Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2005, Az. X ZR 171/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1960

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[X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VOL[X.][X.]S URT[X.]IL

X ZR 171/01 Verkündet am: 6. September 2005 [X.] als Urkundsbeamter der [X.]eschäftsstelle in der [X.]

- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. [X.]s ([X.]) des [X.] vom 2. August 2001 abgeändert.

Die [X.]lage wird abgewiesen.
Die [X.]osten des Rechtsstreits hat die [X.]lägerin zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 11. Oktober 1985 angemeldeten, mit Wirkung auch für das [X.]oheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 0 219 589 ([X.]), das eine [X.]einheit be-trifft. Patentanspruch 1 des in [X.] erteilten Patents lautet: "1. [X.]nsemble de porte pliante du type comportant deux pan-neaux articulés l™un à I™autre, [X.] (1) de faible largeur articulé [X.] (4) du cadre de la - 3 - porte et un deuxième panneau (2) de plus grande largeur articulé sur le premier, ce deuxième panneau en position d™ouverture de la porte venant se placer en travers du ca-dre, [X.], [X.] feuillure classique sans élément au sol et que l™articulation du premier panneau (1) est située de facon fixe à une distance du montant suffisante pour permettre l´ouverture dudit premier panneau (1) en sens opposé à la feuillure, de facon qu'en position de fermeture le bord du deuxième panneau [X.], en permettant [X.] d'une serrure classique, et en ce qu'il comporte en outre un profilé (15) [X.], ce profilé étant destiné à être placé dans la feuillure du linteau, de facon à permettre le glissement dans la rainure d'un doigt (20) solidaire du deuxième panneau (2)."

In der [X.]n Übersetzung der Patentschrift lautet der [X.] wie folgt: "[X.] mit zwei aneinander angelenkten Platten, wobei eine erste, schmälere Platte (1) an einem Pfosten (4) des Tür-rahmens angelenkt ist und eine breitere, zweite Platte (2) an der ersten angelenkt ist, und diese zweite Platte in der Öff-nungsstellung der Tür quer zum Türrahmen zur Anlage kommt und zwar mit einem Teil auf jeder Seite von diesem, dadurch gekennzeichnet, dass die Tür in Verbindung mit einem Rah-men mit herkömmlichem Falz ohne [X.]lement im Fußboden - 4 - verwendet wird und dass das [X.]elenk der ersten Platte (1) in einer [X.]ntfernung zum Türpfosten fest angeordnet ist, die [X.], um die Öffnung der ersten Platte (1) in einer zum Falz entgegengesetzten Richtung zu ermöglichen, so dass in der Schließstellung der Rand der zweiten Platte in dem Falz zum Anschlag kommt und dadurch eine herkömmliche [X.] verwendet werden kann, und dass die [X.] ferner ein mit einer Rille ausgebildetes [X.] (15) umfasst, das dazu vorgesehen ist, in dem Falz des Türsturzes angeord-net zu werden, um ein [X.]leiten des mit der zweiten Platte (2) fest verbundenen Fingers (20) in der Rille zu ermöglichen."
Wegen der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die [X.]lägerin hat geltend gemacht, dass der [X.]egenstand des [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, und hat beantragt, das [X.] Patent 0 219 589 mit Wirkung für das [X.]oheits-gebiet der [X.] für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt,
die [X.]lage abzuweisen.
Das [X.] hat das Streitpatent mit Wirkung für das [X.]o-heitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.
[X.]iergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt, - 5 - das angefochtene Urteil abzuändern und die [X.]lage abzuweisen. Die [X.]lägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der [X.] hat das schriftliche [X.]utachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. [X.], , eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erläutert und ergänzt hat.

[X.]ntscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Der [X.] ist nach dem [X.]rgebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der [X.]egenstand nach Pa-tentanspruch 1 des [X.] dem Fachmann durch den Stand der Technik am [X.] nahegelegt worden ist und daher nicht auf erfinderischer Tätig-keit beruht (Art. 56 [X.]PÜ).
[X.] 1. Das Streitpatent betrifft eine [X.], die aus mindestens zwei aneinander angelenkten [X.] besteht, um die Freilegung einer breiten Öffnung unter Beanspruchung eines kleinen Ausschlags in geöffneter Stellung der Tür zu gestatten. Derartige Falttüren werden aus zwei [X.] gebildet, wobei das erste Türblatt mit dem zweiten Türblatt gelenkig verbunden und das erste Türblatt an dem Pfosten oder Rahmen der Tür angelenkt ist. Beim Öffnen der Tür wird das zweite Türblatt an das erste Türblatt herangeklappt. [X.] das erste Türblatt die [X.]älfte der Breite des zweiten Türblatts auf, steht die Tür zu - 6 - beiden Seiten [X.] der Wand nur um ein Drittel ihrer Breite vor ([X.] Spalte 1, Zeilen 3 - 23; [X.] Übersetzung Seite 1, Zeilen 4 - 23).
An derartigen Falttüren, deren Arbeitsweise in den [X.]. 1 und 2 des [X.] dargestellt ist, bemängelt das Streitpatent, dass sich die eine Tür bildenden Türblätter sowohl auf die eine wie auf die andere Seite der Wand bewegten, so dass ein normaler Falz nicht verwendet werden könne ([X.] Spalte 1, Zeilen 27 - 30; [X.] Übersetzung Seite 1, Zeilen 27 - 31). An der Ausführungsform einer sich nach beiden Seiten öffnenden (Pendel-)Tür nach der [X.] Patentschrift 2 447 555 kritisiert das Streitpatent, dass sie in einem Spezialrahmen montiert werden müsse, das [X.]elenksystem kom-pliziert und kostspielig sei und die Montage einer solchen Tür bei der Planung des Baues bereits berücksichtigt werden müsse (Beschreibung Spalte 1, [X.]n 31 - 39; [X.] Übersetzung Seite 1, Zeilen 33 - 41). Falttüreneinheiten, wie sie aus der [X.] Patentschrift 2 057 490 bekannt seien, besäßen demgegenüber einen einfachen Aufbau, wiesen einen begrenzten Ausschlag auf und könnten in einem relativ einfachen Rahmen montiert werden, an dem man oben und am Boden [X.]leitführungen anbringen könne, in denen sich die [X.]elenke der Türblätter bewegen (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 40 - 47; deut-sche Übersetzung Seite 2, Zeilen 1 - 7).
2. Mit dem [X.]egenstand nach Patentanspruch 1 des [X.] soll nach den Angaben der Beschreibung eine Tür bereitgestellt werden, die die Vorteile der bekannten Falttüren aufweist, deren Preis jedoch mit einer [X.] Tür vergleichbar ist und einen Standardrahmen benutzt ([X.] Spalte 1, Zeilen 48 - 53; [X.] Übersetzung Seite 2, Zeilen 9 - 13). - 7 - 3. Zur [X.]rreichung dieser Ziele schlägt Patentanspruch 1 des Streit-patents nach der [X.]liederung im angefochtenen Urteil, von der auch die Parteien ausgegangen sind, vor, die [X.] mit folgenden Merkma-len auszubilden:
A [X.] mit zwei aneinander angelenkten Türblät-tern, wobei B ein erstes, schmaleres Türblatt (1) an einem Pfosten (4) des [X.] angelenkt ist, [X.] ein zweites, breiteres Türblatt (2) an dem ersten ange-lenkt ist, [X.] das zweite Türblatt in der Öffnungsstellung der Tür quer zum Türrahmen zur Anlage kommt, [X.] und zwar mit einem Teil auf jeder Seite von diesem; [X.] die Tür wird in Verbindung mit einem Rahmen mit her-kömmlichem Falz ohne Bodenelement verwendet; F das [X.]elenk des ersten Türblattes (1) ist in einer [X.]ntfer-nung zum Türpfosten fest angeordnet, [X.] wobei die [X.]ntfernung ausreicht, um die Öffnung des [X.] (1) in einer zum Falz entgegengesetzten Richtung zu ermöglichen, [X.] so dass in der Schließstellung der Rand des zweiten [X.] in dem Falz zum Anschlag kommt, I wodurch eine herkömmliche Schließvorrichtung verwen-det werden kann; [X.] die [X.] umfaßt ferner ein mit einer Rille ausge-bildetes [X.] (15); - 8 - [X.] das [X.] ist dazu vorgesehen, in dem Falz des Tür-sturzes angeordnet zu werden, [X.] um ein [X.]leiten eines mit dem zweiten Türblatt (2) fest verbundenen Fingers (20) in der Rille zu ermöglichen. 4. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen [X.]utach-ten und in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des [X.]s darge-legt, dass am [X.] des [X.] in den einschlägig tätigen Unter-nehmen regelmäßig Personen mit der [X.]onstruktion von Falttüren befasst [X.], die eine Ausbildung als Fachhochschulingenieur des Bauwesens oder des Maschinenbaus durchlaufen haben und über mehrjährige praktische [X.]rfahrun-gen mit der konstruktiven [X.]estaltung von Türen, insbesondere von Falttüren, verfügen. Zwar sind erhebliche Zeit vor dem [X.] des [X.] auch Techniker und gut ausgebildete [X.]andwerker mit Fragen der [X.]onstruktion von Türen, Fenstern und Falttüren befasst gewesen; am [X.] des [X.] war aber bereits die industrielle [X.]erstellung derartiger Türen die Regel. Deshalb ist davon auszugehen, dass am [X.] des [X.] Fachhochschulingenieure mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem [X.]ebiet der [X.]onstruktion und der industriellen [X.]erstellung von Fenstern und Türen ein-schließlich Falttüren von Patentschriften der hier vorliegenden Art angespro-chen wurden. Ihre durchschnittlichen [X.]enntnisse, [X.]rfahrungen und Fähigkeiten sind daher bei der Auslegung des Patentanspruchs 1 des [X.] zu [X.]runde zu legen (B[X.][X.]Z 160, 204 = [X.]RUR 2004, 1023, 1025 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Zu diesen [X.]enntnissen des Fachmanns gehörte am [X.] die [X.]inematik von [X.]elenkketten. Wie der gerichtliche Sachver-ständige dargelegt hat, war die [X.]inematik der Dreh- und Schwenkbewegungen in [X.]elenkketten einschließlich deren Führung schon vor dem [X.] des [X.] [X.]egenstand systematischer Behandlung in Lehrveranstaltungen, - 9 - so dass der Fachmann beim Verständnis des [X.] auf diese [X.]enntnis-se zurückgriff. [X.]iervon ist auch das angefochtene Urteil des sachkundig be-setzten [X.] ausgegangen. Die Parteien haben dem nicht wi-dersprochen.
4. a) Bei Zugrundelegung dieser [X.]enntnisse und [X.]rfahrungen ist [X.] zunächst zu entnehmen, dass die beanspruchte [X.] aus einer Tür (Merkmal A) und einem Rahmen (Merkmal [X.]) besteht, wobei aus der Angabe, dass die Tür mit einem Rahmen verwendet wird (Merkmal [X.]), ersicht-lich ist, dass die Tür wie üblich die durch den Rahmen eingefasste [X.] für den [X.] auskleidet und die Wandöffnung mit [X.]ilfe der Tür geschlossen oder geöffnet wird, indem die Tür aus dem Rahmen heraus- oder in den Rahmen hineinschwenkt.
Merkmal [X.] kennzeichnet den beanspruchten Rahmen in der Weise, dass er einen herkömmlichen Falz, jedoch kein Bodenelement aufweist. Wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, versteht der Fachmann unter Bodenelement eine Schwelle, unter einem herkömmlichen Falz eine Ausneh-mung im Rahmen, die als einfacher oder doppelter Falz ausgeführt werden kann, mit einer entsprechenden [X.]estaltung des Türblatts im Bereich des [X.] zusammenwirkt und insbesondere dem Zweck dient, die Türeinheit gegen Zug, Licht und [X.]eräusch abzudichten. [X.]ine bestimmte, insbesondere eine von üblichen [X.]estaltungen abweichende Form des [X.] ist nicht [X.], so dass der Fachmann alle bei [X.] üblicherweise verwende-ten Falzformen in den beanspruchten [X.]egenstand einbezogen sieht. [X.]insichtlich der beanspruchten Rahmen weist die Beschreibung darauf hin, dass ein Standardrahmen verwendet werden kann, wie er als [X.] 10 - tallprofil für Innentüren von Wohnräumen in [X.]. 3 des [X.] dargestellt ist. Dieses Profil umfasst einerseits die Wände im Bereich der Türöffnung und weist andererseits eine Innenlaibung auf, aus der eine Art Pfosten vorsteht, so dass auf jedenfalls einer Seite des Pfostens ein Falz mit Wangen ([X.]. 3, [X.] und 12) entsteht (Beschreibung Spalte 3, Zeilen 5 - 8; deut-sche Übersetzung Seite 4, Zeilen 28 - 31). Der Fachmann sieht daher einen solchen Rahmen mit Pfosten als eine Ausführungsform der beanspruchten [X.] an. [X.]r entnimmt der Beschreibung jedoch auch, dass als Rahmen im Sinne des Merkmals [X.] nicht nur ein solcher Standardrahmen in Betracht kommt. Denn die Beschreibung weist ihn darauf hin, dass die [X.]rfindung nicht auf einen solchen Standardrahmen beschränkt ist, sondern auf jeden Rahmen aus Metall oder [X.]olz anwendbar ist, der es gestattet, eine in diesen passende Tür mit einem Minimum an Aufwand durch eine Falttür zu ersetzen ([X.] Spalte 4, Zeilen 35 - 41; [X.] Übersetzung Seite 7, Zeilen 13 - 19). [X.] sind daher alle Arten von Rahmen mit herkömmlichem Falz. We-der Patentanspruch 1 noch die Beschreibung des [X.] weisen den Fachmann darauf hin, dass es für den beanspruchten [X.]egenstand auf eine be-stimmte Tiefe des Rahmens oder des [X.], ein bestimmtes Verhältnis der Tiefe des [X.] zur Tiefe des Rahmens oder auf eine bestimmte Dicke des Türblatts im Verhältnis zur Tiefe des Rahmens oder des [X.] ankommt. Der Fachmann sieht daher jeden Rahmen mit einem üblichen Falz als Rahmen im Sinne des Merkmals [X.] an, dessen Durchgang durch ein Türblatt beliebiger Di-cke verschlossen werden kann.
b) [X.]insichtlich der Ausgestaltung der beanspruchten Tür entnimmt der Fachmann den Merkmalen A bis [X.], dass sie aus zwei [X.] besteht, von denen das erste Türblatt schmaler (Merkmal B) und das zweite Türblatt breiter ist (Merkmal [X.]). Die beiden Türblätter bilden eine [X.]elenkkette dergestalt, dass - 11 - das erste Türblatt am Rahmen und das zweite Türblatt am ersten Türblatt an-gelenkt ist. Wie im einzelnen die Anlenkung der Türblätter zu erfolgen hat, ent-nimmt der Fachmann den Merkmalen [X.] und [X.], nach denen bei der [X.]en [X.] das zweite Türblatt in der Öffnungsstellung der Tür quer zum Türrahmen (Merkmal [X.]) so zur Anlage kommt, dass das zweite Türblatt mit einem Teil seiner Breite auf jeder Seite des Rahmens vorsteht. Der mit der [X.]inematik von [X.]elenkketten vertraute Fachmann ersieht aus diesen Angaben, dass er die erforderlichen [X.]elenke so auszuwählen und am Rahmen, dem ersten sowie zwischen dem ersten und dem zweiten Türblatt anzuordnen hat, dass beim [X.] der [X.] das zweite Tür-blatt an das erste heranklappt und beim [X.] der Tür in die [X.] das zweite Türblatt vom ersten wegschwenkt. [X.]ine solche Anordnung von [X.]elenken, die an den sich diagonal gegenüberliegenden [X.]cken des ersten Türblatts angeschlagen sind und sich gegeneinander öffnen und schließen, zeigen die [X.]. 13 und 14 des [X.].
[X.]ine bestimmte Stellung des ersten Türblatts in der Öffnungsstellung zum Rahmen ist nicht beansprucht. Aus dem Umstand, dass der Rand des zweiten Türblatts in der Schließstellung in dem Falz zum Anschlag kommt (Merkmal [X.]), ist für den Fachmann jedoch ersichtlich, dass beide Türblätter beim Schließen der Tür in [X.] des [X.] verschwenkt werden und so die Türöffnung in einer Weise verschließen, dass eine herkömmliche Schließvorrichtung verwendet werden kann (Merkmal I). Die Breite des durch den Rahmen gebildeten Durchgangs zuzüglich der Tiefe des umlaufenden Fal-zes geben so die [X.]esamtbreite der Tür vor, die in ein schmaleres erstes und ein breiteres zweites Türblatt geteilt ist. - 12 - c) Nach den Merkmalen F bis [X.] weist die beanspruchte [X.] ei-ne bestimmte Anordnung des [X.]elenks aus, mit dem das erste Türblatt am [X.] angeschlagen wird. Das [X.]elenk ist Merkmal F zufolge erstens fest und zweitens in einer [X.]ntfernung zum Türpfosten angeordnet. Die [X.]ntfernung reicht Merkmal [X.] zufolge aus, um die Öffnung des ersten Türblatts in einer zum Falz entgegengesetzten Richtung zu ermöglichen, und ist nach Merkmal [X.] so be-messen, dass der Rand des zweiten Türblatts in der Schließstellung in dem Falz zum Anschlag kommt.
Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, ordnet der [X.] die Drehachse eines jeden [X.]elenks mit einem solchen Abstand von dem um sie zu verschwenkenden [X.]egenstand an, dass die gewünschte [X.] ohne [X.]lemmen ausgeführt werden kann. Der Fachmann entnimmt den Merkmalen F bis [X.] daher zunächst, dass die Abstände, mit denen die [X.]e-lenke der [X.]elenkkette am Rahmen, am ersten Türblatt und zwischen erstem und zweitem Türblatt angeschlagen werden, so bemessen sind, dass ein [X.] der Türblätter aus und in den Falz des Rahmens mit dem für das [X.] erforderlichen Spiel möglich ist.
Der Fachmann entnimmt Merkmal F darüber hinaus, dass das [X.]elenk zwischen erstem und zweitem Türblatt fest am Rahmen angeordnet ist, also nicht wie das [X.]elenk zwischen den beiden [X.] mit der Schwenkbewe-gung der Türblätter verschwenkt wird.
Die Beschreibung des [X.] definiert nicht näher, was unter der [X.]ntfernung des [X.]elenks des ersten Türblatts zum Türpfosten im Sinne des Merkmals F zu verstehen ist. Teilweise verwendet die Beschreibung die Begrif-fe Pfosten und Rahmen synonym ("montant ou cadre"; Beschreibung Spalte 1, - 13 - Zeile 15; [X.] Übersetzung Seite 2, Zeile 18), teilweise aber auch, um mit dem Wort Pfosten einen Teil des Rahmens zu bezeichnen ("montant du cadre"; Beschreibung Spalte 1, Zeilen 57 - 58; [X.] Übersetzung Seite 2, [X.] 18). Allerdings erhält der Fachmann aus der Beschreibung der Ausführungs-beispiele der [X.]rfindung nach den [X.]. 9 und 12 sowie den [X.]. 13 und 14 des [X.] [X.]inweise darauf, was unter einer [X.]ntfernung des Türblatts vom Pfosten zu verstehen ist.
Zur [X.]rläuterung der [X.]. 9 führt die Beschreibung des [X.] aus, dass bei diesem Ausführungsbeispiel das [X.]elenk in einem gewissen Abstand zum Pfosten angeordnet ist, um dem ersten Türblatt die in [X.]. 9 punktiert dar-gestellte Öffnungsbewegung zu gestatten (Beschreibung Spalte 3, [X.]n 60 - 65; [X.] Übersetzung Seite 6, Zeilen 8 - 13). Die Lage der [X.] wird als im wesentlichen in der Mittelebene des [X.] des Rahmens und in einem Abstand von dessen Innenrand gleich der [X.]älfte der Dicke der Tür beschrieben (Beschreibung Spalte 3, Zeile 65, bis Spalte 4, Zeile 5; deut-sche Übersetzung Seite 6, Zeilen 14 - 18). Aus [X.]. 12 (bei Bezugszeichen 30) entnimmt der Fachmann, dass die Achse des [X.], das nach den Merkmalen des Unteranspruchs 4 ausgebildet sein kann ([X.]. 5 - 7), vor der den Falz bildenden Ausnehmung im Durchgang der Türöffnung liegt. Der [X.] ersieht hieraus, dass mit der Angabe "in einer [X.]ntfernung vom [X.]" jedenfalls eine solche Lage der Drehachse beansprucht ist, bei der die Drehachse des [X.]elenks, welches das schmalere Türblatt mit dem Pfosten ver-bindet, vor der den Falz bildenden Ausnehmung im Durchgang durch den Rahmen und mittig zwischen den Außenseiten des Türblatts auf der wandpa-rallelen Mittellinie des [X.] liegt. Die Drehachse dieses [X.]elenks weist damit Abstand zu allen Außenflächen des Rahmens einschließlich der Außenflächen des im Rahmen ausgebildeten [X.] auf. - 14 -
Bei den Ausführungsbeispielen nach den [X.]. 13 und 14 des [X.] ist die Drehachse des [X.]elenks, welches das schmalere erste Türblatt mit dem Rahmen verbindet, nicht an der in [X.]. 9 gezeigten Stelle im Türblatt [X.], sondern an der [X.]cke zwischen [X.] ([X.]. 13, 14 bei Bezugszeichen 61). Die Beschreibung erläutert diese Anord-nung dahin, dass das [X.]elenk nicht an der gewöhnlichen Stelle, d.h. am [X.]nde des Türblatts, angeordnet ist, sondern vom Rand des Türblatts 1 entfernt, um seine Öffnung in einer dem Falz entgegengesetzten Richtung zu gestatten. Da eine Tür gewöhnlich an ihrem [X.]nde auf der wandparallelen und den Falz auf-weisenden Außenlaibung des Rahmens und nicht auf der zu dieser Laibung senkrecht stehenden Innenlaibung angeschlagen wird, ersieht der Fachmann aus dieser Angabe, dass bei dem beanspruchten Ausführungsbeispiel nach den [X.]. 13 und 14 des [X.] die Drehachse für das erste Türblatt an der [X.]cke, die der Falz mit der Innenlaibung des Rahmens bildet, liegt und in diesem Sinne in einer [X.]ntfernung von der Außenlaibung des Rahmens ange-ordnet ist, mit der Folge, dass er beim Öffnen der Tür aus seiner Lage im Falz herausschwenkt. Das legt es nahe, dieses [X.]erausschwenken als die Öffnung "in einer dem Falz entgegengesetzten" Richtung zu verstehen. In diesem Verständnis des beanspruchten [X.]egenstandes wird der Fachmann durch die [X.]rläuterungen der Beschreibung des [X.] dazu, was unter einer Öffnung der Tür "in einer dem Falz entgegengesetzten" Rich-tung zu verstehen ist (Merkmal [X.]), bestätigt. [X.]. 14 zeigt die Stellung der teil-weise geöffneten Falttür und bei "[X.]" den Bogen, auf dem das breitere Tür-blatt in die Schließstellung unter [X.] verschwenkt wird. Die [X.] nennt dieses Schließen des zweiten Türblatts ein Schließen wie bei einer gebräuchlichen Tür (Beschreibung Spalte 5, Zeilen 1 - 4; [X.] [X.] - setzung Seite 8, Zeilen 1 - 4). Das breitere Türblatt schwingt beim Schließen der Tür auf dem mit "[X.]" bezeichneten Bogen in den Falz hinein und beim Öffnen der Tür "in entgegengesetzter Richtung". Das schmalere erste Türblatt führt demgegenüber beim Schließen der Tür eine dem "[X.]" entsprechende Schwenkbewegung in den Falz auf der anderen Seite des Rahmens hinein aus und wird beim Öffnen der Tür "in einer dem Falz entgegengesetzten" Richtung verschwenkt. In gleicher Weise verwendet das Streitpatent den Begriff des [X.] "in einer dem Falz entgegengesetzten" Richtung zur [X.]rläuterung der [X.]. 9 (Beschreibung Spalte 3, Zeilen 60 - 65; [X.] Übersetzung Seite 6, Zeilen 8 - 13).
Der Fachmann entnimmt dem, dass bei der beanspruchten [X.] die Drehachse des [X.]elenks, welches das erste schmalere Türblatt am Rahmen anlenkt, nicht auf der Seite der den Falz aufweisenden Außenlaibung des Rahmens angeordnet ist, sondern auf der ihr abgewandten Seite des [X.], wobei das Ausmaß des Abstands der Drehachse von der Außenlaibung hinreichen muss, das Türblatt um diese Achse so zu verschwenken, dass das [X.]nde des schmaleren Türblatts in den ihm zugeordneten Falz ein- und aus ihm herausschwenken kann, und nicht so groß bemessen werden darf, dass das zweite breitere Türblatt nicht mehr in dem ihm zugeordneten Falz ein- und aus ihm herausschwenken kann. Dabei erkennt der Fachmann aus den [X.]. 9 und 12 einerseits sowie den [X.]. 13 und 14 des [X.] andererseits, dass als geringste in Betracht kommende [X.]ntfernung eine Lage der Drehachse [X.] ist, bei der die Drehachse vor der den Falz bildenden Ausnehmung im Durchgang durch den Rahmen auf der [X.] des [X.] liegt, und als höchste in Betracht kommende [X.]ntfernung eine Lage der [X.] beansprucht ist, bei der diese an der [X.]cke angeordnet wird, die der Falz mit der Innenlaibung des Rahmens bildet, so dass das schmalere Türblatt mit - 16 - seinem hinter der Drehachse des [X.]elenks befindlichen und dem Falz zuge-wandten Bereich in den Falz einschwenken kann. Nur durch diese Anordnung der Drehachse des [X.]elenks für das erste Türblatt kann dieses beim [X.] in die Öffnungsstellung einerseits aus dem Falz ("in einer dem Falz entgegengesetzten Richtung") heraus- und zugleich unter dem Türsturz hin-durchgeschwenkt werden, wie es nach den Ausführungsbeispielen erreicht werden soll. Infolge dieser Schwenkbewegung wird das [X.]elenk, mit dem das zweite Türblatt am ersten Türblatt angelenkt ist, ebenfalls unter dem Sturz hin-durchgeschwenkt, so dass das zweite Türblatt beim Öffnen der Tür quer zum Rahmen an das erste Türblatt herangeklappt wird.
d) Der Fachmann entnimmt schließlich den Merkmalen [X.] bis [X.], dass bei der beanspruchten Falttür das breitere Türblatt in einer Linearführung ge-führt wird. Diese besteht aus einer in einem [X.] ausgebildeten Rille (Merkmal [X.]). Das [X.] ist über der Tür, nämlich im Falz des Türsturzes und damit an der oberen Laibung des Rahmens angeordnet (Merkmal [X.]). Das [X.] mit Rille ist so ausgebildet, dass in der Rille ein Finger, der mit dem zweiten (breiteren) Türblatt fest verbunden ist, gleitet und das zweite breitere Türblatt bei seinen Schwenkbewegungen führt.
Angaben dazu, ob das [X.] bündig mit dem Falz abschließt oder aus dem Falz vorstehen kann und wie die Rille zur Führung des zweiten Türblatts auszubilden ist, enthalten weder Patentanspruch 1 noch die Beschreibung des [X.]. Die Beschreibung weist den Fachmann jedoch darauf hin, dass die Abmessungen des [X.]s im Wesentlichen denen des [X.] entspre-chen sollen. Wo der als Finger bezeichnete Zapfen auf der Oberseite des zwei-ten Türblatts angeordnet ist (hin zum die Türblätter verbindenden [X.]elenk, mittig oder hin zur Schließeinrichtung, an der Innen- oder Außenseite der Tür) besa-- 17 - gen die Merkmale [X.] bis [X.] nicht. Der Fachmann sieht daher jede Ausbildung des [X.]s als beansprucht an, die eine Befestigung im Falz erlaubt, im [X.] den Abmessungen des [X.] entspricht und so ausgebildet ist, dass je nach gewählter Teilung der Türblätter und der sich daraus ergebenden Bewegungsbahn des Fingers das zweite Türblatt von der Schließ- in die Öff-nungsstellung und umgekehrt geführt wird. Da er mit der [X.]inematik von [X.]e-lenkketten vertraut ist, ersieht er hieraus, dass er die Anordnung des Fingers an der Oberseite des zweiten Türblatts und die Ausgestaltung des [X.]s mit Rille zur Führung des Fingers danach optimieren kann, wie er die Teilung der Tür in ein schmaleres und ein breiteres Türblatt nach Maßgabe der jeweils vor-handenen Raumverhältnisse vornimmt. Dabei wird er den Finger zur Führung des breiteren Türblatts an einer Stelle in dessen oberen Bereich anordnen, die es ermöglicht, dass die Führungsrille und mit ihr das [X.] nicht wesentlich aus dem im Türsturz ausgebildeten Falz hervorstehen. Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ist diese Ab-stimmung und Optimierung des Verhältnisses der Türblätter zueinander und die Abstimmung und Optimierung der Führung des zweiten Türblatts auf diese Verhältnisse eine dem Fachmann geläufige und aus seinem Fachkönnen ohne weiteres zu bewältigende Aufgabe.
I[X.] Der [X.]egenstand nach Patentanspruch 1 des [X.] ist neu (Art. 56 [X.]PÜ).
1. Die [X.] [X.] 24 06 942 beschreibt eine Drehfalt-tür mit einem schmaleren und einem breiteren Türblatt, die durch ein [X.]elenk miteinander verbunden sind ([X.]. 1, Bezugszeichen 14, 12, 16). Das breitere Türblatt ist an seinem der Anlenkung an das schmalere Türblatt [X.] [X.]nde mit einem normalen Türschloss mit doppelseitiger [X.]linke ausges-- 18 - tattet (Beschreibung Seite 5, 2. Absatz; Merkmal I). Die [X.] ist von ei-nem Türrahmen umgeben (Beschreibung Seite 4, erster Absatz), wobei die ver-tikalen Teile des Rahmens in [X.]. 1 mit den Bezugszeichen 10 a und 10 b be-zeichnet sind und der Türsturz in [X.]. 3 mit dem Bezugszeichen 10 c dargestellt ist (Merkmal [X.] teilweise), so dass die Wandöffnung wie üblich durch den Rah-men ausgekleidet und mit [X.]ilfe der Tür geöffnet und geschlossen wird.
Das schmalere Türblatt ist mittels eines als außenliegend bezeichneten [X.]elenks am Rahmen angeschlagen ([X.]. 1, Bezugszeichen 18; Merkmal B), das breitere Türblatt ist mittels eines als innenliegend bezeichneten [X.]elenks am schmaleren Türblatt angeschlagen ([X.]. 1, Bezugszeichen 16), so dass ei-ne [X.]elenkkette entsteht, bei der die Türblätter so unter dem Türsturz ver-schwenkt werden, dass das breitere Türblatt an das schmalere heranklappt, quer zum Rahmen zur Anlage kommt und mit einem Teil seiner Breite auf jeder Seite des Rahmens vorsteht (Merkmale A bis [X.]). Wie der gerichtliche Sach-verständige bestätigt hat, weisen die [X.]en nach dem Streitpatent und der [X.] identische [X.]elenkketten und Schwenkbewegungen auf. Die [X.] nach der [X.]n [X.] unterscheidet sich jedoch dadurch vom [X.]egenstand nach Patentanspruch 1 des [X.], dass das [X.]nde des schmaleren Türblatts nicht in den ihm zugeordneten herkömmlichen Falz des Rahmens einschwenkt, sondern mit einer über das [X.]nde des Türblatts hinausreichenden Abdeckleiste die Außenlaibung des Rahmens übergreift und auf diese Weise die [X.] bei geschlossener Tür abdichtet.
2. Die [X.] 1 396 780 beschreibt ebenfalls eine [X.], bei der die Tür in ein schmaleres und ein breiteres Türblatt geteilt ist, wo-bei die Türblätter mittels einer mit der [X.]elenkkette nach Patentanspruch 1 des - 19 - [X.] identischen [X.]elenkkette so unter dem Türsturz hindurch ver-schwenkt werden, dass das breitere Türblatt in der Öffnungsstellung der Tür quer zum Rahmen zur Anlage kommt und mit einem Teil seiner Breite auf jeder Seite aus [X.] der Wand hervorsteht. Die [X.] nach der US-Pa-tentschrift unterscheidet sich jedoch dadurch vom [X.]egenstand nach [X.] des [X.], dass ihr Rahmen keinen herkömmlichen Falz auf-weist, in den das hinter der Drehachse des [X.]elenks, das das schmalere Tür-blatt am Rahmen anlenkt, liegende [X.]nde des schmaleren Türblatts einschwen-ken könnte. Vielmehr sind, wie sich aus den [X.]. 2 und 3 der [X.] ergibt, Falze in den [X.] ausgebildet, die die Außenlaibung des [X.] übergreifen und auf diese Weise die [X.] bei geschlossener Tür abdichten.
3. Die in den weiter in das Verfahren eingeführten Druckschriften be-schriebenen [X.]en liegen weiter vom [X.]egenstand des [X.] des [X.] entfernt.
II[X.] Der [X.] ist nach dem [X.]rgebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der [X.]egenstand nach Patentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war und daher nicht auf erfinderischer Tä-tigkeit beruht.
Dem Fachmann, der sich am [X.] des [X.] vor die [X.] gestellt sah, raumsparende [X.]en weiterzuentwickeln, war das Prinzip der Raumersparnis durch die gelenkige Anordnung eines schmaleren Türblatts am Pfosten eines Rahmens und die gelenkige Anordnung eines brei-teren Türblatts an dem schmaleren Türblatt, so dass das breitere Türblatt quer zum Rahmen und in den Raum vor und hinter der Türöffnung vorstehend am - 20 - schmaleren Türblatt zur Anlage kommt, jedenfalls aus der [X.]n [X.] und der [X.] 1 396 780 bekannt. Davon geht auch das Streitpatent aus, das die Arbeitsweise bekannter gattungsgemä-ßer Falttüren in [X.]. 1 und 2 darstellt. Darauf, dass durch diese Art der Ausbil-dung einer [X.] Platzprobleme gelöst werden können, ist der [X.] in der [X.]n [X.] ausdrücklich hingewiesen worden (Beschreibung Seite 1, 2. Abs.). [X.]r hatte daher Veranlassung, sein Augenmerk insbesondere auf diejenigen im Stand der Technik bekannten Falttüren zu rich-ten, bei denen eine schmaleres erstes und breiteres zweites Türblatt mit einer [X.]elenkanordnung so gegeneinander verschwenkt werden, dass das schmalere Türblatt am Pfosten und das breitere Türblatt durch eine Führungsschiene ge-führt an dem schmaleren Türblatt so verschwenkt wird, dass das breitere Tür-blatt quer zum Rahmen am schmaleren Türblatt in die Räume vor und hinter dem Rahmen vorstehend quer zu diesem zur Anlage kommt.
Allerdings gibt keine der genannten und der übrigen in das Verfahren eingeführten Druckschriften dem Fachmann eine Anregung, die Achse des [X.] mindestens in einem solchen Abstand zur Außenlaibung des Rahmens, in dem sich der Falz befindet, anzuordnen, dass sie vor der den Falz bildenden Ausnehmung im Durchgang des Rahmens auf der [X.] des [X.] und höchstens in einem solchen Abstand von der den Falz aufweisenden Außenlaibung liegt, der durch die [X.]cke definiert ist, die der Falz mit der Innenlaibung des Rahmens bildet. Sowohl bei der [X.] nach der [X.]n [X.] 24 06 942 als auch bei der [X.] nach der [X.] 1 396 780 liegt die Drehachse nicht unmittelbar an der den Falz bildenden Ausnehmung, sondern auf oder an der [X.], die der Außenlaibung, in der der Falz ausgebildet ist, ge-genüberliegt und damit deutlich weiter vom Falz entfernt als beim [X.]egenstand - 21 - des [X.], wie ihn der Fachmann auf der [X.]rundlage der Beschreibung unter Zuhilfenahme der [X.]. 9 und 12 sowie 13 und 14 des [X.] als beansprucht erkennt. Durch eine solche Anordnung der Drehachse des [X.]e-lenks, welches das schmalere Türblatt mit dem Rahmen verbindet, wird [X.], dass nicht nur das zweite Türblatt innerhalb des Rahmens und quer zu ihm zur Anlage kommt, sondern auch das erste Türblatt. Dadurch wird gegen-über den aus dem Stand der Technik bekannten [X.]en bei geöffneter Tür weiterer Platz in dem Raum vor oder hinter dem [X.] gespart; im geschlossenen Zustand der Tür stehen die Türblätter nicht aus dem Rahmen in den Raum hervor. Zugleich wird damit, worum es dem Streitpatent nach dem Inhalt seiner Beschreibung vordringlich geht, eine Falttür bereitgestellt, die ei-nerseits einen dem festen Türblatt vergleichbaren dichten Anschlag im ge-schlossenen Zustand durch Anlage an den [X.] ermöglicht und deren Ver-wendung andererseits auch bei breiteren Falzen möglich bleibt.
Da eine solche Anordnung des [X.]elenks im Stand der Technik kein [X.] hat und weder im [X.]utachten des gerichtlichen Sachverständigen noch in der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte für die Annahme hervorgetreten sind, dass der Fachmann eine solche Anordnung des [X.]elenks auf [X.]rund ihm geläufiger Überlegungen oder Versuche auffinden konnte, ist der [X.] nach dem [X.]rgebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der [X.]egen-stand des Patentanspruchs 1 des [X.] dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt worden ist und daher nicht auf erfinderischer Tä-tigkeit beruht.
[X.] Die [X.] betreffen zweckmäßige Weiterbildungen des [X.]egenstands nach Patentanspruch 1 und haben daher mit ihm Bestand. - 22 - V. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Pat[X.] i.V.m. § 91 ZPO.

[X.] [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 171/01

06.09.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2005, Az. X ZR 171/01 (REWIS RS 2005, 1960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1960

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