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PDF anzeigen[X.][X.]/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 13. Dezember 2007 beschlossen: Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-beschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 26. März 2007 Prozesskostenhilfe zu ge-währen, wird zurückgewiesen. Gründe: Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 [X.], § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 6, § 7, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre jedoch unzuläs-sig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1 1. Die Gläubigerin ist [X.] (§ 38 [X.]) und war damit berechtigt, den [X.] zu stellen (vgl. § 290 Abs. 1 Halbs. 1 [X.]; vgl. zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] [X.], [X.]. v. 22. Februar 2007 - [X.] ZB 2 - 3 - 120/05, [X.], 357). Die Gläubigerin hat sich am Verfahren beteiligt; sie hat ihre Forderung zur Tabelle angemeldet. Sie ist bei der [X.] zu be-rücksichtigen (vgl. § 189 Abs. 1 [X.]). Die Gläubigerin konnte den [X.] schriftlich stellen. Das Insolvenzgericht durfte im Juli 2006, wie geschehen, im Verbraucherinsolvenz-verfahren gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 312 Abs. 2 [X.] anord-nen, dass Teile des Verfahrens, insbesondere das Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, schriftlich durchgeführt werden ([X.], [X.]. v. 20. März 2003 - [X.] ZB 388/02, [X.], 980, 982). 3 2. Der Schuldner war verpflichtet, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 97 Abs. 1 [X.] auch durch Vorlage von Belegen nachzukommen ([X.], [X.]: v. 19. Januar 2006 - [X.] ZB 14/03, Z[X.] 2006, 264, 265). Dass er diese 4 - 4 - Verpflichtung grob fahrlässig nicht erfüllt hat, hat das Beschwerdegericht in [X.] tatrichterlichen Verantwortung bejaht, ohne dass ihm Verfahrensfehler von verfassungsrechtlicher Relevanz unterlaufen wären. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.10.2006 - 71 IK 17/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 T 990/06 -
Meta
13.12.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZB 88/07 (REWIS RS 2007, 268)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 268
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