Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.06.2013, Az. IX ZR 259/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5052

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung gegenüber kontoführender Bank hinsichtlich der Umbuchung von Gutschriften vom Konto einer an einem Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaft auf das Zielkonto des Cash-Pools


Leitsatz

Zur Insolvenzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank hinsichtlich der Umbuchung von Gutschriften vom Konto einer an einem Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaft auf das Zielkonto des Cash-Pools und hinsichtlich der dort vorgenommenen Verrechnung, wenn alle am Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaften Kreditnehmer des auf dem Zielkonto ausgereichten Kontokorrentkredits sind.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25. September 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 22. November 2007 am 1. Februar 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin). Er nimmt die beklagte Bank im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Geldbeträgen in Anspruch, die diese in Vollzug einer Cash-Pool-Vereinbarung zu Lasten des Kontos der Schuldnerin abgebucht hat.

2

Die Schuldnerin gehörte zur "M.                  ", deren Gesellschaften bei der Beklagten [X.] unterhielten. Aufgrund einer Vereinbarung mit der beklagten Bank bezog die [X.] alle diese Konten in ein Cashpooling-Verfahren ein, bei dem vom [X.] des [X.], dem Konto der [X.], fortlaufend Geldbeträge auf die Konten der anderen Gesellschaften überwiesen und von dort zugunsten des [X.] abgezogen wurden, so dass am Anfang und am Ende eines jeden Tages alle anderen Konten einen Saldo von 0,00 € aufwiesen.

3

In dem Zeitraum vom 22. Oktober 2007 bis 21. November 2007 überstiegen die Zahlungseingänge auf dem Konto der Schuldnerin ohne Berücksichtigung der Umbuchungen zugunsten des [X.] die [X.] um 162.422,85 €.

4

Mit Vertrag vom 13. Mai 2005 hatte die Beklagte den Gesellschaften der [X.] einen Kontokorrentkredit von 2.350.000 € eingeräumt, über den jede der Gesellschafen verfügen durfte, zusammen jedoch nur bis zu der eingeräumten Höchstgrenze. Sämtliche Gesellschaften hafteten hiernach für die jeweilige Inanspruchnahme einschließlich etwaiger Überziehungen über den Kreditrahmen hinaus als Gesamtschuldner.

5

Mit Schreiben vom 22. November 2007 kündigte die Beklagte sämtliche Konten und Kreditlinien. Am 22. August 2007 wies das [X.] einen Sollstand von 387.863,31 € auf, am 22. Oktober 2007 von 1,59 Mio. €, am 22. November 2007 von 3,5 Mio. € und am 29. November 2007 von 3,9 Mio. €.

6

Der Kläger hält die einzelnen Verrechnungen auf dem Konto der Schuldnerin für inkongruent und gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anfechtbar. Die Beklagte habe damit eine Rückführung der Kreditverbindlichkeiten der [X.] vorgenommen, worauf sie mangels Kündigung des Kredits kein Anspruch gehabt habe. Es komme allein darauf an, dass die Haben- die Belastungsbuchungen auf dem Konto der Schuldnerin überstiegen hätten. Die Umbuchungen im Rahmen des [X.] seien unbeachtlich, weil sie zwischen insolvenzrechtlich selbständigen Unternehmen vorgenommen worden seien. Da sich das [X.] stets im Soll befunden und die Schuldnerin die gesamtschuldnerische Mithaftung für dieses Konto übernommen gehabt habe, seien mit den Umbuchungen zugunsten des [X.] eigene Forderungen der Beklagten befriedigt worden. Die durch Umbuchung abgeflossenen Beträge seien deshalb von den herauszugebenden Eingängen nicht abzusetzen.

7

Jedenfalls seien die Verrechnungen gemäß § 130 [X.] anfechtbar, weil der [X.] am 22. Oktober 2007 nach der Belastungsbuchung am Morgen und vor deren Glattstellung eine logische Sekunde lang 123.066,10 € betragen habe, am 22. November 2007 aber nur noch 77,06 €. Ein Bargeschäft scheide aus, weil die Beklagte eigene Forderungen befriedigt habe.

8

Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei spätestens am 1. Oktober 2007 zahlungsunfähig gewesen. Spätestens seit 15. Oktober 2007 habe die Beklagte Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. Es könne gemäß § 667 BGB die Auskehr der auf dem [X.] zunächst gutgeschriebenen Beträge beziehungsweise die Differenz aus Haben- und Belastungsbuchungen in Höhe von jedenfalls 117.992,89 € verlangt werden.

9

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Umbuchungen der Gutschriften vom Konto der Schuldnerin auf das [X.] stellten keine gemäß §§ 130, 131 [X.] anfechtbaren Rechtshandlungen dar. In der Umbuchung von [X.] vom Konto der Schuldnerin auf das [X.] einerseits und der Verrechnung der umgebuchten Beträge mit dem Saldo auf dem [X.] andererseits lägen getrennte Rechtshandlungen vor, von denen jede selbständig auf ihre Anfechtbarkeit zu überprüfen sei. Mit der Umbuchung vom Konto der Schuldnerin auf das [X.] habe die Schuldnerin die Verpflichtung aus der [X.] erfüllt. Die Beklagte sei insoweit nur Zahlstelle der Schuldnerin gewesen, nicht aber Leistungsempfängerin.

Durch die Verrechnung der Gutschrift auf dem [X.] sei der dort in Anspruch genommene Kredit zwar vermindert worden. Das beruhe jedoch auf der Abrede der Inhaberin des [X.]s mit der [X.]. Mit der vorausgehenden Umbuchung habe der Kredit nicht getilgt werden sollen. Die Beklagte sei hinsichtlich der Umbuchungen auch nicht Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin gewesen. Sie habe hierdurch keine Sicherung oder Befriedigung erlangt. Denn die Schuldnerin habe auf ihrem Konto keinen Kredit in Anspruch genommen. Der Kreditrahmen sei nur auf dem [X.] in Anspruch genommen worden. Selbst wenn man die im [X.] an die Umbuchung von Guthaben auf das [X.] vorgenommenen Verrechnungen einbeziehe, scheide eine Anfechtbarkeit aus, weil die dort vorgenommenen Verrechnungen nicht zu Lasten der Schuldnerin erfolgt seien.

Im Übrigen sei selbst nach den Grundsätzen für die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Verrechnungen im Kontokorrent die Anfechtbarkeit ausgeschlossen. Die Verrechnung von [X.] sei nicht unabhängig von der Entwicklung der Kreditlinie anfechtbar. Maßgebend sei vielmehr, ob die Summe der Zahlungseingänge die der berücksichtigungsfähigen Ausgänge übersteige. Die hier im [X.] vorgenommenen Buchungen könnten nicht wie ein zweiseitiges Kontokorrentverhältnis behandelt werden. Die Umbuchungen zugunsten des [X.]s seien Leistungen der Schuldnerin an die Obergesellschaft der [X.] gewesen, keine Leistungen an die Beklagte. Die Verrechnung auf dem [X.] habe keine Kreditrückzahlung durch die Schuldnerin bewirkt, weil sich der Sollstand des [X.]s im [X.] fortwährend und über die Kreditlinie hinaus erhöht habe.

Wenn aufgrund der positiven Differenz zwischen Haben- und Belastungsbuchungen auf dem Konto der Schuldnerin die Verrechnung der [X.] auf dem [X.] tatsächlich dazu geführt habe, dass sich dort das [X.] nur in geringerem Maße erhöht habe, sei dies unerheblich.

Auf § 133 [X.] habe sich der Kläger weder gestützt noch zur Kenntnis der [X.] von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin substantiiert vorgetragen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

Die Umbuchungen und Verrechnungen der Sollbuchungen auf dem Konto der Schuldnerin hat der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr angegriffen. Auch die Revision kommt hierauf nicht zurück. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Umbuchung von Guthaben vom Konto der Schuldnerin auf das [X.] einerseits und die Herstellung einer entsprechenden Aufrechnungslage auf dem [X.] andererseits. Ein Rückzahlungsanspruch des [X.] gegen die Beklagte ergibt sich aus keinem der beiden Vorgänge.

1. Der Kläger kann wegen der Übertragung der auf dem Konto der Schuldnerin eingegangenen [X.] auf das [X.] keine Anfechtungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen, weil diese insoweit lediglich als [X.]in tätig geworden ist.

a) Durch die auf dem Konto der Schuldnerin erfolgten Gutschriften war die Beklagte zur Schuldnerin der späteren Insolvenzschuldnerin geworden. Eine Deckungsanfechtung scheidet insoweit schon deshalb aus, weil die Beklagte keine Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin war. Sie hat durch die Gutschriften und die Weiterleitung der Zahlungseingänge auf das [X.] weder eine Sicherung noch eine Befriedigung einer Insolvenzforderung erlangt.

Sollte an einem Tag durch Belastungsbuchungen auf dem am [X.] auf null stehenden Konto ein [X.] angewachsen sein, hatte die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 670 BGB, der durch Abbuchung vom [X.] ausgeglichen wurde. Diese Deckung war kongruent, weil sie der Cash-Pool-Vereinbarung entsprach, und als Bargeschäft gemäß § 142 [X.] nicht anfechtbar. Ein Kontokorrentkredit war der Schuldnerin auf ihrem Konto nicht eingeräumt. Deshalb kann die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtbarkeit von Gutschriften im ungekündigten Kontokorrentkredit hier keine Anwendung finden (vgl. dazu z.B. [X.], Urteil vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 122; vom 7. Mai 2009 - [X.], [X.], 1124; vom 7. Juli 2011 - [X.], [X.], 1576).

b) Für die Übertragung der Gutschriften auf ihrem Konto im Rahmen der [X.] auf das [X.] der [X.] hat sich die Schuldnerin der [X.] als [X.]in bedient. Hat der Schuldner eine solche Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen [X.] bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den [X.] haftende Vermögen vermindert, richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den [X.] als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte ([X.], Urteil vom 16. September 1999 - [X.], [X.]Z 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - [X.], [X.]Z 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - [X.], [X.], 1044 Rn. 11). Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegenüber dem [X.], sondern allein gegen den Leistungsempfänger, hier die [X.], statt ([X.], Urteil vom 29. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 314 Rn. 14; vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO).

Für die [X.] war erkennbar, dass die Schuldnerin durch die Übertragung der Gutschriften mittels der [X.] ihrer Verpflichtung aus der [X.] nachkam. Eine Anfechtung nach §§ 130, 131 [X.] scheidet deshalb auch aus diesem Grund aus.

c) Eine Anfechtung gegenüber der [X.] als [X.]in wäre lediglich nach § 133 Abs. 1 [X.] unter engen Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargetan.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe spätestens seit 15. Oktober 2007 Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners spricht in diesem Fall im Allgemeinen ein gewichtiges Beweisanzeichen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.], [X.], 371 Rn. 27 ff. [X.]). Ein Kreditinstitut berechtigt die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens aber nicht, die Ausführung von Zahlungsaufträgen eines weiterhin verpflichtungs- und verfügungsbefugten Schuldners zu verweigern. Vielmehr darf ein Zahlungsdienstleister gemäß § 675o Abs. 2 BGB die Ausführungen von Zahlungsaufträgen nicht ablehnen, wenn die vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist, grundsätzlich eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers Kenntnis erlangt hat ([X.], Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 23; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 30). Dies gilt auch im Rahmen eines insolvenzbeständig vereinbarten [X.]s.

Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt deshalb eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist ([X.], Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 24; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 31). Denn für das Kreditinstitut sind verschiedene Konstellationen denkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken begegnen. Das Kreditinstitut kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur dann, wenn es nicht nur über dessen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist ([X.], Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 32).

Derartiges wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat lediglich die von ihr übernommene Ausführung der Verpflichtung der Schuldnerin gegenüber der Poolführerin aus der Cash-Pool-Vereinbarung banktechnisch umgesetzt, auf die Ausführung der einzelnen Gut- und Lastschriften aber keinen Einfluss genommen. Das Berufungsgericht hat demgemäß die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] zutreffend verneint. Das wird von der Revision auch nicht beanstandet.

2. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die Herstellung der Aufrechnungslage durch die Gutschriften auf dem [X.] der [X.] als Poolführerin stützen.

a) Die Erteilung von Gutschriften auf einem Kontokorrentkonto stellt ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank dar, aus welchem der Begünstigte unmittelbar einen Anspruch auf Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge erwirbt. In der Insolvenz des Bankkunden kann der Insolvenzverwalter diesen Anspruch gegen die Bank geltend machen, soweit nicht die Bank die Verrechnung mit Gegenforderungen im Rahmen des [X.] oder andere Gegenrechte einwenden kann. Soweit die Verrechnung mit Gegenforderungen der Bank im Kontokorrentverhältnis der Insolvenzanfechtung unterliegt, kann sich der Verwalter unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] berufen und den Anspruch auf die Gutschrift uneingeschränkt geltend machen. Liegen die Voraussetzungen der Anfechtung von Verrechnungen im Kontokorrentverhältnis vor, kann auch die Verrechnung von Gutschriften mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank aus solchen Belastungsbuchungen, die im [X.] vorgenommen worden sind, gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unwirksam sein ([X.], Urteil vom 26. April 2012 - [X.], [X.], 1200 Rn. 11 [X.]).

b) Durch die Umbuchungen auf das [X.] erfüllte die Schuldnerin allein ihre Verpflichtungen aus der Cash-Pool-Vereinbarung gegenüber der Poolführerin.

Entgegen der Auffassung der Revision erbrachte die Schuldnerin damit nicht auch eine Leistung an die Beklagte. Die Verrechnung auf dem [X.] beruhte ausschließlich auf der [X.] zwischen der Poolführerin als Kontoinhaberin und der [X.]. Auf diesem Konto wurde nur von der Poolführerin Kredit in Anspruch genommen. Hinsichtlich dieses Kontos hatte die Schuldnerin keine unmittelbaren Befugnisse; weder konnte sie das Konto betreffende Verpflichtungen eingehen noch Verfügungen treffen. Den Kredit hatte die Beklagte zwar allen Gesellschaften der [X.] mit Darlehensvertrag vom 13. Mai 2005 eingeräumt. Auch die Schuldnerin haftete hierfür in vollem Umfang als Gesamtschuldnerin. Durch die vereinbarungsgemäße Verrechnung der Gutschriften auf dem [X.] wurde deshalb der Verfügungsrahmen der [X.] aus dem Darlehensvertrag erweitert. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Poolführerin stellten gleichwohl keine mittelbaren Zuwendungen an die Beklagte dar. Dafür ist zwar ausreichend, dass der Gegenwert für das, was über die [X.] an den Leistungsempfänger gelangt, aus dem Vermögen des Leistenden stammt ([X.], Urteil vom 16. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 228 Rn. 25; vom 20. Dezember 2012 - [X.], [X.], 223 Rn. 17). Die Poolführerin war jedoch nicht [X.]in der Schuldnerin. Als [X.]in kann nur eine Person angesehen werden, die der Schuldner einschaltet, damit sie für ihn eine Zuwendung an einen [X.] bewirkt. Für den [X.] muss es sich erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln ([X.], Urteil vom 16. November 2007, aaO; vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil sich die Schuldnerin nicht der Poolführerin bedient hat, um eine Leistung an die Beklagte zu erbringen.

Vielmehr war die Beklagte als bloße [X.]in der Poolführerin tätig, das heißt als deren Zahlstelle (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 121 Rn. 9 ff). Es ging der Schuldnerin allein darum, ihre Pflichten aus dem [X.] gegenüber der Poolführerin zu erbringen. Das war auch für die Beklagte erkennbar. Der Stand des Kontos der Poolführerin war für die Schuldnerin, abgesehen von den Auswirkungen ihrer eigenen Buchungen, nicht zu beeinflussen. Es war ersichtlich nicht in ihrem Interesse, eine Leistung an die Beklagte zu erbringen. Überweisungen auf ein im Soll geführtes Konto eines Gläubigers haben regelmäßig die Befriedigung der Forderung dieses Gläubigers zum Ziel und nicht den Zweck, den Kredit des Gläubigers bei der Bank zurückzuführen. Nur in dem Fall, dass der Schuldner einen Betrag gerade deshalb auf ein debitorisch geführtes Konto des Gläubigers überweist, damit Zinsen gespart werden, hat der Senat darin eine mittelbare Zuwendung an die Bank gesehen ([X.], Urteil vom 19. März 1998 - [X.], [X.], 793 Leitsatz 5 und S. 801 unter VI 1; insoweit in [X.]Z 138, 291 nicht abgedruckt). Mag die Cash-Pool-Vereinbarung letztlich der Ersparnis von Zinsen in der [X.] gedient haben, war Zweck der einzelnen Überweisungen nicht die Befriedigung der Forderungen der [X.] gerade gegen die Poolführerin.

c) Zudem fehlte es hinsichtlich der Verrechnungen auf dem [X.] an der für jede Insolvenzanfechtung gemäß § 129 Abs. 1 [X.] erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Gläubiger der Schuldnerin hätten auf das Guthaben der Poolführerin nicht zugreifen können, weil hieraus allein dieser Rechte zustanden.

d) Die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hinsichtlich der Verrechnungen auf dem Konto der Poolführerin hat das Berufungsgericht verneint. Einwendungen hiergegen hat die Revision nicht erhoben.

3. Wer von den Teilnehmern des [X.] den Kredit letztlich in Anspruch nahm, war von der [X.] nicht mitzubestimmen. Letztlich konnte dies zu Vermögensverschiebungen innerhalb der Konzerngesellschaften führen. Dies muss jedoch durch Anfechtung zwischen diesen Gesellschaften ausgeglichen werden. Anderenfalls würde sich für die Bank das eingegangene Kreditrisiko unkalkulierbar erhöhen, wenn die Verwalter derjenigen insolventen Gesellschaften, zu deren Gunsten sich bei den von ihnen veranlassten Buchungen auf dem [X.] ein positiver Saldo ergäbe, die Zahlungen auf das [X.] gegenüber der Bank anfechten könnten. Damit würde das wirtschaftlich sinnvolle und vom Gesetzgeber gestützte [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 25, 34, 40, 41) wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht.

[X.]      

        

Ri[X.] Raebel ist im Urlaub
und kann nicht unterschreiben.

        

[X.]   

                 

[X.]

                 
        

Fischer     

        

     Pape     

        

Meta

IX ZR 259/12

13.06.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 25. September 2012, Az: 5 U 3143/12

§ 130 InsO, § 131 InsO, § 142 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.06.2013, Az. IX ZR 259/12 (REWIS RS 2013, 5052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5052

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