seite abdeckende Schloßplatte (5) mit aufgeschraubterSchließnase (2) dar; die dort dargestellte Schloßplatte (5) dient aber lediglichder Abdeckung des Verschlusses. Denn nach Entfernen der Schloßplatte (5)durch Lösen der Senkschrauben (1, 4) wird der Verschluß nach wie vor mit [X.] zugewandten Platte durch die Zylinderschraube 11 auf dem [X.]. Diese Schraube bringt, wie sich aus den Erläuterungen zum [X.]umbau unter [X.] ergibt, nicht etwa die auf der dem Verschluß gegen-überliegenden Seite des Türblatts angeordnete Schloßabdeckung (9) in [X.] zentrierende [X.] mit dem Verschluß. Vielmehr wird [X.] (9) unabhängig von der Befestigung des [X.] (11) von der Zylinderschraube (10) auf dem [X.] und damit unabhängig von der Befestigung des Verschlusses auf [X.] aufgeschraubt. Hinweise, die dem Fachmann nahelegen könnten, unterVerzicht auf Verschraubungen des Verschlusses und der auf der [X.] Seite des Türblatts liegenden Abdeckung Grundplatte und [X.] allein durch gegeneinander zentrierende [X.] am Türblatt zu be-festigen, enthält auch der Prospekt mithin nicht. Wie die [X.] Offenle-gungsschrift weist auch der Prospekt den Fachmann in andere Richtung, näm-lich nur einen Durchbruch zur Zentrierung des Verschlusses zu nutzen und [X.] wie die auf der gegenüberliegenden Seite des Türblatts angeordneteAbdeckung unabhängig voneinander mittels in der Tür außerhalb der [X.] ausgebildeter Befestigungsaufnahmen (Bohrungen) zu verspannen.- 21 -Wie der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage bestätigt hat, erhieltder Fachmann auch aus der Zusammenschau der am [X.] im Stand derTechnik vorbekannten [X.]stangenverschlüsse keine Anregung zurAusbildung eines Gegenstandes mit der Gesamtheit der [X.] in der eingeschränkten Fassung.Vielmehr hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten- dort allerdings im Zusammenhang mit der Erörterung des Patentanspruchs 7 -darauf hingewiesen, daß das mit den Merkmalen des Patentanspruch 7 näherausgebildete [X.] gemeinsam mit der Grundplatte des [X.], Zentrierens und der Getriebelagerung (Lagerung fürRitzel und Stange) einen hohen Grad an Integration aufweist, der durch sche-matisches Variieren in der gezeigten vorteilhaften Form nicht zu gewinnen ist.Dies gilt, wie die Erörterungen mit dem gerichtlichen Sachverständigen in dermündlichen Verhandlung ergeben haben, bereits für die Gesamtheit der Kom-binationsmerkmale nach Patentanspruch 1 in der beschränkten Fassung undnicht erst für die nähere Ausgestaltung des Schlosskastens nach [X.] Es kann daher nicht festgestellt werden, daß Patentanspruch 1 in [X.] eingeschränkten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.6. Mit dem eingeschränkten Patentanspruch 1 haben auch die auf ihnrückbezogenen [X.] Bestand, soweit sie nicht als bloße zweckmä-ßige Ausführungsformen der nicht als erfinderisch anzusehenden Alternativeaus Patentanspruch 1 für nichtig zu erklären sind (Patentansprüche 4 bis 6).- 22 -II[X.]Auf die Berufung ist das angefochtene Urteil daher teilweise [X.], das Streitpatent im erkannten Umfang für nichtig zu erklären und dieweitergehende Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung mitder Kostenfolge aus § 121 Abs. 2 [X.], § 92 Abs. 1 ZPO abzuweisen.MelullisJestaedtScharen[X.]AsendorfBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 155/99vom19. Februar 2003in der PatentnichtigkeitssacheDer X. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2003 durch[X.] Melullis und [X.],Scharen, [X.] und [X.]:Der Tenor des [X.]surteils vom 17. Dezember 2002 wird [X.] dahin berichtigt, daß er wie folgt lautet:Auf die Berufung des [X.], die im übrigen zurückgewiesen wird,wird das am 15. April 1999 verkündete Urteil des 2. [X.]s (Nich-tigkeitssenats) des [X.] im [X.] und im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Das [X.] Patent 0 261 266 wird unter Abweisung der [X.] Klage mit Wirkung für die [X.]dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß in seinem [X.] die Worte "oder mit ihm verschraubten" sowie der [X.] "(z.B. 275, [X.]. 29, 375, [X.]. 30)" einschließlich der [X.] 4 bis 6 entfallen, sich die Patentansprüche 2 bis 11auf den so beschränkten Patentanspruch 1 beziehen und in Pa-tentanspruch 7 der Rückbezug auf die Patentansprüche 4 bis 6entfällt.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZR 155/99

17.12.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. X ZR 155/99 (REWIS RS 2002, 138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 138

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