Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 3 StR 58/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2595

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[X.]/00vom5. April 2000in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. April 2000 gemäß § 349 Abs. 4StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 11. Oktober 1999 mit den [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere[X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schwerenBrandstiftung und damit tateinheitlich begangenen [X.] zueiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt [X.] zur Aufhebung des [X.]eils, weil das [X.] im Rahmen der Be-weiswürdigung unzulässig auf den Inhalt einer protokollierten [X.] genommen hat.Das [X.] hat dem Schuldspruch die Überzeugung zugrunde ge-legt, daß es der Angeklagte war, der den bereits rechtskräftig wegen schwererBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilten Zeugen [X.]angestiftet hat, in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 1998 den- 3 -Mitte 1997 auf dem Hausgrundstück [X.] in [X.]neu er-richteten Gastronomiebetrieb in Brand zu setzen, weil er Versicherungsleistun-gen aus dem Brandschaden geltend machen und erlangen wollte. Der Ange-klagte hat bestritten, mit der Brandlegung etwas zu tun zu haben. Der Zeuge [X.]hat ebenfalls bestritten, vom Angeklagten angestiftet worden zu sein undangegeben, den [X.] bzw. Rache gelegt zu haben. Seine Überzeu-gung von der Tatbeteiligung des Angeklagten hat das [X.] aus demUmstand abgeleitet, daß der Angeklagte Nutznießer der Inventarversicherungin Höhe von 300.000 DM war, und weil der [X.] des Angeklagten, der [X.] Je. , der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des [X.] war und eine Gebäudeversicherung in Höhe von 1,5 Millionen [X.] hatte, im Ermittlungsverfahren den Angeklagten als den Initiatorder Tat bezeichnet hat und weil auch drei weitere Zeugen bekundet haben, [X.] habe sie im Vorfeld des [X.] gefragt, ob sie gegeneine Belohnung bereit seien, die Gaststätte anzuzünden.Der Angeklagte hat zu seiner Entlastung behauptet, sein [X.] habe [X.] falsche Angaben und Anwerbung falsch aussagender Zeugen bewußt inden Verdacht der Anstiftung zur Brandstiftung gebracht. Zum Beweise des vonihm behaupteten [X.] gegen ihn hat der Angeklagte den [X.]benannt. Die [X.] ist der Auffassung, daß der hierzu in [X.] vernommene Zeuge auf Veranlassung des [X.] falsch ausgesagt hat und hat - statt den Inhalt der Aussage wenig-stens in groben Zügen wiederzugeben - "auf den Teil der Aussage, den [X.] wegen des Verdachts der Falschaussage wörtlich protokollierte, Bezuggenommen" ([X.] 11).- 4 -Die Revision macht mit ihren sachlichrechtlichen Beanstandungen - [X.] übrigen auch den förmlichen Anforderungen einer entsprechenden Verfah-rensrüge genügen - zu Recht einen Verstoß gegen §§ 261, 267 Abs. 1 [X.], weil eine unzulässige Bezugnahme durch den Tatrichter auf Schrift-stücke bzw. Erkenntnisquellen außerhalb der eigenen [X.]eilsgründe vorliegt.Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus ver-ständlich sein (st. Rspr., vgl. [X.]St 30, 225, 226; 33, 59, 60; [X.] 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1). Soweit gebotene eigene [X.]eilsfeststel-lungen oder Würdigungen durch Bezugnahmen ersetzt werden, fehlt es [X.] an einer [X.]eilsbegründung und sachlichrechtlich an der [X.] der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. [X.] in [X.].StPO § 267 Rdn. 3 m.w.Nachw.). So liegt es hier.Die Bezugnahme betrifft den Inhalt einer den Angeklagten entlastendenZeugenaussage, die die [X.] für falsch hält. Der Senat kann nichtüberprüfen, ob die Beweiswürdigung der [X.] zu diesem Punkt aner-kannten rechtlichen Grundsätzen entspricht und die Überzeugung, der Zeugehabe in Absprache mit dem Angeklagten bewußt falsch ausgesagt, rechtsfeh-lerfrei gewonnen wurde, ohne den Inhalt der Zeugenaussage zu kennen.Schon die Behauptung der [X.], der Inhalt der Aussage des ZeugenG. stehe "bereits im Gegensatz zu den Gesetzen der Logik" ([X.] 11), istdeshalb ohne Kenntnis des [X.] nicht nachvollziehbar.Hinzu kommt, daß die Beweiswürdigung auch im übrigen Bedenken [X.], soweit - wie mehrfach geschehen - eigene Überzeugungen von be-stimmten [X.] als "einzig logischer Schluß" und [X.] Zeugen als "unlogisch" bezeichnet werden. Dies läßt besorgen, das [X.] habe seine Überzeugung als Ergebnis zwingender Schlußfolgerungen- 5 -angesehen ohne zu berücksichtigen, daß auch andere Erwägungen denkge-setzlich oder nach der Lebenserfahrung möglich sind und ohne diese in seineWürdigung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit [X.] des [X.] zu möglichen Motiven des Zeugen [X.]. , aus denen heraus er den Angeklagten bewußt falsch in Tatverdachtgebracht haben soll. Zwar hat das [X.] gesehen, daß dieser Zeuge,ebenso wie der Angeklagte, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an [X.] hat. Nicht erkennbar bedacht hat es aber, daß [X.]. alseingetragener Grundstückseigentümer und Anspruchsberechtigter aus der Ge-bäudeversicherung in Höhe von 1,5 Millionen DM ein Interesse daran habenkann, eine denkbare eigene Tatbeteiligung durch wahrheitswidrige (alleinige)Belastung einer anderen Person zu verschleiern. Auch das auf der Hand lie-gende mögliche Motiv dieses Zeugen, eine eigene Beteiligung zu verdecken,um sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen, findet in den [X.] Erwähnung.Nach alledem teilt der Senat nicht die Auffassung des [X.], das [X.]eil beruhe nicht auf der unzulässigen Bezugnahme [X.] sich auf eine tragfähige Beweiswürdigung. Das [X.]eil war daher insge-samt aufzuheben.Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß die Tat zwar vor In-krafttreten des [X.] begangen wurde; bei der gemäß § 2 Abs. 3 [X.] vom [X.] bisher unterlassenen - Prüfung, ob das neue Recht nachInkrafttreten des [X.] am 1. April 1998 milder ist, fällt ins Gewicht, daߧ 306 a StGB n.[X.] - anders als § 306 StGB a.[X.] - in Absatz 3 einen minderschweren Fall vorsieht und daß § 265 StGB n.[X.] von einem [X.] in einen Vergehenstatbestand umgewandelt worden ist, der gegenüber- 6 -einem später begangenen Betrug formell subsidiär ist. Diese Umgestaltung [X.] des § 265 StGB ist hier von Bedeutung, da keine [X.] wegen Betruges gemäß § 263 StGB erfolgt ist, der durch das [X.] in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB das mindere Gewicht des § 265 StGBn.[X.] auffängt (st. Rspr., vgl. [X.] NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; 243,244; [X.], [X.]. vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 - zum Abdruck in[X.]St 45, 211 bestimmt).Kutzer [X.] von [X.]

Meta

3 StR 58/00

05.04.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 3 StR 58/00 (REWIS RS 2000, 2595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2595

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