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PDF anzeigen[X.][X.]/06 vom 18. Januar 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 18. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juli 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem [X.] eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). 1 1. Die §§ 6, 7 [X.] finden auf [X.], die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in [X.]Z 156, 92 nicht abge-druckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskosten-hilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 aaO; v. 28. September 2004 - [X.] ZB 245/02, [X.] 2005, 37). Daran fehlt es hier. 2 - 3 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 [X.] statthaft; denn dem unter Mitwirkung eines [X.] angebrachten Prozesskostenhilfegesuch und den weite-ren Erklärungen im Verfahren kann kein hilfsweise gestellter Antrag auf Beiord-nung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 [X.] entnommen werden. Davon abgesehen ist rechtlich bereits geklärt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (§ 4a Abs. 2 [X.]), vor einer Stundung also nicht möglich ist ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZA 12/03, [X.], 647, 648; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37). 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.]), Entscheidung vom 02.05.2006 - 59 [X.][X.], Entscheidung vom 03.07.2006 - 2 T 458/06 -
Meta
18.01.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. IX ZB 108/06 (REWIS RS 2007, 5712)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5712
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