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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:31. Oktober 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 1374, 1578; 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.a)Zur Berechnung des Anfangsvermögens eines Ehegatten, der im wesentlichenvor der Ehe im [X.] eine Wohnung ausgebaut hat, seine Investi-tionen aber wegen des späteren Räumungsverlangens des [X.] nicht mehrnutzen kann.b)Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der [X.], wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus [X.] erworbenenAnwartschaften und aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Fortführung des [X.] vom 13. Juni 2001 - [X.] - FamRZ 2001, 986 ff.).[X.], Urteil vom 31. Oktober 2001 - [X.] - [X.] AG [X.] 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 19. September 2001 durch [X.] [X.] [X.] Hahne, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Zivil-senats - zugleich Familiensenat - des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 12. Oktober 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an das [X.].Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten [X.] die [X.]n [X.] nachehelichen Unterhalt.Die am 26. November 1971 geschlossene kinderlose Ehe der [X.] auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 19. Juni 1996 zugestelltenAntrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts ge-schieden. Der Scheidungsausspruch ist seit 8. Juni 1999 [X.] -Die Parteien war[X.]ige [X.] einer Eigentumswohnung, dieihnen als Ehewohnung diente. Im Oktober 1997, ca. zwei Jahre nach der Tren-nung, verkauften sie die Wohnung. Die Ehefrau erhielt vom Erlös rund148.000 DM, von denen sie ca. 135.000 DM verzinslich anlegte und [X.] unter anderem Hausrat anschaffte. Der Ehemann erhielt rund100.000 DM, mit denen er unter Aufnahme von Krediten ein Reihenhaus finan-zierte. Die Ehefrau war nur vor der Ehe berufsttig, danach versorgte sie [X.]. Seit 1. Januar 1999 bezieht sie eine auf eigener Pflichtversicherungberuhende Rente von monatlich rund 415 DM. Aus dem [X.] sie, bezogen auf das Ehezeitende 31. Mai 1996, 639,15 [X.]. Schon wrend der Ehe verfte sir monatlicheZinseinnahmen von 267 DM. Der Ehemann bezog wrend der Ehe [X.] monatliche Gesamtrente von 3.851 DM.Das Amtsgericht hat der [X.] des Ehemannes teil-weise in Höhe von 41.000 DM stattgegeben. Dabei hat es seinem Anfangsver-mögen eine gegen seinen Vater gerichtete Bereicherungsforderung [X.] erbrachter Aufwendungen an dessen Haus zugerechnet. Auf die Beru-fung der Ehefrau hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil inso-weit rt und die [X.] abgewiesen, weil die Berei-cherungsforderung erst nach Eheschließung entstanden und daher nicht [X.] zu rechnen sei.In der [X.] Unterhalt hat das Amtsgericht der Ehefrau ab [X.] der Scheidung einen nachehelichen monatlichen Altersunterhalt in [X.] 450 DM zugesprochen und ihre Klage im rigen abgewiesen. Auf die Be-rufung der Ehefrau hat das [X.] diesen nachehelichen [X.] 5 -terhalt auf monatlich 939 DM ert und ihre Berufung im rigen zurckge-wiesen.Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Ehemann die Wiederher-stellung des amtsgerichtlichen Urteils in den [X.]n Zugewinn und [X.].[X.]:Die Revision des Ehemannes [X.] zur Aufhebung des Urteils und zurZurckverweisung der Sache an das [X.].[X.] Amtsgericht hat auf seiten der Ehefrau ein unstreitiges Endverm-gen in [X.] 217.702,21 DM festgestellt und hiervon ein inflationsberei-nigtes Anfangsvermin [X.] 92.143 DM abgezogen, so daß sich beiihr ein Zugewinn von 125.559,21 DM ergab. Auf seiten des Ehemannes hat esdessen unstreitiges Endvermin [X.] 160.271,26 DM um ein inflati-onsbereinigtes Anfangsvermvon 117.120 DM vermindert, so daß ein Zu-gewinn von 43.151,26 DM verblieb. In dieses Anfangsvermt es als we-sentlichsten Teil eine Forderung des Ehemannes gegen dessen Vater in [X.] (inflationsbereinigt) 90.551,07 DM eingestellt, weil der [X.] -gend vor, teils auch nach der [X.] Material- und Arbeitsleistungenzum Ausbau des vterlichen Anwesens erbracht habe in der Erwartung, dortauf Lebenszeit wohnen zu k. 1977 sei er - zusammen mit seiner Frau -auf Betreiben des [X.] zur Rmung und Herausgabe der Ehewohnung ver-pflichtet worden. Soweit diese somit nutzlos gewordenen Aufwendungen vorder Ehe erbracht wurden, hat sie das Amtsgericht als zum [X.] angesehen und dem Ehemann dem[X.] einen Zugewinnaus-gleichsanspruch von (125.559,10 DM - 43.151,26 DM) : 2 = abgerundet41.000 DM zugesprochen.Das [X.] ist dieser Berechnung, was die [X.] gegen den Vater angeht, nicht gefolgt. Nach seinerAuffassung seien die aus §§ 812 und 951 BGB folgenden Kondiktionsanspr-che insgesamt nicht in das [X.], da sie erst nachBeginn der Ehe entstanden seien. Es handle sich um einen einheitlichen, dieverschiedenen Arbeits- und [X.] vom jeweiligenZeitpunkt ihrer Aufwendung zusammenfassenden Anspruch, der erst entstehe,wenn der [X.] des bezwec[X.]n Erfolges feststehe. Das sei hier erstnach Erhebung der [X.] der Fall gewesen, da hiermit die mit [X.] verbundene Erwartung des Ehemannes, sich ein lebenslangesUnterkommen zu sichern, entfallen sei. Die [X.] seien vom Ehemanngegen seinen Vater auch unstreitig erst nach Beginn der Ehe geltend gemachtworden. Eine Hinzurechnung zum [X.] § 1374 Abs. [X.] scheide aus, da keiner der dort abschlieûend aufgezlten Zuwen-dungsflle vorliege und die Norm nicht analogiefig sei. Da sich bei [X.] Position von 90.551,07 DM das Anfangsvermreits so verringere,[X.] sich dadurch bei dem Ehemann eirer Zugewinn als bei der Ehefrau- 7 -ergebe, scheide sein Zugewinnausgleichsanspruch aus, ohne [X.] es noch aufweitere Streitpun[X.] ankomme.[X.] halten revisionsrechtlicher Prfung nicht in allenPun[X.]n stand.1. Ohne Erfolg wendet die Revision allerdings ein, die Ehefrau habe [X.] des Ehemannes gegen dessen Vater im Sinne von§ 288 ZPO zugestanden, indem sie sie nur der [X.] bestritten und inihrer Berufungsbegrmit (inflationsbereinigten) 31.532,70 DM anerkannthabe.Gegenstand eines Gestisses im Sinne von § 288 ZPO [X.] sein, gegebenenfalls auch in Form einer juristischen Einkleidung,soweit es sich um einfache, jedem Teilnehmer im Rechtsverkehr gebrchlicheRechtsbegriffe handelt ([X.], Urteile vom 2. Februar 1990 - [X.]/88 -[X.]R ZPO § 288 Abs. 1, Rechtsbegriff 3; vom 18. Mai 1994 - [X.], 1085, 1086; [X.] ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 6m.[X.]). Insoweit mag zwar zugestanden sein, [X.] der Ehemann nutzlose Auf-wendungen auf das Anwesen seines [X.] gettigt und hieraus [X.] erworben hat. Jedenfalls hatten die damaligen Parteien sei-nerzeit in dem Rmungsverfahren Widerklage gegen den Vater wegen dernutzlosen Aufwendungen erhoben, das Amtsgericht in seinem Urteil vom 4. [X.] ihnen rund 44.276 DM zuerkannt und die Parteien sich in der Berufungs-instanz 1978 auf die Zahlung von 40.000 [X.] -Bei der Frage, ob eine bestimmte [X.] dem [X.] Sinne des § 1374 BGB zuzurechnen ist, handelt es sich [X.] eine Rechtsfrage, die nicht der [X.] nach § 288 ZPO unter-liegt, sondern der Beurteilung durch das Gericht vorbehalten bleibt (Senatsur-teil vom 23. Oktober 1985 - [X.]/84 - FamRZ 1986, 37). Die Parteien ha-ben auch nicht etwa pauschal den Wert ihrer Anfangsvermzum Stichtagunstreitig gestellt. [X.] liegt in dem Umstand, [X.] die Ehefrau die Berei-cherungsforderung in ihrer Berufungsbegrin einer bestimmten Hberechnet hat, auch kein (teilweises) Anerkenntnis des prozessualen [X.]s auf Zugewinnausgleich im Sinne des § 307 Abs. 1 ZPO. Denn [X.], das sich seinerseits aus verschiedenen Vermspositio-nen zusammensetzen kann, ist nur eine Rechengrûe im [X.], wrend der [X.] Ergebnis einer Saldierung und als solcher allein einem prozessualen An-erkenntnis zlich ist.2. Rechtlichen Bedenken begegnet es aber, [X.] das [X.] Forderung des Ehemannes nicht dem Anfangsvermzugerechnet hat.a) Nach der stigen Rechtsprechung des [X.], auchdes erkennenden Senats, umfaût das Anfangsvermlle dem [X.] Stichtag (hier 26. November 1971, §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zu-stehenden rechtlich gesctzten Positionen von wirtschaftlichem Wert, dasheiût also neben den einem Ehegattrenden Sachen alle ihm zustehen-den objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des [X.] sind (vgl. nur [X.]Z 82, 149, 150; zuletzt Senatsurteil vom15. November 2000 - [X.] ZR 197/98 - NJW 2001, 439 f. m.[X.]). Dazrenunter anderem auch gesctzte Anwartschaften mit ihrem gegenwrtigen Ver-- 9 -mswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen [X.] auf kftige Leistung [X.], sofern diese nicht mehr von einer Ge-genleistig und nach wirtschaftlichen Maûst(notfalls [X.]) bewertbar sind (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juni 1983 - [X.]/82 [X.] 1983, 881, 882; [X.]Z 87, 367, 373; Senatsurteil vom 15. [X.] aaO [X.]). Der Wert [X.] jedoch nicht zwingend sogleich verfrsein ([X.]Z 117, 70, 77; [X.] Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. [X.]. 47). Die Bercksichtigung eines Rechts im Anfangsvermsetzt [X.] voraus, [X.] das Recht bereits fllig oder [X.] es unbedingt oder vererb-lich ist. Selbst in der Realisierung dubiose Forderungen sind grundstzlich indas Anfangsverminzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 15. [X.] aaO m.[X.]; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1374 Rdn. 8;Staudinger/[X.]. 2000 § 1374 Rdn. 3 und 4; Soergel/[X.] Aufl. § 1374 Rdn. 7; [X.]/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 6 und 9;[X.] Handbuch aaO Rdn. 48). Nicht zum Anfangsvermren dem-r noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur [X.] erstarkt sind und bloûe Erwerbsaussichten, da sie nicht das [X.] "rechtlich gesctzter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfllen (Se-natsurteil vom 15. November 2000 aaO 440 m.w.[X.]).b) Eine solche dem Anfangsverms Ehemannes hinzuzurechnen-de, vermswerte Rechtsposition kommt - entgegen dem Oberlandesge-richt - im Hinblick auf den dem Ehemann im Falle einer vorzeitigen Beendigungder Nutzungsmlichkeit der Wohnung zustehenden kftigen [X.] § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB ([X.] we-gen Fortfalls des [X.]) in [X.] 10 -Nach den bisherigen Feststellungen des [X.]s hatte [X.] im wesentlichen vor, teils auch wrend der Ehe nicht unerheblicheArbeits- und Materialleistungen auf dem [X.] seines [X.] [X.] zu dem Zweck, sich dort auf Lebenszeit ein Unterkommen zu sichern.Der Vater hat ihn in der Folgezeit dort auch unentgeltlich wohnen lassen. [X.] die Annahme nahe, [X.] diese Handhabung weder vom [X.] noch [X.] als ein bloûes unverbindliches und lediglich auf der [X.] gegenseitiges Geflligkeitsverltnis angesehen wur-de; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen werden, [X.] beide still-schweigend ein rechtlich verbindliches Leihverltnis hinsichtlich der Wohnungvereinbart haben, aufgrund dessen der Ehemann berechtigt war, die [X.] zu nutzen, ohne einem rraschenden oder willkrlichen Ru-mungsverlangen ausgesetzt zu sein (§§ 598, 605 BGB; vgl. [X.], Urteil vom10. Oktober 1984 - [X.]/83 - NJW 1985, 313; [X.]Z 111, 125, 128 ff.).Unter diesen [X.] zu prfen gewesen, ob zwischen dem [X.] seinem Vater ein solches stillschweigendes Leihverltnis bestand. [X.] ersich hier zwar kein [X.] § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB nach den [X.] der [X.] (§§ 670, 683, 684 BGB), weil der Ehemann im [X.] maûgebli-chen Zeitpunkt der Aufwendungen nicht die Absicht hatte, Kostenersatz zu for-dern, so [X.] [X.] § 685 Abs. 1 BGB ein Anspruch ausscheidet ([X.], [X.] 10. Oktober 1984 aaO [X.]). In Betracht kommt aber ein Bereiche-rungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. (Fortfall des [X.]),weil der Leihvertrag, der den [X.] des Ehemannesbildete, jedenfalls mit dem Auszug des Ehemannes und der Ehefrau auf [X.] des [X.] hin 1977 tatschlich beendet wurde. Mit [X.] dieses [X.] war daher der Vater grundstzlich zum [X.] -cherungsausgleich fr die gettigten Investitionen verpflichtet (vgl. [X.]Z aaOS. 129, 130). Richtig ist zwar, [X.] damit der Zeitpunkt fr das Entstehen diesesBereicherungsanspruches erst nach dem fr das [X.] Zeitpunkt der [X.] anzusetzen ist. Das [X.] es jedoch nichtaus, [X.] dem Ehemann bereits zum Zeitpunkt der Heirat (Stichtag des [X.]) aufgrund seiner bis dahin gettigten Investitionen und derstillschweigenden Abrede eines [X.] eine vermswerte [X.] zugestanden haben kann, die mehr war als eine bloûe ungewisse Erwerbs-aussicht. Sie bestand entweder in der dauernden Nutzungsmlichkeit [X.] oder in dem Bereicherungsanspruch, den er gehabt tte, wenn [X.] bereits im Zeitpunkt der Heirat geendet tte.Art und Umfang dieses [X.]s richten sich - ent-sprechend den [X.] fr den Ausgleich von [X.] ([X.], eigene Aus- und Umbauten) bei vorzeitiger Beendigung langfri-stiger [X.] - nach den Vorteilen, die der Vater infolge der vorzeitig er-langten Nutzungsmlichkeit der ausgebauten [X.] durch anderweitigeVermiettte erzielen k. Danach ist auf den Ertragswert der [X.]zum Zeitpunkt der Heirat mit den bis dahin gettigten Investitionen abzustellen,wovon derjenige Ertragswert abzusetzen ist, der schon vor den [X.] Ehemannes gegeben war (vgl. [X.], Urteile vom 10. Oktober 1984 aaOS. 315; [X.]Z 111 aaO S. 130 ff. m.w.[X.]; Senatsurteil vom 16. September 1998- [X.] ZR 136/96 - [X.], 93, 94 = [X.], 19 ff.). Entsprechend diesem[X.] wre auch die in das [X.]-de [X.] zu bewerten, wobei sie allerdings fr die Zwecke [X.] zu kapitalisieren wre. Das [X.] hat - ausseiner Sicht folgerichtig - weder zum Grund noch zur Hiner solchen in das[X.]den Forderung die notwendigen [X.] -getroffen. Die Sache [X.] daher zur Nachholung derselben an das Oberlan-desgericht zurckverwiesen werden, was den Parteien auch Gelegenheit gibt,hierzu erzend vorzutragen.B. UnterhaltAuch die Ausfrungen des Berufungsgerichts zum nachehelichen [X.] halten einer rechtlichen Überprfung nicht in allen Pun[X.]n stand.[X.] Revision des Ehemannes erweist sich entgegen den Ausfrungender Revisionserwiderung nicht schon deshalb als [X.], weil er in dermlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10. Juni 1997 den Anspruchauf Elementarunterhalt in [X.] 1.400 DM und auf Krankenvorsorge- ein-schlieûlich Pflegeversicherungsunterhalt in [X.] 182,18 DM anerkannt [X.] dieses Anerkenntnis trotz [X.] gegen § 162 Abs. 1 ZPO wirksam war(vgl. Senat [X.]Z 107, 142, 146). Denn der Ehemann hat dieses [X.] Termin vom 12. Januar 1999 vor dem Amtsgericht widerrufen und sich [X.], [X.] sich die tatschlichen Verltnisse durch den ab 1. [X.] - also nach dem Anerkenntnis - eingetretenen Altersrentenbezug [X.] wesentlicrt tten. Dieser Widerruf war hier ausnahmsweisewirksam.Zwar kann ein prozessuales Anerkenntnis grundstzlich weder ange-fochten noch widerrufen werden (vgl. Senat [X.]Z 80, 389, 392 f.; 107 aaO147 m.w.[X.]). Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung bisher lediglich im [X.] zugelassen, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil- 13 -mit der [X.] beseitigt werden [X.] (Senatsurteil [X.]Z 80,aaO S. 394 m.w.[X.]). Ein solcher liegt hier nicht vor. Ob - bei [X.] - auch ein nachtrlich entstandener Arungsgrund im Sinnedes § 323 ZPO einen Widerruf ermlicht, wie es in Rechtsprechung und Lite-ratur rwiegend vertreten wird (vgl. OLG Dsseldorf FamRZ 1983, 721, 724;Hamburg [X.], 706; wohl auch Mchen FamRZ 1992, 698; [X.] 1993, 1093; [X.], 766; [X.] FamRZ 1998, 915,916; [X.] FamRZ 1980, 221; Zller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. vor § 306Rdn. 6; [X.] aaO § 307 Rdn. 43; Musielak ZPO 2. Aufl. § 307Rdn. 14; einschrkend [X.] FamRZ 1989, 645), hat der Senat bisheroffengelassen (vgl. Senatsurteile [X.]Z 80, aaO S. 397 und vom 17. [X.] - [X.] ZR 256/91 - NJW 1993, 1717, 1719). Die Frage ist hier zu entschei-den, da das Anerkenntnis seine Wirkung [X.] fr den ganzen [X.], ig davon, ob ein Klr einen Antrag auf Erlaû eines Aner-kenntnisurteils gestellt hat oder ob ein Versmnisurteil ergangen ist oder obstreitig verhandelt worden ist. Sie bleibt daher auch dann bestehen, wenn [X.] ergeht, so [X.] der Beklagte Gefahr [X.], von den [X.] lediglich aufgrund seines Anerkenntnisses auch dann ver-urteilt zu werden, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlaû eines [X.] fehlt. Denn der allgemeine Verurteilungsantrag reicht hierzu grund-stzlich aus (Senatsurteile [X.]Z 107 aaO, [X.]; vom 17. Mrz 1993 aaO1718; [X.]Z 10, 333, 338). Um zu verhindern, [X.] bei [X.] eine der zwischenzeitlich verrten materiellen Rechtslage widerspre-chende Entscheidung ergeht, ist in solchen Fllen ein Widerruf des Anerkennt-nisses zuzulassen, wenn im rigen die Voraussetzungen einer Arungs-klage gegeben sind. Letzteres ist deshalb erforderlich, weil die Geltendma-chung von Arungsgrch in Fllen dieser Art nicht weitergehen- 14 -kann als im Falle einer Arungsklage selbst (vgl. Senatsurteil vom17. Mrz 1993 aaO 1719). [X.] hier - mangels Antrags - kein Anerkenntnisur-teil ergangen ist, hindert die Anwendung des [X.] aus § 323 [X.] nicht, da der beklagte Ehemann hierdurch nicht schlechter gestelltwerden kann als er st, wenn er ein ergangenes Anerkenntnisurteil [X.] durch die Geltendmachung von Arungsgre-kmpfen [X.] (vgl. Senatsurteil vom 17. Mrz 1993 aaO). Ein zulssiger Ab-rungsgrund war auch gegeben, da sich durch den - nach dem Anerkennt-nis eingetretenen - Rentenbezug der Ehefrau die Unterhaltsberechnung we-sentlicrte. Diese Änderung erfaûte auch den gesamten nachehelichenUnterhalt, da dieser erst ab Rechtskraft der Scheidung (8. Juni 1999) einsetzte.[X.] Das [X.] hat zur [X.] im wesentlichen folgendes ausge[X.]:Die ehelichen Lebensverltnisse seien nicht nur durch das Rentenein-kommen des Ehemannes in [X.] 3.851 DM (vor Abzug des [X.]) bestimmt worden, sondern auch durch die Rente der Ehefrau in[X.] 415 DM, ig davon, [X.] diese ausschlieûlich auf ihrer Er-werbsttigkeit vor der Ehe beruhe. Denn sie habe die Rente seit 1. [X.] bezogen, somit bevor die Scheidung am 8. Juni 1999 rechtskrftig ge-worden sei. Auch die [X.] der Ehefrau von 267 DM monatlich seieneheprwesen, weil zumindest sie sich davon wrend der Ehe beson-dere Wsche erfllt habe. Daneben sei der Wohnwert der in der Ehe genutz-ten, im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Eigentumswohnung ihnen in[X.] 800 DM jeweils [X.]ig zuzurechnen. Da nach der Verûerung [X.] beide Ehegatten entsprechende [X.] erzielen bzw. er-- 15 -zielen [X.]n - die Ehefrau in [X.] 456 DM monatlich, der Ehemann in[X.] fiktiven 422 DM monatlich, da die unwirtschaftliche Wiederanlagedes [X.] in eine neue Immobilie unterhaltsrechtlich nicht bercksichtigt wer-den k- sei der Wohnwert auch weiterhin zu bercksichtigen. [X.]seien die ehelichen Lebensverltnisse auch durch die Haushaltsfrung ge-prt gewesen. Soweit ein Ersatzeinkommen zur Verfstehe, welcheshier in den [X.] bestehe, sei es als fiktives Entgeltfr die [X.]. Somit seien die den [X.] [X.] des Ehemannes in [X.] 22 DM und [X.] in [X.] 56 DM ebenfalls bei der Bedarfsermittlung einzubeziehen.Dagegen seien Zusatzversicherungen der Kranken- und [X.] beibeiden Parteien nicht als einkommensmindernd zu bercksichtigen, weil [X.] Hinblick auf den bereits eingetretenen Ruhestand nicht mehr als angemes-sene Vorsorge anzusehen seien. Danach ergebe sich folgende Unterhaltsbe-rechnung:Rente Ehemann 3.851 DM abzlich 639 [X.] Ehefrau einschlieûlich Versorgungsausgleich (nach Abzug derentsprechenden [X.] DMErsatzeinkommen Hauserls Ehemann400 DMErsatzeinkommen Hauserls Ehefrau400 DMErsatzeinkommen Hausfrauenttigkeit Ehemann22 DMErsatzeinkommen Hausfrauenttigkeit Ehefrau56 [X.] Ehefrau 267 [X.] DM.- 16 -Darauf habe sich die Ehefrau ihr Renteneinkommen in [X.]1.033 DM sowie die [X.] in [X.] nichtpr DM undpr DM, insgesamt 723 DM anrechnen zu lassen, so [X.] sich [X.] in [X.] 939 DM ergebe.Dem kann nicht uneingeschrkt gefolgt werden.2. Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 ([X.] [X.] 2001, 986) entschieden, [X.] sich der nach § 1578 BGB zu [X.] Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfigkeit wrend [X.] ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt ge-[X.] und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der [X.] des Unterhaltspflichtigen richtet.Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seineFamilienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine inder Ehe durch Haushaltsfrung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Lei-stungen der Erwerbsttigkeit des verdienenden Ehegatten grundstzlichgleichwertig sind und die ehelichen Lebensverltnisse mitgeprt haben.Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbsein-kommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der [X.] und welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seinerbisherigen Familienarbeit angesehen werden kann, bei der [X.] mitbercksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der [X.], sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt.Diese, auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Ver-stisses der "[X.]" beruhenden Grundstze sind inentsprechender Weise auch auf den vorliegenden [X.] -Zwar hat die Ehefrau hier aus [X.] der Ehe keine Er-werbsttigkeit mehr aufgenommen, sondern bezieht Altersrente. Diese ist ingleicher Weise als Surrogatseinkommen in die Bedarfsberechnung einzube-ziehen, und zwar insgesamt, ohne Unterscheidung danach, [X.] sie [X.] eigenen [X.] erworbenen Anwartschaften, teilweise auf dem infolgeder Scheidung durchge[X.]en Versorgungsausgleich [X.]) Soweit es die im Versorgungsausgleich erworbene Rente betrifft, liegtdem Versorgungsausgleich der Gedanke zugrunde, [X.] die vom [X.] erworbenen und formal ihm zugeordneten Versorgungsanrechteauf einer gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten beruhen, ohne [X.] darauf, ob es sich um Erwerbsttigkeit oder Haushaltsfrung handelt,und [X.] beide Ttigkeiten gleichwertige Beitrzum Familienunterhalt er-bringen (§ 1360 BGB). Das vom allein oder rwiegend erwerbsttigen Ehe-gatten in der Ehe angesammelte [X.] daher zu ei-nem entsprechenden Teil auch demjenigen Ehegatten, dem es nicht formalzugeordnet ist, und ist im Falle der Scheidung zu teilen (BT-Drucks. 7/650S. 61, 155; 7/4361 S. 18, 19; [X.] 53, 257 ff.; [X.]/[X.]/[X.] vor §§ 1587 bis 1587 p BGB Rdn. 4). Unter diesem Gesichtspunkt stellensich die im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehe-frau gleichsam als Surrogat fr ihre Haushaltsfrung in der Ehe dar. Die [X.] bezogene Rente der Ehefrau tritt an die Stelle ihres sonst mlichen Er-werbseinkommens und ist daher bei der [X.] nach dem Maû-stab des § 1578 BGB mit zu bercksichtigen (in Abweichung zu den [X.] vom 11. Februar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 459, 460 und vom11. Mai 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 817, 818 ff.; a.A. wohl ScholzFamRZ 2001, 1061, 1063).- 18 -b) Fr den auf [X.]en Rentenanwartschaften beruhenden [X.] gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch insoweit kann die Altersrente alsein Surrogat fr die frre Erwerbsttigkeit und die sich daran anschlieûende,nach [X.] in Form der Familienarbeit fortge[X.]e Ttigkeit angese-hen werden. [X.] der berechtigte Ehegatte nach Scheidung [X.] noch ein Erwerbseinkommen erzielen und erst [X.] - unter Einschluû[X.]er Rentenanwartschaften - eine Rente beziehen, so wre dieseRente als normale Fortentwicklung seines Erwerbseinkommens bei [X.]enUnterhaltsberechnungen [X.] § 1578 BGB in gleicher Weise mit zu berck-sichtigen, wie zuvor das als Surrogat der Haushaltsttigkeit anzusehende Er-werbseinkommen. Ein Vergleich mit der Situation beim Verpflichteten [X.] Ergebnis: Dessen - im Zeitpunkt der Scheidung erzieltes und danach imnormalen Rahmen fortentwickeltes - Erwerbseinkommen wird in voller [X.] Rcksicht darauf bercksichtigt, ob dieses Einkommen zum Beispiel aufbesonderen Lehr, Schulungen oder lichem beruht, die der [X.] vor der Ehe durchlaufen hat. Auch sein im Versorgungsfall an [X.] des Erwerbseinkommens tretendes Renteneinkommen wird in voller H-he in die Unterhaltsbemessung einbezogen, gleicltig, ob es auch auf vor-ehelichen Beitrags- oder beitragsfreien Zeiten, zum Beispiel Ausbildungszei-ten, beruht. Auf die Frage, ob die Rente noch vor Rechtskraft der Scheidungangefallen ist, kommt es somit nicht mehr [X.] Die Revision beanstandet zu Unrecht den Einbezug der monatlichen[X.] der Ehefrau in [X.] 267 DM in die [X.]. Das[X.] hat hierzu aufgrund des Vorbringens des Ehemannes in dermlichen Verhandlung festgestellt, [X.] sich die Ehefrau in der Ehe von den[X.]n zuweilen besondere Wsche erfllt habe. Das [X.] einebindende tatschliche Feststellung im Sinne des § 314 ZPO, auch wenn sie in- 19 -den Grtroffen wird ([X.]Z 139, 36, 39; Urteil vom 19. November 1998- IX ZR 116/97 - NJW 1999, 641, 642). [X.] ein Ehegatte sich von einem Teilseiner Einkfte besondere persliche Wsche erfllt, ohne [X.] der andereunmittelbar daran teilhat, entspricht im rilichen [X.] steht der Annahme, [X.] auch dies zu den ehelichen [X.], nicht entgegen.4. Bedenken bestehen jedoch gegen die Nichtbercksichtigung der Zu-satzversicherungen der Parteien fr Kranken- und [X.], die das[X.] damit [X.] hat, [X.] die Parteien bei ihrem jetzigenRenteneinkommen nur noch Anspruch auf eine angemessene Vorsortten.Die von den Parteien schon wrend der Ehe jeweils abgeschlossenen Zu-satzversicherungen entsprachen den ehelichen [X.], [X.] bei der [X.] zu bercksichtigen sind. Sie liegen auch nachder Pensionierung der Parteien nicht auûerhalb eines eheangemessenen [X.]. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, da das Oberlan-desgericht zu den der [X.] zwischen den Parteien zum Teil streitigenVersicherungen keine abschlieûenden Feststellungen getroffen hat. Daher warauch der [X.] aufzuheben und die Sache zwecks weitererFeststellungen an das [X.] zurckzuverweisen.5. Fr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:Das [X.] hat nicht nur die jeweils 400 DM [X.]der Parteien, die dem j[X.]igen Wohnwert der zwischenzeitlich verkauftenEigentumswohnung entsprechen, in die [X.] einbezogen, son-dern auch die [X.] hinausgehenden [X.] von 56 DM auf seiten [X.] und 22 DM auf seiten des Ehemannes (jeweils monatlich). Es hat diesdamit [X.], [X.] die 400 DM als Ersatzeinkommen fr das "tote Kapital"- 20 -aus dem jeweiligen Wohnvorteil und dirschieûenden Zinsen als "Ersatz-einkommen fr die Haushaltsfrung" einzusetzen seien. Das weckt [X.], als die [X.], die aus dem Wohnungsverkauf erzielt wer-den, nicht als Surrogat fr die Haushaltsfrung angesehen werden k.Denn sie stehen in keinem Zusammenhang mit der Haushaltsfrung. [X.] entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Senats. Allerdings [X.] aus einem anderen Grunde als eheprzusehen.Die ehelichen Lebensverltnisse waren dadurch geprt, [X.] dieEheleute gemeinschaftlich Eigentmer einer Eigentumswohnung waren. [X.] Verkauf dieser Wohnung war daher der Wohnwert in [X.] 800 DMbeiden Ehegatten jeweils zur H[X.]e zuzurechnen. Durch die Verûerung [X.] entfiel der Wohnwert fr beide Ehegatten, allerdings nicht ersatzlos.Vielmehr setzte sich der eheprWohnvorteil in dem Vorteil fort, welchendie Parteien nunmehr in Form von Zinsgewinnen aus dem Erls ihrer Mitei-gentumsanteile zogen oder ziehen konnten (Senatsurteile vom 19. [X.] - [X.] - FamRZ 1990, 269, 272; vom 3. Mai 2001 - [X.] ZR 62/99 -NJW 2001, 2259, 2261). Dementsprechend prten diese [X.] derParteien die ehelichen Lebensverltnisse, und zwar auch, soweit sie [X.] rstiegen. Gegen die [X.] bisher angesetzten [X.]wendet sich die Revision nicht. Sie ist auch nicht zu beanstanden.Allerdings wird das [X.] bei der Berechnung des [X.] zu beachten haben, inwieweit sich die [X.] [X.] kftig verringern werden. Dies t davon ab, ob und gegebenen-falls in welcher [X.] dem Ehemann einen Zugewinnausgleich zahlen [X.],der ihr Kapital [X.] 21 -Blumenrr Hahne[X.] [X.] Ahlt
Meta
31.10.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. XII ZR 292/99 (REWIS RS 2001, 794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 794
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