Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. VII ZB 23/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1750

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/08
vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2008 durch [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 10. Dezember 2007 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 23. Mai 2007 abgeändert. Die von den Klägern als Gesamtschuldner an die [X.] zu erstattenden Kosten werden auf 930,21 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2007 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. Wert des [X.]: 261,45 •.
- 3 - Gründe: [X.] 1 Die Kläger haben die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 5.264,98 • nebst Zinsen und Kosten wegen einer mangelhaften Verkleidung einer Hausgiebelfläche in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und den Klägern als Gesamtschuldnern die Kosten des [X.] auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das [X.] auf Antrag der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Beklagten unter anderem eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß [X.] VV Nr. 3100 in [X.] mit Nr. 1008 in Höhe von netto 540,80 • und damit insgesamt erstat-tungsfähige Kosten von 1.191,66 • festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die Kläger geltend gemacht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu [X.] VV Nr. 3100 vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten - das ist unstreitig - in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei und eine Geschäftsgebühr nach [X.] VV Nr. 2300 in Höhe von 439,40 • netto verdient habe. Deshalb habe die Verfahrensgebühr durch Anrechnung der hälftigen durch die vorgerichtliche Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr [X.] werden müssen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbe-schwerde der Kläger, die ihren Antrag weiterverfolgen. I[X.] Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat [X.]. 2 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu [X.] VV Nr. 3100 schließe im Regelfall die Gel-tendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im [X.] gegen die unterlegene [X.] nicht aus. Sie beziehe sich grundsätzlich nur auf das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt. Im Verhältnis zum Prozessgegner erlange die Anrechnung nur dann Bedeutung, wenn die Erstattung der Geschäftsgebühr ihm gegenüber tituliert oder die Gebühr von ihm unstreitig bereits ausgeglichen worden sei. Die unter-legene [X.] müsse sich nicht auf einen materiell-rechtlichen [X.] wegen des anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr verweisen lassen, zumal die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch auf Ersatz vorge-richtlicher Anwaltskosten auch für die im Rechtsstreit obsiegende [X.] - insbe-sondere für zu Unrecht in Anspruch genommene Beklagte - keineswegs in allen Fällen gegeben seien. 3 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 4 Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine wegen [X.] Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu [X.] VV Nr. 3100 anteilig auf die in dem anschließenden gerichtli-chen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen ([X.], Urteile vom 7. März 2007 - [X.]I ZR 86/06, [X.], 2049 und vom 14. März 2007 - [X.]I ZR 184/06, [X.], 2050; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - [X.]I ZR 310/06, [X.], 3500; Beschluss vom 30. April 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1095). An dieser Rechtsprechung hat der [X.][X.] Zivilsenat nach Erlass des [X.] Beschlusses trotz Kritik ausdrücklich festgehalten und zudem ent-schieden, dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsge-bühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist ([X.], [X.] - 5 - schluss vom 22. Januar 2008 - [X.]I ZB 57/07, [X.], 1323 mit Nachweisen zur Gegenauffassung; Beschluss vom 3. Juni 2008 - [X.]I ZB 3/08). Dem haben sich inzwischen der II[X.], der V[X.] und der [X.] angeschlossen ([X.] vom 30. April 2008 - [X.], aaO; vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 543 und vom 16. Juli 2008 - [X.]). Auch der erkennende Senat tritt dieser Rechtsprechung bei. 3. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen hiernach zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrens-gebühr nach [X.] VV Nr. 3100 ungekürzt in Höhe von 540,80 • zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer angesetzt worden ist. Sie ist um 261,45 •, das ist die Hälfte der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der [X.] entstandene Geschäftsgebühr nach [X.] VV Nr. 2300 einschließlich 6 - 6 - der Mehrwertsteuer, zu kürzen. Entsprechend war der [X.] vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), abzuändern. Dressler Kuffer

[X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.05.2007 - 6 O 267/06 - O[X.], Entscheidung vom 10.12.2007 - 2 W 259/07-30-

Meta

VII ZB 23/08

25.09.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. VII ZB 23/08 (REWIS RS 2008, 1750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1750

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