Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2019, Az. AnwZ (Brfg) 57/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 7843

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Gegenstand

Irreführende Werbung und Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch einen Rechtsanwalt: Eintrag in ein Online-Branchenbuch unter der Rubrik "Patentanwälte in (...)" ohne Vorhandensein eines Patentanwalts in der Kanzlei


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das den Prozessbevollmächtigten des [X.] am 18. August 2018 an Verkündung statt zugestellte Urteil des 1. Senats des [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist als [X.]echtsanwalt im [X.]ezirk der [X.]eklagten zugelassen und unterhält seine Kanzleiräume in [X.]     . Er selbst ist [X.]echtsanwalt und Diplom-Ingenieur sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und gewerblichen [X.]echtsschutz. Er beschäftigt in seiner Kanzlei eine [X.]echtsanwältin und einen [X.]echtsanwalt im Angestelltenverhältnis. [X.]eide sind Fachanwältin bzw. Fachanwalt für gewerblichen [X.]echtsschutz.

2

Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 wandte sich [X.]echtsanwalt [X.]  an die [X.]eklagte und wies darauf hin, dass die Kanzlei des [X.] im [X.] unter "[X.].       .de" in der [X.]ubrik "Patentanwälte in [X.]       " eingetragen sei mit [X.], Kontaktdaten und dem Hinweis "[X.]ranchen: Patentanwälte, [X.]echtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht ...". Weder der Kläger noch die bei ihm beschäftigten [X.]echtsanwälte sind zugleich Patentanwälte. Nach dem Hinweis wurde vom Kläger der Eintrag dahingehend geändert, dass als [X.]ranche lediglich "[X.]echtsanwälte" genannt ist.

3

Die [X.]eklagte hörte den Kläger an und erteilte ihm mit [X.]escheid vom 28. Januar 2016 eine missbilligende [X.]elehrung. [X.]eanstandet wurde, dass der Eintrag des [X.] auf der Seite im [X.] "[X.].      .de" unter der [X.]ubrik "Patentanwalt in [X.]     " gegen § 43b [X.] in Verbindung mit § 6 [X.] verstoße.

4

Gegen diesen [X.]escheid hat der Kläger Klage erhoben, die vom [X.] abgewiesen worden ist.

5

Der Kläger beantragt die Zulassung der [X.]erufung und verfolgt seinen Klageantrag weiter.

6

II. Der Antrag des [X.] ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

7

1. Der [X.] hat ausgeführt, dass die Klage nicht begründet sei. Der streitgegenständliche [X.]escheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen [X.]echten. Die [X.]eklagte beanstande mit dem angefochtenen [X.]escheid zu [X.]echt den Umstand, dass der Kläger seine Werbung im [X.] unter "[X.].        .de" dahingehend schalte, dass beim Aufrufen mit dem [X.] "Patentanwälte, [X.]      " die Kanzlei des [X.] aufgeführt werde. Diese Werbung sei irreführend und deshalb unzulässig.

8

Eine Werbung sei dem [X.]echtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichte. Der [X.]echtsanwalt dürfe über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichteten und berufsbezogen seien.

9

Nach Auffassung des [X.]s seien die Grundsätze aus der Entscheidung des [X.] vom 18. Oktober 2012 ([X.], [X.], 409) im vorliegenden Fall anwendbar. Der Kläger habe sich mit seiner Kanzlei unter der [X.]ubrik "Patentanwalt" eintragen lassen. Es sei kein Hinweis darauf erfolgt, dass in der Kanzlei kein Patentanwalt tätig sei. Allein der Hinweis auf die [X.]ezeichnung als "[X.]echtsanwalt" bzw. "Fachanwalt" reiche nicht aus, um klarzustellen, dass ein Patentanwalt in der Kanzlei nicht beschäftigt sei. Der entsprechende Hinweis unter "[X.]ranche" enthalte auch keine hinreichende Klarstellung. Solche klarstellenden Hinweise seien nach der [X.]echtsprechung des [X.] bereits dann erforderlich, wenn ein [X.]echtsanwalt einen Eintrag unter einem "fachfremden" Oberbegriff vornehme, und zwar unabhängig davon, ob die Kanzlei, wie in dem vom [X.] entschiedenen Fall, auch die [X.]ezeichnung "Steuerbüro" und nicht nur "[X.]echtsanwalt" bei einer Eintragung in der [X.]ubrik "Steuerberater" führe.

Eine Irreführung werde auch nicht ausgeschlossen, weil der Kläger über die nötige Qualifikation verfüge, um in dem [X.]ereich des Patentrechts bzw. des gewerblichen [X.]echtsschutzes Mandanten entsprechend den Aufgaben eines Patentanwalts zu vertreten. Wenn ein [X.]echtsuchender auf der entsprechenden [X.]seite konkret nach einem "Patentanwalt" suche, so erwarte er zu [X.]echt, dass Patentanwälte angezeigt würden. Dies gelte unabhängig davon, dass möglicherweise auch Personen, welche diese [X.]ezeichnung nicht führten, über eine identische, ähnliche oder sogar bessere Qualifikation verfügen könnten.

2. Der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung ist unbegründet.

a) Ernsthafte Zweifel an der [X.]ichtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender [X.]echtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. [X.]spr.; [X.], [X.]eschluss vom 1. Februar 2019 - [X.] ([X.]) 76/18, juris [X.]n. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Der [X.] hat zutreffend angenommen, dass der angefochtene Verwaltungsakt der missbilligenden [X.]elehrung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen [X.]echten verletzt.

aa) Die [X.]eklagte war befugt, gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 [X.] dem Kläger gegenüber eine missbilligende [X.]elehrung zu erteilen und das Unterlassen der als pflichtwidrig eingestuften Werbung aufzuerlegen. Diese [X.]elehrung kann der Kläger seinerseits mit der Anfechtungsklage gerichtlich überprüfen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 2017 - [X.] ([X.]) 45/15, NJW 2017, 2556 [X.]n. 19 mwN; Urteil vom 27. Oktober 2014 - [X.] ([X.]) 67/13, NJW 2015, 72 [X.]n. 10).

bb) Die von der [X.]eklagten ausgesprochene missbilligende [X.]elehrung findet ihre Grundlage in § 43b [X.], § 6 Abs. 1 [X.].

(1) Das in § 43b [X.], § 6 Abs. 1 [X.] ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkungen der [X.]erufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.] 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; [X.], NJW 2004, 2656, 2657). In ähnlicher Form ist es im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedsstaaten aufgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des [X.]erufsstandes" im [X.]ahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der [X.]ichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des [X.]ates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im [X.]innenmarkt, A[X.]l. L 376 S. 36 und hierzu [X.], [X.] 2011, 681 [X.]n. 24, 30 sowie [X.], Urteil vom 13. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 43; Urteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 24/17, [X.], 2249 [X.]n. 17).

(2) Nach § 43b [X.] ist dem [X.]echtsanwalt Werbung (nur) erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die [X.]estimmung wird inhaltlich teilweise konkretisiert durch §§ 6 ff. [X.]. Gemäß § 6 Abs. 1 [X.] darf der [X.]echtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Hieraus ergibt sich ein Verbot irreführender Werbung ([X.], Urteil vom 3. November 2008 - [X.] ([X.]) 10/08, [X.][X.]AK-Mitt. 2009, 80 [X.]n. 6; [X.]eschluss vom 23. September 2002 - [X.] ([X.]) 67/01, [X.], 346). Das Sachlichkeitsgebot bedeutet für die [X.]echtsanwaltschaft, dass sie nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die im [X.]ereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2014 - [X.] ([X.]) 67/13, NJW 2015, 72 [X.]n. 12). Eine Werbung, die gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG verstößt, verlässt aber jedenfalls den [X.]ahmen berufsrechtlich zulässiger Werbung. Sie verletzt das Sachlichkeitsgebot und ist daher auch gemäß § 3a UWG [X.] unlauter ([X.], Urteil vom 9. Juni 2011 - I Z[X.] 113/10, NJW 2012, 235 [X.]n. 21).

(3) [X.]echtsfehlerfrei ist der [X.] davon ausgegangen, dass die Schaltung der Anzeige des [X.] für seine [X.]echtsanwaltskanzlei in den Online-Seiten "[X.].       .de" unter der [X.]ubrik "Patentanwälte in[X.]     " gemäß § 43b [X.] [X.]. § 6 Abs. 1 [X.] unzulässig ist, weil sie irreführend ist und damit das Sachlichkeitsgebot verletzt.

(a) Die [X.]eauftragung der Anzeige im Online-Angebot"[X.].       .de" ist ein werbendes Verhalten, da es darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kanzlei des [X.] zu gewinnen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. September 2002 - [X.] ([X.]) 67/01, [X.], 346 mwN). Es stellt zugleich ein berufliches und damit geschäftliches Handeln zu Wettbewerbszwecken im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG dar (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - [X.], [X.], 409 [X.]n. 26).

(b) Maßstab dafür, ob eine irreführende Werbung vorliegt, ist, wie angesprochene [X.]echtsuchende die beanstandete Werbung verstehen. Abzustellen ist dabei auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Lesers der Werbung (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2011 - I Z[X.] 113/10, NJW 2012, 235 [X.]n. 14; Urteil vom 2. Oktober 2003 - I Z[X.] 150/01, [X.]Z 156, 250, 252; Urteil vom 3. November 2008 - [X.] ([X.]) 10/08, [X.][X.]AK-Mitt. 2009, 80 [X.]n. 7). Irreführend ist Werbung, die geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochen Verkehrskreise Fehlvorstellungen hervorzurufen und so die Entschließungen der [X.]echtsuchenden in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - [X.], [X.], 409 [X.]n. 24; Urteil vom 18. März 2010 - I Z[X.] 172/08, G[X.]U[X.] 2010, 1024 [X.]n. 25).

(c) [X.]echtsfehlerfrei hat der [X.] angenommen, dass hier mit der Anzeige des [X.] in dem [X.]ranchenverzeichnis "[X.].       .de" eine irreführende Werbung des [X.] vorliegt. Nach § 18 Abs. 4 [X.] darf die [X.]erufsbezeichnung "Patentanwalt" nur nach der Zulassung geführt werden. Das unberechtigte Führen des Titels "Patentanwalt" ist nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 StG[X.] unter Strafe gestellt. Eine werbende Selbsteinschätzung durch den [X.]echtsanwalt darf nicht den Eindruck erwecken, eine Qualifikation sei durch ein formelles Verfahren erworben oder werde durch eine dritte Seite gebilligt([X.]eg-E, [X.]T-Drucks. 12/4993 S. 28 zu § 43b [X.]-E).

[X.]ei dem Online-[X.]ranchenbuch "[X.].      .de" handelt es sich nicht um eine allgemeine [X.]suchmaschine, die nach Homepages von Leistungsanbietern sucht. Vielmehr sind dort Anbieter von Leistungen in [X.]ubriken zusammengefasst aufgeführt mit speziell dafür gestalteten Anzeigen. Der Nutzer wird in die Lage versetzt, nach [X.]ubriken geordnet nach Anbietern zu suchen. Dementsprechend kann er davon ausgehen, dass in der [X.]ubrik, in der er sucht, Anbieter aufgeführt sind, die seiner Nachfrage entsprechend Leistungen anbieten.

Zutreffend hat der [X.] deswegen angenommen, dass ein [X.]echtsuchender unter der [X.]ubrik "Patentanwälte in [X.]      " die Erwartung hat, dass dort Kontaktdaten von Patentanwälten aufgeführt sind. Die Schaltung der Anzeige in der [X.]ubrik "Patentanwälte in [X.]      " musste deshalb aus Sicht des durchschnittlich informierten [X.]echtsuchenden den Eindruck erwecken, dass der Kläger selbst oder ein in seiner Kanzlei beschäftigter Anwalt Patentanwalt ist. Da dies nicht der Fall ist, handelt es sich bei der Anzeige in dieser [X.]ubrik um eine objektiv unrichtige Angabe (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - [X.], [X.], 409 [X.]n. 38).

Dieser irreführende Eindruck wird auch nicht durch einen klarstellenden Hinweis beseitigt. Allein der Umstand, dass die Überschrift der Anzeige "[X.]echtsanwälte Fachanwälte" heißt, genügt für sich genommen nicht, deutlich zu machen, dass in der Kanzlei kein Patentanwalt tätig ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - I Z[X.] 137/13, [X.], 409 [X.]n. 38). Wer konkret in der Kanzlei tätig wird, ist in der Anzeige nicht dargestellt. Es ergibt sich aus dieser Überschrift nicht zwingend, dass kein Patentanwalt in der Kanzlei tätig ist. Die zusätzliche Angabe "[X.]ranche: [X.]echtsanwälte", die schon optisch klein gestaltet ist, macht für den durchschnittlichen Leser nicht hinreichend deutlich, dass in der Sozietät kein Patentanwalt tätig ist.

Die Irreführung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil [X.]echtsanwälte grundsätzlich auch berechtigt sind, [X.]echtsuchende in den Angelegenheiten zu vertreten, in denen Patentanwälte tätig sind. Wer nach einem Patentanwalt sucht, wird speziell dessen Qualifikation erwarten. Diese unterscheidet sich von einem normalen [X.]echtsanwalt erheblich. Neben der rechtlichen [X.]efähigung ist Voraussetzung für den Erwerb der Zulassung als Patentanwalt die technische [X.]efähigung nach § 6 PA[X.] Dafür bedarf es nicht nur eines erfolgreichen Studiums eines naturwissenschaftlichen oder technischen Fachs, sondern auch der Ableistung eines Jahres praktischer technischer Tätigkeit, sofern davon nicht unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden kann (§ 6 Abs. 1 [X.]). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er oder die bei ihm angestellten [X.]echtsanwälte Fachanwälte für gewerblichen [X.]echtsschutz sind und er zudem ein technisches Studium absolviert hat. Ob der Kläger auch praktische technische Tätigkeiten in einer die Zulassung als Patentanwalt erforderlichen Weise abgeleistet hat, hat er nicht vorgetragen. Auch wenn der Kläger oder seine bei ihm tätigen [X.]echtsanwälte nach seiner Auffassung einem Patentanwalt gleichwertige Fähigkeiten haben, ist dies allein Ausdruck einer Selbsteinschätzung. Die Werbung in der [X.]ubrik "Patentanwälte" lässt ohne klarstellenden Hinweis für den [X.]echtsuchenden nicht deutlich werden, dass diese Erfahrungen und [X.]efähigungen nicht im Zulassungsverfahren zur Patentanwaltschaft anerkannt wurden.

(d) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, nach den Grundsätzen der Entscheidung des [X.] vom 18. Oktober 2002 ([X.], [X.], 409) sei davon auszugehen, dass eine irreführende Werbung nicht vorliege. In der dortigen Entscheidung sei lediglich eine Irreführung darin gesehen worden, dass in der [X.]ubrik "Steuerberater" zusätzlich zur [X.]ezeichnung "[X.]echtsanwalt" die Angabe "Steuerbüro" gemacht worden sei. Ein ähnlicher Hinweis fehle in seiner Anzeige.

Jede Werbung ist im Einzelfall und für sich genommen zu würdigen. Der Sachverhalt, über den der [X.] am 18. Oktober 2012 ([X.], [X.], 409) zu entscheiden hatte, weicht in wesentlichen Gesichtspunkten von dem hier zu beurteilenden ab. Im dortigen Verfahren war der [X.]echtsanwalt, der sich als "[X.]echtsanwaltskanzlei und Steuerbüro" bezeichnete, allein in seiner Kanzlei tätig. In der Kanzlei des [X.] arbeiten zwei [X.]echtsanwälte und eine [X.]echtsanwältin, die in der Werbung nicht genannt werden und mit der Überschrift "[X.]echtsanwälte und Fachanwälte" zusammenfassend beschrieben werden. Das erhöht die Gefahr eines Missverständnisses, da die einzelnen [X.]erufsträger nicht bezeichnet sind, sondern unter zwei im Plural gehaltenen Sammelbezeichnungen zusammengefasst sind. [X.]eim durchschnittlichen Leser kann deshalb der Eindruck entstehen, einer von diesen weiteren nicht genannten [X.]echtsanwälten sei auch Patentanwalt.

Soweit der Kläger die Entscheidung des [X.] dahingehend interpretiert, dass lediglich die Angabe "Steuerbüro" die Unzulässigkeit der Werbung zur Folge gehabt hätte, greift dies nicht durch. Der Kläger meint, der Entscheidung entnehmen zu können, ohne diese Angabe sei die Werbung zulässig gewesen. Der [X.] hat in dem dortigen Fall den Sachverhalt eigenständig bewertet und miteinbezogen, dass die Angabe "Steuer-büro" erfolgt war. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich nicht, dass dies die alleinige Grundlage dafür war, dass die Werbung als unzulässig bewertet wurde. Der [X.] ist in dem dortigen Fall vielmehr unabhängig von den tatsächlichen Kenntnissen des [X.]erufsträgers davon ausgegangen, dass eine objektiv unrichtige Werbeangabe vorlag, weil der [X.]erufsträger im dortigen Verfahren sich unter der [X.]ubrik "Steuerberater" in den "Gelben Seiten" hat eintragen lassen. Der Umstand, dass nach der Auffassung des [X.] die [X.]eifügung der [X.]ezeichnung "[X.]echtsanwalt" angesichts der Werbung unter der [X.]ubrik "Steuerberater" keine hinreichende Klarstellung gewesen sei, spricht gegen die Auffassung, eine isolierte Werbung mit der [X.]ezeichnung "[X.]echtsanwalt" unter der [X.]ubrik "Steuerberater" sei zulässig, wenn ein Hinweis darauf fehle, dass weder der [X.]erufsträger selbst oder ein bei ihm Angestellter Steuerberater ist.

(e) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, bei der Onlineseite "[X.].        .de" handele es sich um eine Onlinesuchmaschine. Er habe bei der Anzeige "[X.].       .de" die Schlüsselwörter "Patentanwälte" beauftragt. Dabei handele es sich um einen [X.]. Diese [X.]enutzung von Schlüsselwörtern bei Suchmaschinen sei jedoch keine Irreführung, sondern zulässig, da der durchschnittliche Nutzer davon ausgehe, dass als Ergebnis nicht nur Patentanwälte ausgegeben würden. Der [X.] habe insofern auch außer [X.] gelassen, dass es sich bei dem hier in Frage stehenden Medium "[X.].       .de" nicht um ein Druckwerk, sondern um eine [X.]seite handele.

[X.] sind Informationen im Quelltext einer [X.]seite, die als Schlüsselwörter vom [X.]etreiber einer solchen Seite eingegeben werden, um deren Auffinden mit einer Suchmaschine zu ermöglichen. Durch den [X.] wird die [X.]seite bei Eingabe dieses [X.]egriffs weltweit auffindbar, so dass der [X.] den Suchvorgang beeinflusst ([X.], Urteil vom 9. November 2017 - I Z[X.] 134/16, G[X.]U[X.] 2018, 417 [X.]n. 44 mwN). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um [X.] auf der Homepage des [X.], die bei einer [X.]echerche mit einer [X.]suchmaschine angezeigt werden. Vielmehr hat der Kläger eine besondere Anzeige auf der Onlineseite "[X.].       .de" geschaltet, und sich unter der [X.]ubrik "Patentanwälte" mit eben diesem Schlüsselwort eintragen lassen. Die rechtlichen Grundsätze für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von [X.] können auf den vorliegenden Fall daher nicht angewandt werden.

Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, dass ein Eintrag im [X.] anders zu beurteilen sei als in einem Druckwerk. Liegt eine irreführende Werbung vor, kommt es nicht auf das Medium an, in dem diese erfolgt ([X.], NJW 2004, 2656, 2558).

(f) Die missbilligende [X.]elehrung der [X.]eklagten ist auch verhältnismäßig. Sie hat den Werbeauftritt des [X.] nur in der konkreten Form für unzulässig erklärt. Es ist dem Kläger nicht generell untersagt, sich in der [X.]ubrik "Patentanwälte in [X.]     " mit seiner Kanzleibezeichnung eintragen zu lassen. Er muss lediglich durch geeignete Hinweise klarstellen, dass in seiner Kanzlei kein Patentanwalt tätig ist, wozu die [X.]eifügung allein des Zusatzes "[X.]echtsanwälte" nicht ausreicht (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - [X.], [X.], 409 [X.]n. 38). Durch einen entsprechenden klaren Hinweis in seiner Anzeige, der ihm unschwer möglich ist und ihn kaum belastet, werden Irreführungen der [X.]echtsuchenden vermieden.

b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Er setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe [X.]echtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen [X.]echtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden [X.]echtssatz nicht deckt ([X.], [X.]eschluss vom 26. Juni 2018 - [X.] ([X.]) 5/18, NJW 2018, 2645 [X.]n. 18 mwN). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Urteil des [X.]s weiche von der Entscheidung des [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - [X.], [X.], 409 ab. Der [X.] hat sich mit seiner Entscheidung aber wie dargelegt an die Vorgaben dieser Entscheidung gehalten und keine abweichenden [X.]echtssätze aufgestellt. Er hat vielmehr die in der Entscheidung genannten Grundsätze auf den Einzelfall angewandt.

c) Weitere [X.]erufungszulassungsgründe sind vom Kläger weder dargetan noch ersichtlich.

III. [X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Limperg     

        

Wöstmann     

        

[X.]emmert

        

Wolf     

        

Merk     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 57/18

25.04.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 18. August 2018, Az: AGH 6/16 (I 4)

§ 43 S 1 BRAO, § 43b BRAO, § 73 Abs 1 Nr 1 BRAO, § 73 Abs 1 Nr 4 BRAO, § 6 Abs 1 PatAnwO, § 6 Abs 1 RABerufsO, § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2019, Az. AnwZ (Brfg) 57/18 (REWIS RS 2019, 7843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7843

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