Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 30 W (pat) 40/11

30. Senat | REWIS RS 2012, 1839

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Aus Akten werden Fakten" – von Hause aus unterscheidungskräftiger Werbespruch – zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung ist der Werbespruch zu einem branchenüblichen Werbemittel geworden - keine Markenschutzfähigkeit – keine Unterscheidungskraft – Zulassung der Rechtsbeschwerde: auf welchen Zeitpunkt ist für die Feststellung absoluter Schutzhindernisse abzustellen?


Leitsatz

Aus Akten werden Fakten

Ein von Hause aus unterscheidungskräftiger Werbespruch kann nicht als Marke geschützt werden, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung zu einem branchenüblichen Werbemittel geworden ist.

Tenor

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] am Amtsgericht Backes

beschlossen:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Meta

30 W (pat) 40/11

29.10.2012

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 30 W (pat) 40/11 (REWIS RS 2012, 1839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1839


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 30 W (pat) 40/11

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 40/11, 07.11.2013.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 40/11, 29.10.2012.


Az. I ZB 71/12

Bundesgerichtshof, I ZB 71/12, 18.04.2013.


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I ZB 39/16 (Bundesgerichtshof)


I ZB 71/12 (Bundesgerichtshof)

Markeneintragung: Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung der Unterscheidungskraft - Aus Akten werden Fakten


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