Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2010, Az. X ZR 67/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1586

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[X.]IM NAMEN [X.]S VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. November 2010 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2010 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 16. Februar 2005 verkündete Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des am 25. September 1986 angemeldeten, mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 261 267 ([X.]), das einen Stangenverschluss für [X.] betrifft. Das Streitpatent umfasst 14 Ansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der allein angegriffenen zweiten Alternative des kennzeichnenden Teils: 1 "Stangenverschluss für Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbrüchen (32, 34) von [X.] (12), bestehend aus einem Schloss (16) mit einem [X.] oder [X.] und mit in einem Antrieb-/Ritzel- und Stangenlager (60) drehbar ge-haltenen Ritzel oder mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager (16) drehbar gehaltenen [X.], welche [X.] bzw. Ritzel mittels durch das Türblatt (12) nach außen geführter Betäti-gungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschlüssel oder - 3 - dgl. drehbar ist, und aus einer einzigen, sich in beide Türkantenrich-tungen erstreckenden, in der Mitte gekröpften, umsetzbaren Stange (18 in Figur 6, 7, 9 und 11) oder aus zwei demgegenüber kurzen, sich im Wesentlichen nur in einer der [X.] erstre-ckenden, gegenläufigen und am Ende gekröpften Stangen (18 in Figur 10 und 30), wobei die Stange oder die Stangen entlang ihrer Längsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung (66) oder Perforation (66) zum Eingriff der Zähne des Ritzels im Bereich des Schlosses (16) besitzen und in diesem Bereich sowie an [X.] einer Stelle außerhalb des Schlosses (16) am Türblatt (12) verschieblich gelagert sind, und aus am Türrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelungseinrichtungen (38, 46), die bei [X.] der Stange miteinander in Eingriff treten, wobei das [X.] und Stangenlager (60 in Figur 1) des [X.] (16) ein vom [X.] oder [X.] gebildetes ein- oder zweiteiliges Basisteil (z.B. 68 in Figur 3; 268 in Figur 19; 368 in Figur 20) und ein auf das Basisteil (z.B. 68) [X.] und mit diesem mittels Schrauben und dgl. verbindbares [X.] (70 in Figur 3; 170 in Figur 20; 670 in Figur 31) aufweist, das zusammen mit dem Basisteil (z.B. 68) zwei wahlweise [X.] (74, 76 in Figur 2) für die Stange(n) (18) bildet, dadurch gekennzeichnet, - dass das Basisteil eine Schulter (92) trägt, die im Bereich des Durchbruchs an der Außentürfläche anliegt, - dass ein Sockel am Basisteil den Durchbruch [X.], - dass das Basisteil (z.B. 368 in Figur 20; 668 in Figur 31) [X.] und aus einem [X.]teil (144 in Figur 20; 644 in [X.]) mit der Schulter (92) und aus einem Lagerteil (146 in [X.] 20; 646 in Figur 31), das zusammen mit dem [X.] (170 in Figur 20; 670 in Figur 31) die Führungsschlitze für die [X.](n) bildet, ausgebildet ist, - dass das Ritzel (62) an einer Seite im [X.] (z.B. 170) und an der anderen Seite im Lagerteil (z.B. 146) gelagert ist, - dass an [X.] (170) und Lagerteil (146) eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist, - dass das Lagerteil (146) mit einer dem [X.]teil (z.B. 144) des [X.] (z.B. 368) zugewandten Stirnfläche im Be-reich des Durchbruchs (32) an der [X.] anliegt, - dass das [X.] (170) und das aufgesteckte Lagerteil (146) gemeinsam mittels beide durchdringender Schrauben (72) am [X.]teil (144) des [X.] (368) befestigt sind, - dass vom Boden des [X.]s (170) und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des [X.] (146) zwei parallele längere und zwei dazu senkrechte kürzere Seitenwände ausgehen und im - 4 - montierten Zustand zusammen mit den Böden die beiden wahl-weise belegbaren Führungsschlitze für die Stange(n) (18) bilden, und - dass die Zahnung in Form einer einzigen entlang der [X.] verlaufenden Perforation (66) ausgebildet ist." Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezoge-nen Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die [X.]chrift verwiesen. 2 Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Ge-genstand des [X.] sei bezüglich der angegriffenen zweiten Alternative des Anspruchs 1 nicht patentfähig, weil er insoweit nicht auf erfinderischer Tä-tigkeit beruhe. Gleiches gelte für die [X.] 2 bis 5 sowie 8 bis 14 im Umfang ihres Rückbezuges auf Patentanspruch 1 in seiner zweiten Alternative. 3 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klage-antrag weiter verfolgt. 5 Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpa-tent hilfsweise in der Fassung von zwei Hilfsanträgen. 6 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. B. , [X.], [X.], ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-gänzt hat. 7 - 5 - Entscheidungsgründe: [X.] Die Nichtigkeitsklage ist, auch nachdem das Streitpatent durch Ablauf erloschen ist, zulässig. Die Klägerin, die wegen Verletzung des [X.] gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat aus diesem Grund weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf seine Nichtigerklärung im [X.] Umfang (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2007 - [X.], [X.], 90 - Verpackungsmaschine; Urteil vom 16. Oktober 2007 - [X.], [X.], 60 - Sammelhefter II; [X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.]Z 182, 1 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). 8 I[X.] 1. Das Streitpatent betrifft einen Stangenverschluss für Blechschrank-türen. Derartige Stangenverschlüsse, bei denen sich die [X.] durch besondere Ausgestaltung ihres Mittelteils oder ihrer Enden sowohl für links wie auch für rechts angeschlagene Schaltschranktüren verwenden lassen, sind nach der Streitpatentbeschreibung aus der [X.] Offenlegungs-schrift 34 07 700 [X.] bekannt. An dem dort offenbarten Vorschlag bemängelt die [X.]chrift, dass die [X.], wenn die Verzahnung nicht bis zum Stangenende weitergeführt sei oder sich sonstige Hindernisse beim Durch-schieben ergäben, nicht auf einfache Weise bei bereits vormontiertem Schloss gewechselt werden könnten. Vielmehr müsse unter Entfernung einer [X.] und eines Sicherungsringes vorher das Ritzel in umständlicher Weise demontiert werden, damit dann die Stangen in gewünschter Weise [X.] und gewechselt werden könnten. Ein weiterer Nachteil bestehe darin, dass das Ritzel nur einseitig gelagert sei. Dies führe zu erhöhter Belastung des Lager- und Ritzelmaterials, weshalb unter Umständen auch keine einfachen Kunststoffe für diese Bauteile verwendet werden könnten. 9 - 6 - 2. Die Beschreibung des [X.] formuliert - von [X.] entkleidet - als zu lösende Probleme, einen Stangenverschluss von Blech-schranktüren nach der aus dem Stand der Technik bekannten Art derart weiter-zubilden, dass er weiterhin rechts und links in einer Tür verwendet werden kann und die Schließ- und Öffnungsrichtung des Schlosses frei bestimmbar bleibt, gleichzeitig aber eine nachträgliche Änderung ohne umständliche Demontage-arbeiten ermöglichen soll. Dabei sollen einzelne Bauteile auch aus einfachen Kunststoffmaterialien hergestellt werden können, ohne dass Stabilitätsprobleme auftreten. Weiterhin sollen reibungserhöhende Verkantungen der [X.] auszuschließen sein und schließlich soll eine Vereinfachung der Lagerhaltung für die Bauteile des Stangenverschlusses erreicht werden. 10 3. Hierzu soll durch die zweite Alternative des Patentanspruchs 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung ein Stangenverschluss mit folgenden Merkmalen zu Verfügung gestellt werden: 11 Stangenverschluss 1. für Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbrüchen von [X.] 2. bestehend aus 2.1 einem Schloss 2.1.1 mit [X.] [oder [X.]], 2.1.2.1 und mit Ritzel, das in einem [X.] und Stangenlager drehbar gehalten ist, oder 2.1.2.2 mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager drehbar gehaltenen [X.], welche [X.] bzw. Ritzel - mittels durch das Türblatt nach außen geführter - Betätigungseinrichtung wie Griff, [X.] 7 - hebel, Steckschlüssel oder dergleichen dreh-bar ist, 2.2.1 und aus einer einzigen, sich in beide Türkantenrich-tungen erstreckenden, in der Mitte gekröpften, um-setzbaren Stange oder aus 2.2.2 zwei demgegenüber kurzen, sich im Wesentlichen nur in einer der [X.] erstreckenden, gegenläufigen und am Ende gekröpften Stangen, 2.2.3 wobei die Stange oder die Stangen 2.2.3.1 entlang ihrer Längsachse symmetrisch aus-gebildet sind, 2.2.3.2 eine Zahnung zum Eingriff der Zähne des Ritzels im Bereich des Schlosses besitzen, die in Form einer einzigen, entlang der Längsachse verlaufenden Perforation aus-gebildet ist, 2.2.3.3 in diesem Bereich sowie an mindestens einer Stelle außerhalb des Schlosses am Türblatt verschieblich gelagert sind, 2.3 und aus an Türrahmen bzw. Stange angebrachten [X.], 2.3.1 die bei Verschiebung der Stange miteinander in [X.] treten, wobei 3. das [X.] und Stangenlager des Stangenverschluss-schlosses 3.1 ein zweiteiliges Basisteil und 3.2 ein auf das Basisteil aufsetzbares und mit diesem mittels Schrauben und dgl. verbindbares [X.] aufweist, 4. und das zweiteilige Basisteil 4.1 aus einem [X.]teil mit einer Schulter, 4.1.1 die im Bereich des Durchbruchs an der Außentür an-liegt, 4.2 und aus einem Lagerteil gebildet ist, - 8 - 5. und ein Sockel am Basisteil den Durchbruch [X.], und wobei 6. das Lagerteil an der [X.] anliegt, und zwar mit einer dem [X.]teil des [X.] zugewandten Stirnfläche im Bereich des Durchbruchs, 7. an [X.] und Lagerteil eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist, 8. das [X.] und das aufgesteckte Lagerteil gemeinsam mit-tels beide durchdringender Schrauben am [X.]teil des [X.] befestigt sind, 9. das Lagerteil zusammen mit dem [X.] zwei wahlweise belegbare Führungsschlitze für die Stange(n) bildet, in der [X.] dass 9.1 vom Boden des [X.]s und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des [X.] zwei parallele längere und zwei dazu senkrechte kürzere Seitenwände ausgehen und 9.2 in montiertem Zustand zusammen mit den Böden die bei-den wahlweise belegbaren Führungsschlitze für die [X.](n) bilden, 10. das Ritzel an einer Seite im [X.] und an der anderen Sei-te im Lagerteil gelagert ist. 4. Unter dem im Merkmalen 4.1 verwendeten Begriff "Schulter" ist - wie sich aus der Angabe zu ihrer Position in Merkmal 4.1.1 entnehmen lässt und weiter durch die Figur 12 und ihre Beschreibung in der [X.]chrift ([X.]. 8 Z. 46 bis 48) sowie durch die entsprechende auf die zweite [X.] bezogene Figur 27 (vgl. [X.]. 10 Rn. 31) erläutert wird - der Rand des [X.]teils zu verstehen, mit dem das Basisteil nach Einsetzen in die rechteckige Öffnung des Durchbruchs an der Außentürfläche anliegt. Dieses Element, das in der Beschreibung der [X.]chrift unter der Bezeichnung als "Rand" ebenso wie im Patentanspruch 1 unter dem Begriff "Schulter" durch das Bezugszeichen 92 gekennzeichnet wird, springt gegenüber dem die [X.] - 9 - senkung (96) umfassenden Sockelbereich des [X.] vor und kann so seine Abdeckfunktion erfüllen. Aus der Funktion der Schulter, einen axialen Anschlag des [X.] an das Türblatt sicherzustellen, ergibt sich - wie der gerichtliche Sach-verständige überzeugend ausgeführt hat - zugleich, dass sich der nach [X.] 5 vorgesehene Sockel am Basisteil, der den Durchbruch in der [X.] [X.], nur am [X.]teil des [X.] befinden kann. Für die erste Alternative des Patentanspruchs 1 folgt dies zudem auch schon unmittelbar aus dem Wortlaut des Patentanspruchs, da das hier einteilige Basisteil allein vom [X.] gebildet wird. Für die angegriffene zweite Alternative des [X.] wird das Zusammenwirken von Schulter und Sockel am Schlüssel-fangteil von der [X.]chrift auch zeichnerisch in den diesbezüglichen Ausführungsbeispielen (Figuren 20 und 31 sowie Figuren 27, 28 und 23) ge-zeigt. 13 Nach der Lehre des Patentanspruchs 1 des [X.] wird das (Teil-)Problem einer Vereinfachung der Montage bzw. Demontage und Umstellbarkeit des Stangenverschlusses durch das funktionale Zusammenwirken einer Reihe der genannten Merkmale gelöst. Die Montage wird zunächst dadurch [X.], dass durch die einheitliche und symmetrische Ausbildung der Bauteile des [X.]s und des [X.], die schon mithilfe der zentrierenden und eine gegenseitige Verriegelung der beiden Teile bewirkenden Steckverbindung zu-sammengefügt werden (Streitpatentbeschreibung [X.]. 10 Z. 40 bis 50), gemäß den Merkmalen 7 und 9 eine Art Schlosskasten als vormontierbare Baueinheit zur Verfügung gestellt wird. Dieser Schlosskasten lässt sich durch die zwei in Merkmal 8 vorgesehenen ihn durchdringenden Schrauben an dem Schlüssel-fangteil befestigen, womit der Stangenverschluss zugleich am Türblatt befestigt wird, das zwischen den beiden Teilen des [X.] eingeklemmt wird. Durch 14 - 10 - den nach Merkmal 5 vorgesehenen, den Durchbruch in der [X.] durchra-genden Sockel am [X.]teil erfolgt eine Festlegung dieses Bauteils. Zugleich wird dadurch, dass der Sockel den Durchbruch in der [X.] durch-ragt, eine schnelle Positionierung auch des Schlosskastens an dem [X.] erreicht, an dem mit [X.]teil und Lagerteil beide Teile des [X.] aneinanderliegen. Dabei verhindert schon der Sockel eine Verschie-bung der beiden Komponenten des [X.], wobei das Lagerteil, soweit es gemäß Merkmal 6 im Bereich des Durchbruchs an der [X.] anliegt, dem aus dem Durchbruch herausragenden Teil des Sockels übergestülpt ist. Da der gesamte Stangenverschluss über die Schraubenverbindung nach Merkmal 8 zusammengehalten und am Türblatt ohne zusätzliche Schrauben montiert wird, sind durch bloßes Öffnen der Verschraubung am [X.] des Schlosskastens nachträgliche Änderungen in der Anordnung der zusammen-wirkenden Teile des Verschlusses auf einfache Art möglich. Ein Ausführungsbeispiel des streitpatentgemäßen Stangenverschlusses in der zweiten Alternative des Patentanspruchs 1, bei der das Basisteil [X.] ist, zeigen die drei nachstehend verkleinert wiedergegebenen zeichnerischen Darstellungen in Figur 20 des [X.], die den Stangenverschluss in einer Axialschnittansicht, von hinten und von oben zeigen: 15 - 11 - II[X.] Das Patentgericht hat den Gegenstand des [X.] für patentfä-hig erachtet und das Vorliegen der hier allein streitigen Voraussetzung, dass die 16 - 12 - nach Patentanspruch 1 geschützte Lehre auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruht, im Wesentlichen wie folgt begründet: Ausgehend von einem Stangenverschluss, wie er in der [X.] [X.] 34 07 701 [X.] oder der [X.] [X.] 34 07 700 [X.] beschrieben sei, stellten sich zwar einzelne der in der [X.]chrift angegebenen Teilaufgaben - wie die Änderung der [X.] bzw. die Umstellung von links auf rechts ohne umständliche De-montagearbeiten oder die Vermeidung unerwünschter Reibungen der Flachstangen - in der Praxis von selbst. Der Fachmann wäre jedoch überfor-dert, würde er zugleich vor alle sechs, in der [X.]chrift angegebenen Teilaufgaben gestellt; es sei auch nicht zu erwarten, dass ihm eine Führungs-kraft einen Konstruktionsauftrag erteile, der die Lösung von sechs Teilaufgaben umfasse. Vielmehr werde ein Fachmann zunächst daran denken, den [X.], aus der [X.] 34 07 701 [X.] oder der [X.] 34 07 700 [X.] bekannten [X.]nverschluss an einzelnen Stellen - etwa die Reibung der Stangen oder die Lagerung des Ritzels betreffend - zu verbessern, eine vollständige Umkonstruk-tion werde er aber nicht in Betracht ziehen. 17 Denke der Fachmann zunächst daran, die Reibung der Schienen bei dem Stangenverschluss gemäß der [X.] 34 07 701 [X.] oder der [X.] 34 07 700 [X.] zu verbessern, so könne er zwar aus der [X.] [X.] 74 03 366 entnehmen, dass bei dem darin beschriebenen Stangenverschluss eine geringere Reibung auftrete. Jedoch werde der Fachmann wegen aufwän-diger Demontage, d.h. schwieriger Zugänglichkeit zu den Schienen abgehalten, diesen Stangenverschluss insgesamt zu übernehmen, zumal er ihn dabei auch noch für die Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbrüchen anzupas-sen gehabt hätte. Dazu hätte der Fachmann mehrere Konstruktionsschritte durchführen müssen, die ihm mangels systematischer Schulung aber nicht [X.] - 13 - zutrauen seien. Auch in Kenntnis der [X.] [X.] 33 00 423 [X.] gelange der Fachmann nicht zum Gegenstand des [X.] in seiner angegriffenen Alternative, da ihm die Druckschrift nur einen Hinweis darauf gebe, wie eine Stange zu führen sei. Damit liege diese für den Fachmann noch weiter ab als die [X.] [X.] 74 03 366, welche die Führung zweier Stangen zeige. Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht, wenn der Fachmann anstelle der [X.] [X.]en 34 07 701 [X.] oder 34 07 700 [X.] von dem Prospekt [X.]. den Fotos (Anlage [X.]) ausgehen würde, da der darin gezeigte Stangenverschluss dem in den beiden [X.]en gezeigten sehr ähnlich sei. Es sei demnach nicht ersichtlich, warum der Fachmann einzelne Merkmale aus dem Stand der Technik kombinieren sollte, um zum Stangenverschluss des Patentanspruchs 1 in seiner angegriffenen Alternative zu gelangen. [X.] Diese Beurteilung durch das Patentgericht hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand. Das Patentgericht hat den Gegenstand des [X.] zu Recht als patentfähig angesehen. Auch der Senat gelangt nicht zu der für eine Nichtigerklärung des [X.] erforderlichen Wertung, dass dessen Lehre zum technischen Handeln, deren Neuheit auch die Klägerin nicht in Zwei-fel zieht, dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war und [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhte (Art. 56 EPÜ). Die im Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt bekannten Lösungen haben dem Fachmann weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Anlass bzw. Anregung gegeben, den mit dem Streitpatent vorgeschlagenen Lösungsweg zu beschreiten. 19 1. Hier maßgeblicher Fachmann ist in Übereinstimmung mit den Parteien und dem Patentgericht, das insoweit einer entsprechenden Definition des Se-nats in zwei vorausgegangenen [X.] betreffend das parallele [X.] Patent 0 261 266 des Beklagten gefolgt ist (Senat, Urteil vom 20 - 14 - 24. Oktober 1996 - [X.] und Urteil vom 17. Dezember 2002 - [X.]), ein Techniker mit langjährigen betrieblichen Erfahrungen in der Konstruktion von [X.], der sich auf verwandten Gebieten wie dem der Fensterbeschläge, Torverschlüsse und Autoschlösser grob auskennt und sich dort zu findende Lösungen nutzbar macht. Er verfügt nicht über die syste-matische Schulung eines Fachhochschulingenieurs und löst die ihm gestellten konstruktiven Aufgaben nicht durch systematische Problemanalyse, sondern in Kombination seines [X.]. Der [X.] wird diesem Fachmann in der Regel von Führungskräften gestellt, die [X.] sind und die dem Techniker bei der Kontrolle von Entwürfen gelegentlich auch konstruktive Hinweise geben. Die eigentliche "Arbeit am Objekt" und das Auffinden der Problemlösung sind danach aber nicht Aufgabe der genannten Führungskräfte, sondern bleiben Aufgabe des Technikers, der die [X.] aus seinem Erfahrungswissen entwickelt. Der gerichtliche Sachver-ständige hat den Ausbildungsstand des [X.] dahin weiter konkretisiert, dass dieser eine Ausbildung als technischer Zeichner oder im handwerklichen Bereich besitzt und sich zum Maschinenbautechniker weiter-qualifiziert hat. 2. Die [X.] [X.] 34 07 701 (Anlage [X.]), welche die Klägerin als nächstkommende Entgegenhaltung aus dem Stand der Technik ansieht, hat dem Fachmann keine Anregung für eine streitpatentgemäße Wei-terentwicklung eines gattungsgemäßen Stangenverschlusses gegeben. Diese Druckschrift betrifft einen Schaltschrank mit einer Tür, die zwei Durchbrüche aufweist. Ihr liegt das Problem zugrunde, Schaltschränke so auszugestalten, dass sie mit den unterschiedlichsten Verschlussbetätigungs- und [X.] bestückbar sind und nur eine einheitliche Türtype erfordern, ohne die Variationsmöglichkeiten der Verschlüsse einzuschränken. Dazu werden an der Tür ein Verschlusselement und zwei gleich ausgebildete und symmetrisch zur 21 - 15 - horizontalen Mittelachse der Durchbrüche angeordnete [X.]n ange-bracht, wobei eine [X.] das durch einen Durchbruch der Tür geführte Verschlussbetätigungselement trägt, während die weitere [X.] jeweils den anderen Durchbruch abdeckt. Die [X.] [X.] 34 07 701 ([X.]) zeigt ähnlich wie die parallele [X.] [X.] 34 07 700 desselben Anmelders (Anlage [X.]), die unmittelbar den Verschluss für Schaltschranktüren betrifft und bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt sowie in der [X.]chrift gewürdigt worden ist ([X.]. 1 f. Rn. 2 und 3), einen gattungsgemäßen Stangenverschluss, der in einem der beiden rechteckigen Durchbrüche einer Blechschranktür mon-tiert wird. Die von der Entgegenhaltung [X.] offenbarte Verschlussvorrichtung besteht aus einem Schloss (51), einem als [X.] bezeichneten Schlüs-selfang (20) und einem Lagerelement (30-33), in dem ein Ritzel (38) drehbar gehalten wird, wobei das Ritzel mittels durch das Türblatt (10) nach außen ge-führter Betätigungseinrichtung (25) über eine Betätigungswelle (36) drehbar ist ([X.], Beschreibung S. 13 Abs. 2; Figuren 3 bis 5), sowie aus [X.], die mit Verzahnungen versehen sind ([X.], Beschreibung S. 11 Abs. 2 Satz 4). In diese Verzahnungen greifen die Zähne des als Zahnrad ausgebildeten Ritzels (38) ein, wobei die [X.] jedenfalls im Bereich des Schlosses am Tür-blatt verschieblich gelagert sind. Die Verschlussvorrichtung weist damit ein zweiteiliges Basisteil auf, das sich aus einem [X.]teil ([X.] 20) und aus einem Lagerteil (30-33) zusammensetzt, das die Führungsschlitze für die Stangen bildet ([X.], Beschreibung S. 11 Abs. 2 Satz 4) und mit einer dem [X.]teil zugewandten Stirnfläche (31) über den Randbereich des Durchbruchs hinausgehend an der [X.] anliegt (vgl. [X.], Figuren 1 und 3). Zudem ist es der Beschreibung der [X.] zufolge zweck-mäßig, dass das dort als "Verschluss" bezeichnete Lagerelement auf seiner der Tür zugekehrten Seite einen Zentrieransatz aufweist, der auf den Querschnitt 22 - 16 - des ersten Durchbruchs hin ausgelegt ist ([X.], Beschreibung S. 8 Abs. 3, [X.] f.; Patentanspruch 6). Im Gegensatz zu der parallelen [X.] [X.] ([X.]) ist mithin auch ein Sockel (Zentrieransatz) am Basisteil offenbart. Der Verschluss nach der Entgegenhaltung [X.] übernimmt daher sowohl die Funktion einer Getriebelagerung als auch die eines [X.]. Da der Sockel allerdings nicht nur dem Querschnitt, sondern auch der Tiefe des Durchbruchs entsprechen soll, [X.] er diesen, anders als es das Merkmal 5 des [X.] 1 vorsieht, nicht. Abgesehen von der unterschiedlichen Problemstellung der Entgegenhal-tung [X.] gegenüber derjenigen des [X.] bestehen zwischen dem in die-ser [X.] beschriebenen Stangenverschluss und dem Gegens-tand des [X.] so erhebliche konstruktive Unterschiede, dass diese Ent-gegenhaltung für sich genommen dem Fachmann die Lehre nach [X.] nicht nahegelegt hat. Denn der Stangenverschluss nach der Druck-schrift [X.] zeigt im Unterschied zum Gegenstand des [X.] keine ge-kröpfte und entlang ihrer Längsachse symmetrisch ausgebildete Schubstange und sieht auch kein [X.] vor. Daher sind neben der [X.], die nur teilweise erfüllt ist, insbesondere das Merkmal 3.2 sowie die Merkmale 7 bis 10 nicht verwirklicht, die vornehmlich den inneren Aufbau des zweiteiligen Schlosskastens betreffen, der gekennzeichnet ist durch die Lagerung des [X.] sowohl im [X.] als auch im Lagerteil und durch deren Zusammenfü-gung über eine gemeinsame Steckverbindung zu einer Einheit, die Führungs-schlitze für die Schubstange(n) ausbildet. 23 Außerdem erhält der Fachmann aus der [X.] [X.] 34 07 701 keine Hinweise darauf, dass der gesamte Stangenverschluss wie nach der Lehre des [X.] über dieselbe Schraubenverbindung, die den Schlosskasten mit dem [X.]teil verspannend zusammenhält, in einem 24 - 17 - [X.] von einer [X.] aus am Türblatt befestigt werden könnte, ohne dass es hierfür noch zusätzlicher Schrauben bedürfte. Vielmehr werden nach der [X.] [X.] ([X.], Beschreibung S. 8 Abs. 3, S. 11 Abs. 2) - wie auch das Schaubild gemäß Anlage [X.] veranschaulicht, das aus den Figuren 1 bis 3 der Druckschrift [X.] unter Ergänzung eines Sockels am [X.] (30-33) zusammengesetzt worden ist - die zwei Verbindungsschrauben, welche die [X.] am Türblatt befestigen, von der [X.] aus in die Gewindesacklochbohrungen (21, 22) der [X.] geschraubt, wobei nur eine der beiden Verbindungsschrauben auch durch eine Befestigungsboh-rung (35) geführt wird, die auf der Grundplatte (31) des Verschlusses (30-33) angebracht ist, und den Verschluss gemeinsam mit der [X.] an der Tür festlegt und verspannt. Erst durch eine dritte Verbindungsschraube kann von der [X.] aus über eine dritte Befestigungsbohrung des Türblatts (16) und die weitere Befestigungsbohrung (34) auf der Grundplatte (31) des Verschlusses (30-33) dessen Verbindung mit der Tür vervollständigt werden. Auch die Befestigungskonstruktion des Verschlusses nach der Druckschrift [X.] weist den Fachmann daher in eine andere Richtung als in die des streitpatent-gemäßen Stangenverschlusses. Gleiches gilt insoweit ebenfalls für die parallele [X.] [X.] 34 07 700 ([X.]), bei der das dort zusätzlich [X.], allerdings lediglich einer Abdeckung dienende [X.] ("[X.]" 38 in Figur 3) noch mit einer zusätzlichen Schraube (39) am [X.] (33) des Verschlusses befestigt werden muss ([X.], Beschreibung S. 15 Abs. 1). 3. Die Montageanleitung "[X.]" des [X.](Anlage [X.]) zeigt einen Stangenverschluss, der sowohl hinsichtlich des inneren Aufbaus des Schlosskastens ([X.]) als auch hinsichtlich der Befestigungskonstruktion der aus der Entgegenhaltung [X.] bekannten [X.] sehr ähnlich ist und insbesondere die Merkmale 7 bis 10 des [X.] - 18 - anspruchs 1 nicht verwirklicht, die vornehmlich den inneren Aufbau des [X.]en Schlosskastens betreffen. Sie führt den Fachmann ebenfalls nicht zur [X.] des [X.]. Bei der Verschlussvorrichtung nach der [X.] ([X.]) werden der an der einen Seite der Schranktür anliegende Schlosskasten und die auf der gegenüberliegenden Seite des Türblatts anliegende Schlossabde-ckung unabhängig voneinander befestigt. Die Entgegenhaltung [X.] stellt in den einen Verschlussumbau illustrierenden Abbildungen auf Seite 10 eine den [X.] auf der der Tür abgewandten Seite abdeckende und als "[X.]" bezeichnete Kappe (5) dar, die jedoch lediglich der Abdeckung des [X.] dient. Denn nach Entfernen der [X.] (5) durch Lösen der beiden Senkschrauben (1, 4) wird der Verschluss nach wie vor mit seiner der Tür zu-gewandten Platte durch die von der Frontseite aus eingesetzte Zylinderschrau-be (11) auf der Innenseite des Türblatts gehalten. Wie sich aus den Erläuterun-gen der Abbildungen zum Verschlussumbau beim Türanschlagwechsel ergibt ([X.], [X.] zu Ziff. 3), wird die Schlossabdeckung (9), die auf der dem [X.] gegenüberliegenden Außenseite des Türblatts angeordnet ist, unab-hängig von der Befestigung des Verschlusses von der Zylinderschraube (10) auf das Türblatt von der [X.] aus aufgeschraubt. Von der Lehre des [X.] unterscheidet der Verschluss nach der Entgegenhaltung [X.] sich mithin auch durch seine Befestigungskonstruktion, die zusätzliche Verschrau-bungen benötigt, deren Vermeidung zur Vereinfachung der Montage ein Anlie-gen des [X.] ist. 26 4. Entgegen der Ansicht der Berufung war der Gegenstand des [X.] des [X.] dem Fachmann auch nicht durch eine Kombina-tion der Entgegenhaltung [X.] mit der [X.] [X.] 74 03 366 ([X.]) nahegelegt. 27 - 19 - - 20 - Aus dieser ebenfalls bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten [X.] in der [X.]chrift gewürdigten ([X.]. 2 Rn. 6) Druckschrift ist ein [X.] für eine Verriegelungseinrichtung für Fenster und Türen oder dergleichen bekannt, das kassettenartig in Ausnehmungen eines Fensterrah-mens oder eines Türblatts eingesetzt werden kann. Die Entgegenhaltung [X.] beschreibt das [X.] als einen Stangenverschluss, der ein Ritzel (23) als Antriebsmittel für zwei entgegengesetzt angetriebene Zahnstangen (21, 22) aufweist, deren Ausnehmungen (26) eine entlang der Längsachse verlau-fende Perforation darstellen. Das Gehäuse besteht aus zwei gleichen, seiten-verkehrt aufeinanderliegenden Profilabschnitten (1, 2), die Rippen und Nuten aufweisen, die sich in Längsrichtung erstrecken und zum Zwecke der Zentrie-rung und des Verschlusses formschlüssig ineinandergreifen ([X.], Beschreibung S. 2 Abs. 4, S. 3 Abs. 2, S. 4 Abs. 2). Dabei gehen spiegelbildlich von der Ober-fläche bzw. vom Boden (6, 6™) der beiden Gehäuseteile (1, 2) jeweils zwei [X.] (4, 13™; 4™, 13) aus, welche die längeren parallelen Außen-/Seitenwände von zwei Längsnuten (7, 11™; 11, 7™) bilden, die als wahlweise belegbare Füh-rungsschlitze (14, 15) für die Stangen dienen. Das Ritzel ist mit seinen Wellen-zapfen (24) drehbar in Bohrungen (17, 17™) gelagert, die sich in der Mitte der Oberfläche beider Gehäuseteile befinden. Beide Gehäuseteile werden dadurch zusammengefügt, dass sie in Längsrichtung durch die in Teilnuten eingelegten Rippen (4, 4™; 8, 8™; 13, 13™) zentriert und mit zwei Schrauben (32) verschraubt werden. 28 Die [X.] offenbart damit zwar eine Reihe weiterer Merkmale des Patentanspruchs 1 des [X.], die den inneren Aufbau des Schlosskastens betreffen und bei dem Stangenverschluss der Entgegen-haltung [X.] fehlen. Gleichwohl bietet sich der Schlosskasten nach der [X.] [X.] dem Fachmann nicht als Vorbild für eine Weiter-entwicklung des gattungsgemäßen Verschlusses nach der [X.] 29 - 21 - [X.] an. Der Entgegenhaltung [X.], die als Aufgabe der Erfindung beschreibt, eine Anpassung des [X.]s an unterschiedliche Einbaulängen und [X.] zu vereinfachen und die Herstellungskosten zu verringern, liegt eine andere Problemstellung als die des [X.] zugrunde. Demgemäß wird in der [X.] - worauf bereits in der [X.]chrift zutreffend hingewiesen worden ist - die Möglichkeit einer freien Bestimmbarkeit der Schließ- und Öffnungsrichtung des Schlosses und dessen Umsetzbarkeit von einer zur anderen Fenster- bzw. [X.] nicht angesprochen. Zudem steht die andersartige Befestigungskonstruktion des Verschlusses, der nicht auf die ([X.] aufgeschraubt, sondern in eine Ausnehmung eingesetzt wird, einer näheren Befassung des Fachmanns mit dieser Druckschrift entgegen. Vor allem erkennt der Fachmann hinsichtlich des sich ihm stellenden Problems [X.] einfachen Montage und Demontage des Stangenverschlusses sofort, dass dieser Vorgang bei dem in der [X.] [X.] gezeigten Schloss-kasten recht umständlich ist. Danach werden die beiden Gehäuseteile (1, 2) nicht schon durch eine zentrierende Steckverbindung zusammengehalten, wie sie in Merkmal 7 des [X.] 1 vorgesehen ist, sondern sie wer-den, nachdem sie umgekehrt aufeinander gelegt und zentriert worden sind ([X.], Beschreibung S. 4 f.), erst mit zwei Schrauben (32) fixiert. Das hierdurch zu-sammengefügte Gehäuse wird in der Zarge des Fensterrahmens (34) mit zwei zusätzlichen Schrauben (33) befestigt, die von außen durch Bohrungen der Fußplatte des Griffs (27) und der Zarge (34) hindurchgeführt werden und in die Gewindebohrung (18, 18™) des Gehäuses eingreifen ([X.], Beschreibung S. 6 Abs. 2 mit Figur 4). Für eine nach Patentanspruch 1 des [X.] ermög-lichte einfache Montage des Verschlusses, der mittels eines am Basisteil ange-ordneten Sockels zentriert und in seiner Gesamtheit von der [X.] her befestigt wird, gibt danach auch die Entgegenhaltung [X.] keinerlei Anregung. - 22 - Überdies hätte der in der Entgegenhaltung [X.] gezeigte Schlosskasten für den Einbau in den rechteckigen Durchbruch einer Blechschranktür im Wege mehrerer Entwicklungsschritte komplex umgestaltet werden müssen, indem ein Sockel zur einfachen Zentrierung des Verschlusses in der Tür vorzusehen und die Befestigungskonstruktion zu ändern gewesen wäre. Hierzu war ein Techni-ker als hier maßgeblicher Fachmann, dessen Vorgehen anders als bei einem Fachhochschulingenieur nicht durch eine systematische Herangehensweise an das sich stellende Problem gekennzeichnet ist, nicht in der Lage, wie bereits das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat. 30 5. Schließlich hat der Senat vor dem Hintergrund des Standes der [X.], wie ihn u.a. die vorgenannten Entgegenhaltungen widerspiegeln, auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die vom Streitpatent vorgeschlagene Lösung bereits auf Grund des allgemeinen Fachwissens und des stets vorhan-denen Strebens nach Verbesserung bekannter Lösungen nahegelegen hat. Wenngleich aus den vorgenannten Entgegenhaltungen eine Vielzahl von Ein-zelmerkmalen in der Ausprägungsform der geschützten Lehre des [X.] bekannt gewesen sind, stellt die streitpatentgemäße Konstruktion gegenüber den bekannten gattungsmäßigen Stangenverschlüssen doch eine komplexe Veränderung dar, die Überlegungen in ganz unterschiedliche Rich-tungen voraussetzt. Der Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in der Annahme, dass es an den Fachmann keine besonderen Ansprüche gestellt ha-ben mag, jedes der [X.] in der Ausprägungsform der geschützten Lehre für sich genommen aufzufinden und geometrische Variationen bekannter Lösungen zu entwickeln. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass ohne erfinderi-sche Leistung die den [X.] ausmachende geschickte Kombi-nation der [X.] möglich war, die etwa zu der beschriebenen einfa-chen Montage des [X.] führt. Mangels eines konkreten Vorbilds als Ausgangspunkt für die streitpatentgemäße Vorrichtung mag sich 31 - 23 - hier zwar im Nachhinein eine aus der Sachlogik der gefundenen Lösung [X.] Möglichkeit begründen lassen, dass der Fachmann die einzelnen vom gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten aufgezeigten gedanklichen Schritte hätte vollziehen können, nach deren Vornahme er zur patentgemäßen Lehre gelangt wäre. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden [X.] nicht nur als möglich, son-dern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es allerdings - abgesehen von den Fällen, in denen es für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens oder -könnens auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, ü-ber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ([X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.]Z 182, 1 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Senat, Urteil vom 7. September 2010 - [X.]/07 - [X.]). Derartige Anstöße sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats nicht erkennbar. 6. Mit Patentanspruch 1 haben ebenfalls die auf ihn rückbezogenen und seinen Gegenstand weiterbildenden [X.] 2 bis 14 Bestand. 32 - 24 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. 33 [X.] [X.] [X.] Grabinski [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.02.2005 - 2 Ni 38/03 ([X.]) -

Meta

X ZR 67/05

09.11.2010

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2010, Az. X ZR 67/05 (REWIS RS 2010, 1586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1586

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