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PDF anzeigen[X.] StR 461/02vom3. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 17. Juli 2002 mit den Fest-stellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in vierFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Körper-verletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckunges zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der [X.] mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat Erfolg.Das Urteil hat insgesamt keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des[X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.Das [X.] stützt die Verurteilung des die Taten im [X.] bestrei-tenden Angeklagten "zum überwiegenden Teil" ([X.]) auf die als glaubhaft- 3 -gewertenden Angaben der Geschädigten [X.], obwohl diese —in Bezug aufeinen wesentlichen Teil des [X.] ([X.]) zu den Geschehnissenteilweise widersprüchliche Angaben gemacht hat und dabei auch frühere An-gaben hat korrigieren müssen. Das [X.] hat daraus den zutreffendenSchluß gezogen, "die Aussage der Zeugin (biete) durchaus Anhaltspunkte, diejedenfalls für sich genommen geeignet erscheinen, Zweifel an der Glaubwür-digkeit von [X.] zu erwecken" ([X.]). Dies hinderte den Tatrichter aller-dings noch nicht, sich gleichwohl von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zumfestgestellten [X.]geschehen zu überzeugen. Doch ist die Aussage nach [X.] des [X.] dann, wenn letztlich —Aussage [X.] steht, einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. [X.] namentlich, wenn der im wesentlichen einzige [X.] wie [X.] in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr auf-rechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird odersich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Es bedarf dann [X.] einer Gesamtschau einer lückenlosen Würdigung seiner Aussagesamt aller Umstände und Indizien, die für ihre Bewertung von Bedeutung seinund das gefundene Ergebnis in Frage stellen können (vgl. [X.]St 44, 153, 158;256, 257; [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 23; [X.], Beschluß vom 18.Dezember 2001 [X.] 4 StR 497/01). Dem wird das angefochtene Urteil nicht ge-recht.Das [X.] hat seiner Beweiswürdigung zur Glaubhaftigkeit [X.] der [X.] schon im Ansatz einen rechtsfehlerhaften [X.] gelegt. Es hält nämlich [X.] deshalb für "glaubwürdig", weil ihreBekundungen "hinsichtlich der tatrelevanten Umstände nicht widerlegt wordensind, sondern zur Überzeugung der Kammer lediglich ernsthafte Zweifel vorlie-- 4 -gen, mithin sogar von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen istund daß auch zur Überzeugung der Kammer eine vorsätzliche Falschbekun-dung nicht gegeben ist" ([X.]). Damit hat die [X.] gegen den für [X.] tragenden Zweifelsgrundsatz —in [X.] pro reofi verstoßen.Denn wie die Revision zu Recht einwendet, hat das [X.], indem es [X.] —ernsthafter [X.] für die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage [X.] entschieden hat, im Ergebnis dem Angeklagten den Nachweis seinerUnschuld aufgebürdet (—Umkehr der Beweislastfi). Zugleich erweist sich die Er-wägung als Zirkelschluß, weil das [X.] damit letztlich die Glaubhaftig-keit der Angaben der Zeugin mit ihrer eigenen Aussage begründet, anstatt -wie es geboten wäre - für deren Richtigkeit auf Indizien abzustellen, die außer-halb der Aussage selbst liegen (vgl. [X.]St 44, 256, 257; [X.] StV 1998, 580,581). Dies stellt einen Verstoß gegen die Denkgesetze dar (vgl. [X.] StV1996, 366, 367; Senatsbeschluß vom 21. November 2000 [X.] 4 StR 489/00; [X.] in [X.]. § 261 Rdn. 47 m.w.N.). Es handelt sich hierbei auchnicht etwa um eine bloß mißverständliche, und deshalb unschädliche [X.]. Dies zeigt sich etwa bei der Beweiswürdigung zur Tat vom 3. Februar2002. In jenem Fall ist das [X.] der Tatversion der [X.], der [X.] habe ihr das Ellenbogengelenk durch "Überstrecken" gebrochen, mit [X.] gefolgt, "ein Hebeln - einen kurz zuvor zugezogenen Haarbruch
Meta
03.12.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. 4 StR 461/02 (REWIS RS 2002, 392)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 392
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