Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZB 32/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2912

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 12. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der Zivilkammer 26 des [X.] vom 2. Februar 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Schuldner wendet sich gegen die am 11. Januar 2005 beschlossene Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewie-sen und sich hierbei den Ausführungen des Insolvenzgerichts in der Nichtabhil-feentscheidung, der nichts hinzuzufügen sei, angeschlossen. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben. Das [X.] hat die Eröffnungsentscheidung erneut bestätigt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-sätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das [X.] ausdrücklich bezogen hat, ist geklärt, dass die Eröffnung des [X.] einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung (Eröffnungsstunde) vor-aussetzt und dessen nachträglicher Wegfall nur im Verfahren des § 212 [X.] geltend gemacht werden kann ([X.], [X.]. v. 27. Juli 2006 - [X.] ZB 204/04, [X.], 1957, 1958 f, zur [X.] bestimmt in [X.]Z 169, 17). Dies hat der Senat neben anderen Erwägungen auch daraus hergeleitet, dass in der Eröffnungsentscheidung nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 [X.] die Stunde der Eröffnung anzugeben ist und hierdurch jeglicher Zweifel ausgeschlossen werden soll, wann die Wirkungen der mit der Eröffnung verbundenen Eingriffe in die Rechte des Schuldners und in die Rechte Dritter eintreten. Bezogen auf diesen Zeit-punkt ist daher gemäß § 17 [X.] auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners festzustellen ([X.], aaO S. 1959). 3 Am 11. Januar 2005, 10.50 Uhr (Eröffnungsstunde) war die durch Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2002 titulierte Forderung der beteiligten Gläubigerin unstreitig noch nicht erfüllt. Dies rechtfertigt den [X.] der Gläubigerin (§ 14 Abs. 1 [X.]). Die von der Rechtsbe-schwerde erwähnte Erklärung der [X.], wonach demnächst mit dem Eingang des [X.] zu rechnen gewesen sei, ändert hieran nichts. 4 - 4 - Diese Erklärung stand, worauf der angefochtene [X.]uss mit Recht hinweist, unter dem Vorbehalt der der Bank "vorliegenden Informationen" und erfolgte überdies nur "unter banküblichem Vorbehalt". 2. Verfahrensgrundrechte des Schuldners, insbesondere dessen rechtli-ches Gehör, wurden nicht verletzt. 5 a) Aus den in der Rechtsbeschwerdebegründung in Bezug genommenen Ausführungen im [X.] des Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Mai 2005 in dem Verfahren [X.] ZB 88/05 ergibt sich kein Gehörsverstoß, der entschei-dungserheblich geworden sein könnte. Der Schuldner hat durch Verfügung des Insolvenzgerichts vom 4. Januar 2005 Gelegenheit erhalten, zu dem Insolvenz-antrag der beteiligten Gläubigerin Stellung zu nehmen, und hat mit [X.] seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Januar 2005 auch Stel-lung genommen, insbesondere zu seiner Liquiditätslage. In diesem [X.] räumt der Schuldner einen kurzfristigen Liquiditätsbedarf von ca. 285.000 • ein, den er aber durch angekündigte Zahlungen über das Konto seiner Ehefrau [X.] "über das Konto einer nahen Angehörigen" decken wolle. Diese Ausführun-gen hat das [X.] berücksichtigt, sie aber nicht als erheblich angesehen. Hierin liegt kein Gehörsverstoß. Angesichts dieses Schuldnervorbringens in Verbindung mit den von dem Insolvenzgericht festgestellten weiteren fälligen Verbindlichkeiten von 2,7 Mio. Euro erübrigten sich aus der von der Vorinstanz gebilligten Sicht des Insolvenzgerichts weitere Ermittlungen zur Zahlungsunfä-higkeit. Einer nochmaligen Anhörung des anwaltlich beratenen Schuldners be-durfte es nicht. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, was der Schuldner zu den anderen von der Vorinstanz zugrunde gelegten fälligen Forderungen vorgetragen hätte. 6 - 5 - b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, der Schuldner sei nicht zu den [X.] des Insolvenzgerichts zu der Frage der [X.] (§ 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]) gehört worden, stellt die Eröffnungsentscheidung nicht in Frage. Die festgestellte [X.] wird von dem Schuldner im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht aufgegriffen. Auch die Rechtsbeschwerde trägt nicht vor, was sie im Falle einer Anhörung zu den dies-bezüglichen telefonischen Ermittlungen geltend gemacht hätte. 7 Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Insolvenzgericht habe Informati-onen zur Zahlungsunfähigkeit verwertet, die es ebenfalls telefonisch von dem Sachverständigen erfragt habe, hat das [X.] seine Entscheidung hierauf nicht gestützt. Die vom [X.] zugrunde gelegte Deckungslücke ergibt sich schon aus dem Vortrag des Schuldners selbst. 8 - 6 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 9 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.01.2005 - 67c IN 6/05 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2007 - 326 [X.]/06 -

Meta

IX ZB 32/07

12.07.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZB 32/07 (REWIS RS 2007, 2912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2912

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.