Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. XII ZR 336/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1449

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. September 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1578Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der [X.], wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen neuen Partner versorgt (Fortfüh-rung von Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - [X.] - FamRZ 2001, 986 ff.).[X.], Urteil vom 5. September 2001 - [X.] -OLGMünchen/[X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] [X.] Hahne, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des [X.], Zi-vilsenate in [X.], vom 9. November 1999 wird auf [X.] [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die am 19. Dezember 1950 geborene Klägerin nimmt den [X.] aufnachehelichen Unterhalt wegen Krankheit in Anspruch.Ihre am 19. September 1970 geschlossene Ehe wurde am 19. [X.] 1996 rechtskräftig geschieden. Die Parteien leben seit 5. Dezember 1994getrennt.Die Klägerin, dir keine abgeschlossene Berufsausbildung verft,versorgte während der Ehe den Haushalt und ging bis zur Trennung stunden-weise verschiedenen Beschäftigungen im Umfange einer geringfigen nichtversicherungspflichtigen Tätigkeit [X.] verfte 1997 r ein durchschnittliches monatlichesNettoeinkommen von 3.616,45 DM r ein solches von 3.444 [X.] war jeweils ein monatlicher Fahrtkostenersatz von 722,45 [X.] 1997und von rund 632 [X.] enthalten, weil der Beklagte von seinem [X.] nicht am Firmensitz, sondern an einer 80 km entfernt gelegenen [X.] eingesetzt wurde.Das Amtsgericht hat den [X.] zu monatlichen Unterhaltszahlungen(Elementar-, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsunterhalt) an [X.] von 1.809 [X.] vom 1. November 1996 bis 31. Dezember1996 und von 1.814 [X.] ab 1. Januar 1997 sowie zu 2.532,60 [X.] verurteilt.Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den zu zah-lenden monatlichen Unterhaltsbetrag [X.] vom 19. September 1996(anteilig) bis 31. Dezember 1997 auf 906 DM, [X.] vom 1. Januar 1998bis 31. Dezember 1998 auf 862 DM und ab 1. Januar 1999 auf 400 DM herab-gesetzt. Im rigen hat es das Rechtsmittel zurckgewiesen. Mit der zugelas-senen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der völligen Klagabweisungweiter.[X.]:Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg.- 4 -1. Das [X.] hat der Klrin nachehelichen Unterhalt ge-mß § 1572 BGB zugebilligt, da diese krankheitsbedingt nur eine [X.].Die Revision rt, das [X.] habe nicht verfahrensfehlerfreifestgestellt, daß die Klrin teilweise erwerbsunfig sei. Es habe von einerteilweisen Erwerbsunfigkeit nicht ausrfen, nachdem das [X.] des Dr. K. zu dem Ergebnis gekommen sei, daßdie Klrin leichte körperliche Arbeit vollschichtig verrichten könne. Da diesesGutachten dem im Trennungsunterhaltsverfahren eingeholten Gutachten derLandgerichtsrztin, Ärztin fr Psychiatrie [X.], widerspreche, das [X.] Berufungsverfahrens gewesen sei, habe das [X.] nicht ohneEinholung eines weiteren Sachverstigengutachtens zu dem Ergebnis kom-mrfen, die Klrin könne nur einer geringfigen Ttigkeit nachgehen.Diese Einwfren im Ergebnis nicht zum Erfolg. Entgegen der [X.] widersprechen sich die Gutachten nicht. Der Sachverstige [X.] seinem Gutachten festgestellt, daß "aus ortischer Sicht" die Klrinfr leichte körperliche Arbeiten (ohne schweres Heben, ohne schweres Tragen,sowie bei Vermeidung von Zwangshaltungen der Hals- und [X.])noch vollschichtig einsatzfig sei. [X.] hat die Ärztin fr Psychia-trie [X.] in ihrem Gutachten vom 27. Oktober 1997 [X.] die orti-schen Befunde hinausgehende generelle Beurteilung der Krankheitsgeschichteder [X.] vorgenommen, insbesondere auch die Schmerzproblematik undden [X.] bewertet. Dies hat das [X.] in seiner Be-weiswrdigung verfahrensfehlerfrei unterschieden. Insoweit bestand kein [X.] zwischen den Gutachten; vielmehr hatte das Gutachten der Landge-richtsrztin einen weitergehenden Begutachtungsgegenstand. Die Schlußfolge-rung des [X.]s, daß der Klrin aufgrund der [X.] 5 -matik nur eine Erwerbsttigkeit im Rahmen einer geringfigen Bescftigungzuzumuten sei, ist daher revisionsrechtlich nicht zu [X.] Bei der Bestimmung des [X.] nach den ehelichen [X.] hat es - abweichend vom [X.] ein berei-nigtes Nettoeinkommen des [X.] von 2.894 DM monatlich und fr 1998ein solches von 2.812 DM monatlich zugrunde gelegt. Den vom [X.] gewrten Fahrtkostenersatz von monatlich 722,45 [X.] 1997 undrund 632 [X.] hat es unbercksichtigt gelassen, weil davon auszuge-hen sei, [X.] dem [X.] tatschlich entsprechende Aufwendungen ent-st. Einen weiteren Werbungskostenabzug von 5 % hat es daneben nichtvorgenommen, da zustzliche Werbungskosten durch den Fahrtkostenersatzmit abgedeckt seien. Das ist aus Rechtsgricht zu beanstanden. [X.] Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.3. a) Das [X.] hat ferner [X.], die ehelichen [X.] seien weiter geprt gewesen durch [X.] aufgrund von [X.] unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze(fr 1997 610 DM, fr 1998 620 DM) sowie durch die Hausfrauenttigkeit in [X.]. Deren Wert hat das [X.] in Hr (nicht pr) [X.] angesetzt, die der Klrin nunmehr durch die Versorgung ihresneuen Partners, des Zeugen [X.], zuzurechnen seien und die es nach den kon-kreten Verltnissen auf monatlich 400 DM gesctzt hat (§ 287 ZPO). [X.] errechnet das [X.] danach unter Bercksichti-gung eines Erwerbsttigenbonus von 10 % fr 1996/1997 nach der sogenann-ten [X.] wie [X.] -Einkommen des [X.] %2.605 DMEinkommen der Klrin (bereinigt um5 % pauschalen Berufsaufwand)580 [X.] %522 DMHausfrauenttigkeit [X.]. 400 [X.] DMHiervon die Hlfte als Bedarf der Klrin [X.] Eigeneinkommen [X.] 400 DMverbleiben842 [X.] 1998 errechnet das [X.] nach den gleichen Grundst-zen einen Bedarf von monatlich 800 [X.] dem - vorlfig errechneten, jeweils monatlichen - Unterhaltsbetragvon 842 [X.] die Jahre 1996 und 1997 ergebe sich ein Kranken- und Pflege-versicherungsvorsorgebedarf der Klrin von 842 DM x (13,7 % + 1,7 % =)15,4 % = 129,66 DM, gerundet 130 DM. Fr 1998 ergebe sich bei einem vor-lfigen Unterhaltsbetrag von 800 DM ein entsprechender Vorsorgebedarf von123 DM. Daraus hat das [X.] eiltigen Elementarunter-halt fr 1996/1997 in [X.] monatlich 776 DM errechnet (2.605 DM -130 DM = 2.475 DM + 522 DM + 400 DM = 3.397 DM : 2 = 1.698 DM - 522 DM- 400 DM). Fr 1998 betrage der Elementarunterhalt nach den gleichen [X.] gerechnet 739 DM. Dementsprechend ergebe sich fr 1996/1997 einUnterhaltsanspruch in [X.] insgesamt 906 DM und fr 1998 ein Unter-haltsanspruch von 862 DM, jeweils monatlich. Diese - richtig berechneten - [X.] hat das [X.] ab dem Zusammenleben mit ihrem [X.] auf monatlich 400 DM gekrzt, da seit diesem Zeitpunkt der zwischender Klrin und dem Zeugen [X.] bestehenden Gemeinschaft der [X.] eheersetzenden Gemeinschaft zukomme, die es fr den [X.] objek-tiv unzumutbar erscheinen lasse, fr die Klrin mehr als monatlich 400 DMUnterhalt zu zahlen, § 1579 Nr. 7 BGB.- 7 -b) Die Revision wendet sich gegen den Ansatz des Berufungsgerichts,die Haushaltsfrung als die ehelichen Lebensverltnisse mitbestimmend [X.] und ein an deren Stelle [X.] (fiktives) Ersatzeinkommen in die[X.]ermittlung nach § 1578 BGB einzubeziehen. Im rigen [X.] ermessensfehlerhaft, ohne Feststellung der konkreten Verltnisse und oh-ne Darlegung der Sctzungsgrundlage einen bestimmten Geldbetrag anzu-setzen. Auch diese Einwfren im Ergebnis nicht zum Erfolg.Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 (- [X.] -FamRZ 2001, 986 ff.) entschieden, [X.] die - auf den [X.] - konkreten Barmittel immer nur ein Kriterium, nicht aber der alleinigeMaûstab fr die ehelichen Lebensverltnisse [X.] § 1578 BGB sein [X.]. Vielmehr seien die ehelichen Lebensverltnisse durch alles geprt, waswrend der Ehe fr den [X.] der Ehegatten nicht nur vorrge-hend tatschlich von Bedeutung ist, mithin auch durch disliche Mitarbeitdes nicht erwerbsttigen Ehegatten, die miturschlich fr den erreichten [X.] sei. In den Fllen, in denen der unterhaltsberechtigte [X.] wie hier - nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, wel-ches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen T-tigkeit angesehen werden kann, ist dieses Einkommen in die Berechnung des[X.] nach der Differenzmethode (bzw. wie hier nach der zum sel-ben Ergebnis frenden [X.]) einzubeziehen. Diesem Ansatzentspricht die vom [X.] vorgenommene Bedarfsermittlung, so-weit es das fiktive Erwerbseinkommen der Klrin aus einer ihr zuzumutendengeringfigen Bescftigung einbezogen hat.Entsprechendes gilt, jedenfalls fr den hier gegebenen Fall, fr denWert der Versorgungsleistungen, die die Klrin in der slichen Gemein-schaft mit ihrem neuen Partner tatschlich erbringt. [X.] sind auch- 8 -solche geldwerten Versorgungsleistungen als Surrogat fr die frre Haus-haltsttigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie sind insoweit nicht anders zubeurteilen als wenn die Klrin eine bezahlte Ttigkeit als Hauslterin [X.]. Ist die Erwerbsfigkeit des Unterhaltsberechtigten - wie hierkrankheitshalber - eingeschrkt, versorgt er aber daneben noch einen [X.], ist im Zweifel davon auszugehen, [X.] er diesslichen [X.]noch zustzlicrnehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - [X.]/86 - FamRZ 1987, 1011, 1013 a.E.). Davon ist ersichtlich auch das Ober-landesgericht ausgegangen, das den Wert dieser Ttigkeit der Klrin zuge-rechnet hat. Dann aber ist auch insoweit der Wert dieser Versorgungsleistun-gen als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer frren [X.] der Ehe anzusehen, ohne [X.] es hier noch auf die Frage ankme, ob essich dabei um [X.] aus einer Erwerbsttigkeit im eigentlichen Sinn han-delt (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 aaO; zweifelnd [X.] FamRZ 2001,1061, 1064).c) Auch die Bewertung der Haushaltsttigkeit der Klrin fr ihren jetzi-gen Partner mit einem Vorteil von 400 DM monatlich durch das Oberlandesge-richt begegnet keinen Bedenken. Die Sctzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ob-liegt in erster Linie dem Tatrichter und ist mit der Revision nur insoweit angreif-bar, als sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwruht oderwesentlichen Tatsachenvortrag auûer acht [X.] (st.Rspr. des [X.], vgl. nur[X.]Z 3, 162/175 f.; Urteil vom 18. Februar 1993 - [X.] - NJW-RR [X.], 796) oder wenn dem Urteil eine Auseinandersetzung mit den fr die Be-messung wesentlichen Umsticht zu entnehmen ist ([X.], Urteil vom16. Juni 1992 - [X.] - [X.], 1410). Solche Rechtsfehler zeigtdie Revision nicht auf.- 9 -Das [X.] hat bei der Bewertung entsprechend der Recht-sprechung des Senats im Ergebnis auf den objektiven Wert abgestellt, den [X.] und die [X.] fr den Partner hat (vgl.Senatsurteile vom 28. Mrz 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 662, 663 undvom 21. Dezember 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 487, 490). Dabei [X.] den konkreten Einzelfall bewertet und bercksichtigt, [X.] die Klrin ihrenBeitrag zur Lebensgemeinschaft in erster Linie in der [X.] anden Zeugen, aber auch durch sonstige Versorgungsleistungen erbringt. Es hatin diesem Zusammenhang festgestellt, [X.] der Zeuge [X.] bei der Kl-gerirnachtet und auch die Wochenenden und Feiertage sowie seine Ur-laubszeiten mit der Klrin verbringt, wrend er werktags bei seinen Elterndie Mahlzeiten einnimmt, wo auch seine Wsche gewaschen wird. Die auf die-sen Umstruhende Sctzung der der Klrin zugute kommendenVorteile auf 400 DM lt revisionsrechtlicher Prfung stand.4. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Urteil hinsichtlich [X.], zu dem die Unterhaltsverpflichtung nach § 1579 Nr. 7 BGB herab-zusetzen sei, nicht widersprchlich. Sowohl aus der Berechnung des [X.] auf S. 10 der [X.]ls auch aus dem [X.] auf [X.] folgt, [X.] das [X.] den 1. Januar 1999 [X.] fr die Herabsetzung des Unterhalts angenommen hat. [X.] Datum auf S. 9 des Berufungsurteils stellt sich als [X.]) Die [X.] Revision, das [X.] habe nicht in [X.], [X.] sich die Klrin ihrem jetzigen Partner noch [X.] Ehe zugewandt habe, so [X.] [X.] § 1579 Nr. 6 BGB nicht nur eineHerabsetzung, sondern eizliche Versagung des Unterhalts [X.] werden mssen, greift nicht [X.] 10 -Das Vorliegen eines Hrtegrundes nach § 1579 Nr. 6 BGB setzt ein of-fensichtlich schwerwiegendes, eindeutig allein bei dem unterhaltsberechtigtenEhegatten liegendes einseitiges Fehlverhalten voraus (st.Rspr. des Senats,vgl. nur Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 aaO). Dabei sieht § 1579 Satz 1BGB auch fr diese Flle, je nach Schweregrad, die [X.] der Versa-gung, Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung vor. [X.], [X.] im vorliegen-den Fall das Fehlverhalten der Klrin so schwer wog, [X.] nur die [X.] als rteste Sanktion angemessen gewesen wre, hat der [X.] nichts Ausreichendes vorgetragen. [X.] die Klrin sich dem Partnernoch wrend- 11 -bestehender Ehe zugewandt hat, [X.] allein noch nicht den Vorwurf ei-nes offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig bei ihr liegenden Fehlverhaltensgegen den [X.].[X.] Bundesrichter Prof. Dr. [X.]ist im Urlaub und verhindertzuunterschreiben.Blumenrr[X.]Ahlt

Meta

XII ZR 336/99

05.09.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. XII ZR 336/99 (REWIS RS 2001, 1449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1449

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.