Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. XI ZR 78/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1560

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom23. September 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] sowiedie Richterin [X.] 23. September 2003beschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] des [X.] am Mainvom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des [X.].Der Gegenstandswert für das [X.] 127.822,97 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch dieFortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] nicht(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).- 3 -Entgegen den [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde hat das [X.] auch nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährungrechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfreidarauf schließen ließen, daß das Berufungsgericht tatsächliches [X.] des Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genom-men oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat ([X.], Beschluß vom27. März 2003 - [X.], NJW 2003, 1943, 1947, m.w.Nachw., zumAbdruck in [X.]Z vorgesehen). Dies gilt insbesondere auch für die [X.], das Berufungsgericht habe den [X.] die Beweisantritte des Beklagten zur angeblichen [X.] Rechtsfolgen einer Bürgschaft durch den Mitarbeiter der Klägerinrechtswidrig übergangen. Diesen Vortrag hatte bereits das [X.],auf dessen Urteil das Berufungsgericht verwiesen hat, angesichts [X.] des Falles für unschlüssig [X.] -Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2Halbs. 2 ZPO abgesehen.[X.] [X.] Joeres Wassermann Mayen

Meta

XI ZR 78/03

23.09.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. XI ZR 78/03 (REWIS RS 2003, 1560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1560

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.