Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. 1 StR 524/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3686

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 524/02vom27. März 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom25. März 2003 in der Sitzung am 27. März 2003, an denen teilgenommen ha-ben:Vorsitzender [X.] am [X.] die [X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],[X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger in der Verhandlung vom 25. März 2003,Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin in der Verhandlung vom 25. März 2003,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2002 mit den Feststellungen aufge-hoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf dreierweiterer Vergewaltigungen und einer vorsätzlichen Körperverletzung hat es ihnaus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich [X.] Revision gegen die Verurteilung. Das Rechtsmittel ist begründet.I.1. Das [X.] hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte entschloßsich am 30. Juni 2000 nach einem heftigen Streit, sich endgültig von [X.], der Zeugin [X.] , zu trennen. Er forderte sie auf, die gemeinsameWohnung zu verlassen. Nachdem er selbst aus der Wohnung gegangen warund wieder zurückkehrte, fand er die Zeugin dort noch auf dem Bett liegend- 4 -vor. Er entschloß sich nun, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Dies [X.] einem Wunsch nach Versöhnung, sondern war als Bestrafung gedacht.Als er begann, der Zeugin mit einer Hand die Hose herunterzuziehen, wehrtesich diese und sagte, daß sie nichts von ihm wolle. Der Angeklagte packte [X.] an den Füßen, drehte sie in die Bauchlage und führte sowohl den vagi-nalen als auch den analen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß an [X.], obwohl die Zeugin schrie und ihn aufforderte, damit aufzuhören. DieAusführung des Verkehrs erfolgte "in roher Weise". Die Zeugin blutete im [X.] und trug blutende Haarrisse in der Haut der [X.]nwand davon.Kurz darauf erklärte er der Zeugin, er werde ihre Sachen aus dem Fensterwerfen, wenn sie nicht innerhalb von fünfzehn Minuten die Wohnung verließe.2. Bei ihrer Beweisführung gegen den bestreitenden Angeklagten [X.] im wesentlichen der Aussage der Zeugin [X.]. Zwar hat [X.] ihr zugezogene aussagepsychologische Sachverständige [X.]ausgeführt, die Aussage der Zeugin könne aus aussagepsychologischer Sichtnicht als verläßlich angesehen werden. [X.] geht indessen dennochvon deren Glaubhaftigkeit aus und stellt dabei auf die sonstigen Ergebnisseder Beweisaufnahme, namentlich außerhalb der Aussage liegende Beweisan-zeichen ab.3. Der Freispruch von den Vorwürfen dreier zeitlich vorgelagerter Ver-gewaltigungen zum Nachteil der Zeugin [X.] gründet im wesentlichen darin,daß die [X.] insoweit Zweifel an der uneingeschränkten Glaubhaftig-keit der entsprechenden Angaben der Zeugin [X.] nicht zu überwinden ver-mochte. Der aussagepsychologische Sachverständige [X.]ist davonausgegangen, daß die Bekundungen der Zeugin [X.] zum [X.] wenig detailliert seien; zum Teil hat er auch Wi[X.]prüche in den verschie-- 5 -denen Aussagen der Zeugin aufgezeigt. Er hat auch insoweit die sog. "Null-hypothese" für nicht widerlegt gehalten (vgl. [X.]St 45, 164, 167/168). [X.] hält schließlich für möglich, daß die Zeugin Gewaltanwendung [X.], die in der Beziehung nicht unüblich war, mit den [X.] oder verknüpft habe; möglicherweise sei dies unbewußt geschehen.II.Die der Verurteilung des Angeklagten (Fall 4 der Anklage) zugrundelie-gende Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder [X.]. Obgleich sie sehr ausführlich ist, begegnet sie durchgreifenden rechtli-chen Bedenken.1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgericht-liche Prüfung ist auf das Vorliegen von [X.] beschränkt (vgl. § 337StPO). Ein sachlich-rechtlicher Fehler kann indessen dann vorliegen, wenn [X.] wi[X.]prüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn siegegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Die Beweiswür-digung muß insbesondere auch erschöpfend sein: Der Tatrichter ist gehalten,sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidungwesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind,das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung, die über schwer-wiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht, ist ebenso rechts-fehlerhaft wie eine solche, die gewichtige Umstände nicht mit in Betracht zieht,welche die Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft des [X.] Frage zu stellen geeignet sind. Aus den Urteilsgründen muß sich zudem er-geben, daß die einzelnen [X.] nicht nur isoliert gewertet, son-dern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. [X.] § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 16, 24, Überzeugungsbildung 30; [X.] 6 -NStZ 2000, 48). Schließlich hängt der dem Tatgericht abzuverlangende [X.] von der jeweiligen Beweislage ab (vgl. [X.], Beschluß vom26. Februar 2003 - 5 StR 39/03; siehe zur Situation "Aussage gegen Aussage"[X.]St 44, 153, 159; 44, 256, 257). [X.] der [X.] in einem wesentlichenPunkt von der Aussage des einzigen unmittelbaren Belastungszeugen abwei-chen und ihm etwa in einem anderen Punkt folgen, so muß er in seinem Urteilin aller Regel darlegen, daß der Zeuge im Abweichungspunkt keine bewußtfalschen Angaben gemacht hat (vgl. [X.]St 44, 256, 257).2. Diesen Maßstäben wird die Würdigung der [X.] nicht vol-lends gerecht. Freilich war die Beweissituation im vorliegenden Fall ungewöhn-lich schwierig. Es stand nicht nur Aussage gegen Aussage. Allein aufgrund [X.] der Bekundungen der einzigen unmittelbaren Belastungszeugin [X.] konnten sowohl die [X.] als auch der mit der Glaubhaftigkeitsbeurtei-lung zunächst beauftragte Sachverständige [X.] , dem die [X.] eines methodenkritischen weiteren Gutachtens des [X.]. Dr. S. gefolgt ist, die Angaben der Zeugin nicht als zuverlässig [X.]. Diese waren nämlich zum Kerngeschehen und insbesondere zur Ge-waltanwendung nicht hinreichend detailliert. Das war der wesentliche Grund fürdie Freisprüche von den zeitlich vorgelagerten Vorwürfen. Zu der konfliktrei-chen Beziehung der Zeugin zum Angeklagten kamen weitere für die Glaubhaf-tigkeitsbeurteilung bedeutsame Umstände hinzu: Es gab konkrete Anhalts-punkte für das Vorhandensein eines Motivs für eine bewußte Falschbelastung.Die Zeugin war, insbesondere durch Angehörige, zu der Strafanzeige gedrängtworden; sie hatte überdies ihren Vater - möglicherweise zu Unrecht - bezich-tigt, sie früher sexuell mißbraucht zu haben. Die psychiatrische Sachverständi-ge hat ihr hysteroide Persönlichkeitszüge attestiert. Aus alldem ergeben sichhier besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung.- 7 -a) Die [X.] hätte bei der Beweiswürdigung zum Fall 4 der [X.] (Verurteilung) im Rahmen einer Gesamtschau aller Beweisanzeichenauch diejenigen Umstände erkennbar in die Bewertung mit einbeziehen [X.], welche sie mit bewogen haben, den Angeklagten von den weiteren [X.] freizusprechen. Dieses Erfordernis ergab sich hier [X.], daß die Kammer in jenen Fällen eine Vermengung von anderweitigerGewaltanwendung des Angeklagten mit [X.] durch die Zeugin [X.] für möglich gehalten hat. Sie hat dabei nicht hinreichend verdeutlicht, ob [X.] verschiedene Sachverhalte etwa auch bewußt verknüpft haben könnte.In den mit Freispruch entschiedenen Fällen hat der aussagepsychologi-sche Sachverständige [X.] teils die erforderlichen Realkennzeichenund die nötige Aussagekonstanz vermißt, des weiteren teilweise auch Wider-sprüche hervorgehoben. Insoweit ist ihm die [X.] gefolgt. Sie hat [X.] hinaus zum Fall 1 der Anklage ausgeführt, die von der Zeugin [X.] be-schriebenen Ohrfeigen könnten plausibel auch ihrem vorangegangenen Streitmit dem Angeklagten zugeordnet werden und wären "einer [X.] auf die Durchführung der Sexualakte zugänglich" ([X.]). [X.] Beweiswürdigung zum Fall 2 der Anklage hebt die [X.] hervor, [X.] die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Schläge im Verlaufe einesEifersuchtsstreites erfolgten und die anschließenden Geschlechtsakte von [X.] widerwillig und ohne für den Angeklagten erkennbaren Wi[X.]tandvollzogen worden seien, die Zeugin schließlich die Schläge - "auch eventuellunbewußt" - mit den [X.] verknüpft habe ([X.]). Im Fall 3 der [X.] begründet die [X.] den Freispruch unter anderem ähnlich damit,sie könne nicht ausschließen, daß die Zeugin [X.] frühere sexuelle [X.] mit dem Bruder des Angeklagten und dessen Freund, mit denen sie einver-nehmlich und zu dritt sexuellen Verkehr hatte, "mit erkennbaren [X.] 8 -gungstendenzen erinnert" und "möglicherweise unbewußt" mit ihren Erinnerun-gen zu dem Vorfall mit dem Angeklagten "vermengt" habe ([X.] 150).Diese Formulierungen lassen offen, ob die Zeugin etwa gar bewußt eineVerknüpfung anderweitiger Gewaltanwendung mit dem Geschlechts- bzw.Analverkehr vorgenommen hat ("eventuell unbewußt", "möglicherweise [X.]"). Wäre dem so, hätte das Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaub-haftigkeit ihrer Angaben zum Fall 4 der Anklage, in dem der Angeklagte verur-teilt worden ist. Deshalb hätte das [X.] diese Frage beantworten [X.] in die Gesamtwürdigung aller Beweise einbeziehen müssen(vgl. dazu [X.] NStZ 2000, 551, 552). Der [X.] hat erwogen, ob die in Redestehenden Wendungen sinngemäß dahin verstanden werden können, daß die[X.] allein von einer unbewußten Verknüpfung von [X.] ist, also nur diese für möglich gehalten hat und eine bewußteVermengung ausschließen wollte. Wegen des Zusammenhangs mit den nach-folgend aufgeführten Mängeln der Beweiswürdigung vermag er dies jedochnicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen.b) Die [X.] hat - da konkrete Umstände dazu Anlaß gaben - [X.] geprüft, ob die Zeugin [X.] ein Motiv hatte, den Angeklagten zu Un-recht zu belasten ("[X.]"). Ihre Erwägungen lassen jedoch [X.], daß sie von einem fehlsamen Prüfungsansatz und einem so nicht beste-henden Erfahrungssatz ausgegangen ist.aa) [X.] führt im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussa-ge der Zeugin [X.] zum Fall 4 der Anklage aus, sie habe sich nicht von [X.] als möglichem Motiv einer Falschaussage überzeugenkönnen ([X.] 78). Dieser Ansatz ist nicht tragfähig. Es kam vielmehr - an[X.]gewendet - darauf an, ob Rache als Motiv für eine Falschbezichtigung des [X.] -geklagten ausgeschlossen oder jedenfalls für wenig wahrscheinlich erachtetwerden konnte.bb) Darüber hinaus läßt die in diesem Zusammenhang gebrauchteWendung, ein [X.] sei generell keine taugliche Hypothese für eineFalschaussage ([X.] 79 unten) befürchten, die [X.] könne von [X.] nicht bestehenden allgemeingültigen Erfahrungssatz ausgegangen sein undsich über gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse hinweggesetzt haben.Rache kann - je nach Lage des Einzelfalles - ein Beweggrund für eineunwahre Anschuldigung sein. Richtig ist allerdings, daß ein [X.] auch in berechtigtem Zorn auf den Vergewaltiger mittels wahrer Aussagedessen Bestrafung erstreben kann. Insofern kann Rache als Motiv für eine Be-schuldigung durchaus ambivalent sein. Aus einer festgestellten [X.] beim Zeugen läßt sich deswegen nicht zwingend auf das Vorliegen ei-ner Falschaussage schließen ([X.]St 45, 164, 175).In der Aussagepsychologie ist anerkannt, daß die "[X.]" [X.] der Begutachtung bei der sog. Motivationsanalyse als möglicheQuelle einer fehlerhaften Aussage bei konkreten Anhaltspunkten - wie sie [X.] - als naheliegende Möglichkeit mit zu bedenken ist (vgl. [X.]St 45,164, 173). Rachetendenzen, die etwa auch nur zu Übertreibungen führen,kommen seit jeher vor und können immer wieder beobachtet werden (siehe [X.], Psychologie der Zeugenaussage, 3. Aufl., [X.]). Dessen ungeachtetist gleichermaßen bekannt, daß häufig zu Unrecht ein [X.] vermutetwird ([X.]. aaO). Rachegefühle müssen indes nicht zu einer unwahren Aussa-ge oder zu Übertreibungen führen; sie können auch bei einer wahren Aussagevorhanden sein, aber von der [X.] beherrscht [X.] 10 -Für die Begutachtung ist eine Analyse der Aussagemotivation [X.] sowohl für den Fall, daß die Aussage subjektiv (nach der Vorstellung [X.]) wahr ist, als auch für den Fall, daß sie bewußt falsch ist (vgl. [X.]/[X.] u.a., Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, [X.]; siehe auch [X.]/[X.], Tatsachenfeststellung vor Gericht Bd. 1, 2. Aufl. [X.]. 204). In die-sem Zusammenhang kommt dem sog. [X.] zu: Verzichtet der Zeuge auf solche Mehrbelastungen, die ihm möglichwären und dann nicht widerlegt werden könnten, und weisen seine Angabenzugleich auch selbstbelastende Elemente auf, so spricht dies gegen eine fal-sche Belastung (vgl. [X.]/[X.], aaO [X.]. 279).Der Tatrichter ist bei konkreten Anhaltspunkten für Rache als Motiv einerFalschbelastung gehalten, diese naheliegende Möglichkeit zu prüfen. Er [X.] freilich nicht an die strikten methodischen Vorgaben gebunden, die fürden aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengelei-tete Begutachtung als Standard gelten (vgl. [X.]St 45, 164). Für ihn gilt [X.] freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO). [X.] hierfür sindindes die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, daßinsbesondere seine Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage imübrigen erschöpfend zu sein hat; sie darf nicht lückenhaft sein und erörte-rungsbedürftige Möglichkeiten unerwogen lassen. Sie darf schließlich aner-kannten [X.] der Aussagepsychologie nicht wi[X.]treiten. [X.] Tatrichter allerdings einen aussagepsychologischen Sachverständigen hin-zu, so gilt dasselbe wie für die Würdigung aller Sachverständigengutachten:[X.] er dem Gutachten folgen, so muß er in den Urteilsgründen wenigstens diewesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des [X.]. Einer ins einzelne gehenden Darstellung von Konzeption,Durchführung und Ergebnissen der erfolgten Begutachtung in den [X.] 11 -den bedarf es regelmäßig nicht ([X.]St 45, 164, 182). Folgt der Tatrichter [X.] nicht, so muß er die Ausführungen des Sachverständigen in nach-prüfbarer Weise wiedergeben, sich mit ihnen auseinan[X.]etzen und seineabweichende Auffassung begründen. Lehnt er ein Gutachten ab und folgt ei-nem anderen, etwa im Blick auf die [X.] im übrigen, so muß erauch hierfür die Gründe angeben (vgl. nur [X.]St 34, 29, 31; [X.] NStZ 2000,550; 2001, 45; [X.] StPO 46. Aufl. § 267 [X.]. 13 m.w.[X.]).Das [X.] hat sich zwar ausführlich mit den gutachtlichen [X.] der beiden aussagepsychologischen und der psychiatrischen Sachver-ständigen auseinandergesetzt. Der von ihm aufgestellte Grundsatz, ein Ra-chemotiv sei —generellfi keine taugliche Hypothese für eine Falschaussage, [X.] indessen so nicht. Die [X.] hat überdies zwar einige auffälligeGesichtspunkte angeführt, derentwegen sie sich überzeugt sieht, daß die Zeu-gin [X.] keine rachegeleitete Falschaussage getätigt habe. Das geschiehtaber nicht im Rahmen der gebotenen umfassenden Bewertung, insbesondere -bei zum Teil gegenläufigen Sachverständigenbewertungen - nicht im [X.] das sog. [X.]. Diese Erwägungen vermögen im Blickauf die vorangestellten maßstäblichen Wendungen (keine "Überzeugung" voneinem [X.], das zudem "generell keine taugliche Hypothese" für eineFalschaussage sei) mithin nicht die Besorgnis auszuräumen, die [X.]könne von einem fehlsamen Prüfungsansatz und einem nicht bestehenden Er-fahrungssatz ausgegangen sein.c) Die [X.] prüft zu Recht, ob die Zeugin [X.] , nachdem [X.] ihrer Familie zur Strafanzeige gedrängt wurde, tatsächlich stattgefundenenicht einverständliche sexuelle Handlungen als - worauf es entscheidend an-kommt - durch Gewalt erzwungen geschildert hat. Diese Möglichkeit [X.] [X.] insbesondere mit zwei [X.] ([X.] [X.]), die die Zeugin [X.] mittels Mobiltelefon im Zusammenhang mit [X.] im Fall 4 an ihre Freundin M. versandt habe. Das wäre tragfähig, wenndie [X.] näher dargelegt hätte, daß die zweite - aufgrund ihres Inhaltsbeweiskräftige - Nachricht tatsächlich im Zusammenhang mit der Tat übermit-telt wurde. Daran fehlt es aber.Die [X.] würdigt eine Abweichung zwischen den Angaben [X.] [X.] und der Zeugin M. hierzu nicht ausdrücklich. M. hatbekundet, sie habe von der Zeugin [X.] zwei SMS-[X.] auf ih-rem Mobiltelefon erhalten: Die erste mit dem Text "Hilfe"; die zweite mit [X.], vergewaltigt worden zu sein. Die Zeugin [X.] hat sich nicht an diesezweite [X.] erinnern können ([X.] 56 ff.). Das erscheint bei einemaußergewöhnlichen Ereignis wie dem hier in Rede stehenden eher ungewöhn-lich. Da die [X.] sich bei ihrer Beweisführung aber auch auf die zweite[X.] stützt ([X.] 60), hätte sie sich auch mit dem Nichterinnern [X.] [X.] in seiner Bedeutung für die Beweiswürdigung auseinan[X.]et-zen müssen.d) Ähnlich verhält es sich mit der Bedeutung einer etwaigen Falschbe-zichtigung des [X.] der Zeugin durch diese: Die Zeugin hatte u.a. [X.] psychiatrischen Sachverständigen Dr. Bi. eingeräumt, ihren Vaterfrüher zu Unrecht des sexuellen Mißbrauchs zu ihrem Nachteil beschuldigt zuhaben. Solche Vorwürfe gegen ihren Vater hatte sie unter anderem [X.] Freundin, gegenüber der Ehefrau des Zahnarztes, bei dem sie tätig war,und bei ihrer Nervenärztin erhoben. Die [X.] hat sich außerstande ge-sehen, davon auszugehen, daß die Zeugin ihren Vater "bewußt wahrheitswid-rig" des sexuellen Mißbrauchs bezichtigt habe: Diese Frage müsse offenblei-- 13 -ben. [X.] müsse erwogen werden, daß der Mißbrauch zutreffend [X.] die Zeugin sich nicht mehr in der Lage sehe, dies zu offenbaren ([X.]. 74).Diese Würdigung läßt für sich gesehen besorgen, daß die [X.]die Frage einer bewußt wahrheitswidrigen Bezichtigung des [X.] in ihrer Be-deutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin imabgeurteilten Fall 4 der Anklage nicht hinreichend bedacht hat. Selbst wenn die[X.] meinte dahinstellen zu sollen, ob die Bezichtigung zutraf odernicht, hätte sie im Rahmen einer Gesamtschau auch auf die Bedeutung diesesVorgangs für die Beweiswürdigung im Fall 4 der Anklage eingehen müssen.Dabei hätte sie, wenn sie den anderweitigen Vorwurf der Zeugin gegen ihrenVater nicht meinte klären zu können, auch dessen Unwahrheit in Betracht zie-hen und diese Möglichkeit in eine Gesamtbewertung der Beweislage einstellenmüssen. Denn daraus hätten sich Zweifel an der Richtigkeit der Aussage [X.] 4 der Anklage ergeben [X.] Auf diesen rechtserheblichen Erörterungsmängeln kann das ange-fochtene Urteil beruhen. Der [X.] sieht sich angesichts der [X.] und der ersichtlich schwierigen Beweissituation nicht in der Lage,diese Mängel auch bei verständiger Lesart der betroffenen Urteilsstellen undder Betrachtung des gesamten Urteilszusammenhanges teils lediglich als [X.], teils als weniger bedeutsame Einzelheiten zu begreifen und fürnicht durchgreifend zu erachten. Zwar standen der [X.] im Fall 4 [X.] gewichtige Beweisanzeichen außerhalb der Aussage der Zeugin [X.], insbesondere der von der Gynäkologin zeitnah diagnostizierteachtförmige Blutschaum um [X.] und [X.], deren Verursachung bei einem- 14 -in der vorausgegangenen Nacht möglicherweise stattgefundenen einvernehm-lichen Verkehr eher fernliegend erscheint. Der [X.] vermag jedoch angesichtsder übrigen substantiellen Bedenken gegen die Aussage der Zeugin, insbe-sondere der Detailarmut der Schilderung zum Kerngeschehen, nicht sicherauszuschließen, daß die Bewertung im Ergebnis hätte an[X.] ausfallen [X.], wenn der Tatrichter die genannten Gesichtspunkte ausdrücklich in eineabschließende Würdigung aller Umstände mit einbezogen hätte und von einemzutreffenden Ansatz zur Prüfung der Motivationslage der Zeugin für eine etwai-ge Falschaussage ausgegangen wäre. Das gilt zumal auch im Blick darauf,daß die neben den aussagepsychologischen Sachverständigen hinzugezogenepsychiatrische Sachverständige Dr. Bi. - wenngleich wohl auf die [X.] der Zeugin bezogen - ausgeführt hat, die Aussage "müsse nichtfalsch" sein; nur lasse sich schwer trennen, inwieweit sie auf Erlebtem oderNichterlebtem beruhe. Die Aussagen der Zeugin seien in [X.] nicht zuverlässig.- 15 -Nach allem muß die Sache zum Fall 4 der Anklage neu verhandelt undentschieden werden. Der neue Tatrichter wird naheliegender Weise wieder denRat eines forensisch hocherfahrenen aussagepsychologischen [X.] in Anspruch nehmen. Die im freisprechenden - und rechtskräftigen - [X.] enthaltenen Feststellungen sind für ihn nicht bindend (§ 358Abs. 1 StPO; [X.] StPO 46. Aufl. [X.]. [X.]. 170 m.w.[X.]). Ri[X.] Dr. [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.[X.] [X.] [X.] Kolz [X.]

Meta

1 StR 524/02

27.03.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. 1 StR 524/02 (REWIS RS 2003, 3686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3686

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