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PDF anzeigen[X.]/03vom23. September 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] sowiedie Richterin [X.] 23. September 2003beschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] des [X.] am Mainvom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des [X.].Der Gegenstandswert für das [X.] 127.822,97 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch dieFortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] nicht(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).- 3 -Entgegen den [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde hat das [X.] auch nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährungrechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfreidarauf schließen ließen, daß das Berufungsgericht tatsächliches [X.] des Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genom-men oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat ([X.], Beschluß vom27. März 2003 - [X.], NJW 2003, 1943, 1947, m.w.Nachw., zumAbdruck in [X.]Z vorgesehen). Dies gilt insbesondere auch für die [X.], das Berufungsgericht habe den [X.] die Beweisantritte des Beklagten zur angeblichen [X.] Rechtsfolgen einer Bürgschaft durch den Mitarbeiter der Klägerinrechtswidrig übergangen. Diesen Vortrag hatte bereits das [X.],auf dessen Urteil das Berufungsgericht verwiesen hat, angesichts [X.] des Falles für unschlüssig [X.] -Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2Halbs. 2 ZPO abgesehen.[X.] [X.] Joeres Wassermann Mayen
Meta
23.09.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. XI ZR 78/03 (REWIS RS 2003, 1560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1560
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