Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 20/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10225

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2008 - 29 U 5319/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung des [X.], den [X.] zu [X.] bis 4 und den [X.] zu [X.] und 2 abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2007 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

II. in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden [X.] zu dem Werk [X.] von [X.] vom 21. Februar/7. März 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit incl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von 18,50 Euro pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt fällig werden: im Zuge der Ablieferung.

2. Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Vervielfältigungsstücke 5.000 Exemplare, erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 0,8% vom Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) des verkauften Buches, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres.

3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des [X.] zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf [X.] geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar.

4. An den Erlösen aus Nutzungen durch den Verlag, die nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, ist der Übersetzer mit einem Fünftel des [X.] beteiligt; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer; fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres.

5. An den Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte - insbesondere Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen - ist der Übersetzer mit einem Fünftel des [X.] beteiligt; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer; fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres.

[X.] dem Kläger über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen,

1. welche nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat, nach Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe und der Zahl der verkauften Exemplare, welche Erlöse sie dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren;

2. welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren;

3. welche Rechte der Beklagte wann, an [X.] und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren;

IV. an den Kläger 13.073,04 Euro brutto zu zahlen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Übersetzer; der Beklagte ist eine Verlagsgesellschaft. Die Parteien schlossen am 21. Februar/7. März 2002 einen Vertrag, mit dem sich der Kläger zur Übersetzung des Romans "[X.]" des Autors [X.] verpflichtete. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt:

§ 4 Rechteeinräumung

1. Soweit in der Person des Übersetzers in Ausübung der Übersetzung Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt er dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des der Übersetzung zugrundeliegenden Lizenzvertrages das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung.

2. Der Übersetzer räumt dem Verlag außerdem folgende ausschließliche Nebenrechte ein: […]

3.  Darüber hinaus räumt der Übersetzer dem Verlag weiter folgende ausschließliche Nutzungsrechte ein: […]

4.  Der Übersetzer räumt dem Verlag schließlich folgende ausschließliche Nebenrechte ein: […]

5.  Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder [X.] an diesen Rechten einzuräumen. […]

§ 6 Honorar

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit incl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von 18,50 Euro pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt fällig werden: im Zuge der Ablieferung.

2. Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Bücher 20.000 Expl., erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 1%, bei Sonderausgaben 0,5% vom [X.], fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres.

3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des [X.] zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf [X.] geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar.

4. An den Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten gemäß § 4 erhält der Übersetzer 5% vom Nettoverlagsanteil, fällig [X.]. Absatz 2.

2

Der Kläger ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Er verlangt von dem Beklagten die Einwilligung in die Änderung des Vertrages, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird.

3

Der Kläger hat zuletzt im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen

I[X.] in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden [X.] zu dem Werk [X.] von [X.] vom 21. Februar/7. März 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:

6.1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 32 Euro pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), fällig bei Ablieferung.

6.2. Der Übersetzer erhält zusätzlich zum [X.] in Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der [X.] in Höhe von

- bis einschließlich des 20.000. Exemplars 2% bei [X.] und 1% bei Taschenbuchausgaben;

- ab dem 20.001. Exemplar 2,4% bei [X.] und 1,2% bei Taschenbuchausgaben;

- ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei [X.] und 1,4% bei Taschenbuchausgaben;

- ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei [X.] und 1,6% bei Taschenbuchausgaben.

6.3. Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die [X.], die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der [X.] zu berücksichtigen.

6.4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen am Werk eingehen, erhält der Übersetzer 25%.

6.5. Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte nach § 34 [X.] erhält der Übersetzer 50% des Nettoerlöses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den Käufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten.

6.6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate. Bei [X.] oder Lizenzvergaben mit im Einzelfall höheren Erlösen als 2.000 Euro erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

6.7. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.

6.8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, [X.]n sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.

Hilfsweise:

zur Anpassung in die Abänderung des § 6 des unter [X.] genannten Übersetzervertrages dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, den Umfang der [X.] berücksichtigende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung an seiner Übersetzung gewährt wird, die insgesamt über das Honorar des genannten Übersetzervertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.

II[X.] ihm über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus

1. Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem unter I[X.] genannten Werk in seiner Übersetzung bei dem Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach Ländern, Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und des Nettoladenpreises,

2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat und wie viele Exemplare verkauft wurden, nach Kalenderjahren und Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe sowie des Nettoladenpreises,

3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei insgesamt erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war und welche geldwerten Vorteile sie neben den [X.] aus der Beteiligung am [X.] ([X.]) erzielte, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren,

4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte der Beklagte wann, an [X.] und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat und welche Erlöse er dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.

[X.] 1. an ihn 50.132,11 Euro netto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
      aus 34.035,78 Euro seit dem 01.01.2006 bis zur Klageerhebung und aus 36.215,78 Euro ab Klageerhebung und
      aus 50.132,11 Euro ab dem 28.02.2007 zu bezahlen;

2. den sich aus der Abänderung und dem [X.] ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen an den Kläger zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage).

4

Das [X.] hat unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Hilfsantrag auf gerichtliche Abänderung des [X.] und dem [X.] teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen ([X.], ZUM 2009, 300). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

5

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf Abänderung der vertraglichen [X.]ung sei weder nach dem Hauptantrag zu [X.] noch nach dem Hilfsantrag zu [X.] begründet. Daraus folge zugleich die Unbegründetheit der mit dem Antrag zu IV erhobenen Zahlungsansprüche. Auch der mit dem Antrag zu [X.]I verfolgte Auskunftsanspruch sei nicht gegeben. Hierzu hat es ausgeführt:

6

Es bestehe kein Änderungsanspruch des [X.] nach § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.], da die in § 6 des Vertrags getroffene [X.]ung nicht unangemessen sei. Da es keine gemeinsame [X.] gebe, sei eine Vergütung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] angemessen, wenn sie im [X.]punkt des Vertragsschlusses dem entspreche, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und [X.]punkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei.

7

Nach diesen Maßstäben sei grundsätzlich eine Absatzvergütung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel bei einem Basissatz von 2% des [X.] bei [X.] und 1% des [X.] bei [X.] - mindestens jedoch 14,32 Euro je Normseite - sowie eine hälftige Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten an der Übersetzung bei einer Anrechnung des [X.]s auf die Absatz- und die Nebenrechtsbeteiligung angemessen.

8

Die vereinbarte [X.]ung weiche hiervon zwar in mehrfacher Hinsicht ab. Das [X.] sei mit 18,50 Euro pro Normseite höher und nicht auf die [X.] anzurechnen. Das [X.] falle dagegen erst ab dem Verkauf von 20.000 Exemplaren an, sei mit 1% (bei Sonderausgaben mit 0,5%) niedriger und steige nicht mit den Absatzzahlen an. Eine Nebenrechtsvergütung sei nur in Höhe von 5% des [X.] vorgesehen. Insgesamt sei die vereinbarte [X.]ung gleichwohl angemessen.

9

Der Kläger könne auch keine Ergänzung des [X.] um Regelungen einen Wegfall der Buchpreisbindung (Hauptantrag zu [X.] zu § 6.3 des Vertrages) und eine Übertragung von Nutzungsrechten (Hauptantrag zu [X.] zu § 6.5 des Vertrages) beanspruchen. Für die vom Kläger erstrebte Vertragsergänzung um eine Regelung zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Hauptantrag zu [X.] zu § 6.6 des Vertrages) und einen Wirtschaftsprüfervorbehalt (Hauptantrag zu [X.] zu § 6.8 des Vertrages) fehle es an einer Rechtsgrundlage.

B. Die Revision des [X.] hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von dem [X.]n entsprechend dem Hilfsantrag zu [X.] die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die zu einer angemessenen Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte führt (dazu B [X.]). Auf den Hilfsantrag zu [X.] ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen (dazu B [X.]I). Der Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu [X.]I 2 bis 4 (dazu [X.]) und der [X.] zu [X.] und 2 (dazu [X.]) können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden.

I. Der Hilfsantrag zu [X.] ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klageantrags. [X.] aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.], [X.]Z 182, 337 Rn. 13 - [X.], mwN). Der Kläger hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu [X.] eine Größenordnung seiner Vorstellung genannt.

[X.]. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger von dem [X.]n nach § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Einwilligung in die Änderung des [X.] beanspruchen. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.

1. Die in ihrer derzeit geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in [X.] getretene Bestimmung des § 32 [X.] ist auf den am 21. Februar/7. März 2002 geschlossenen Übersetzungsvertrag anzuwenden. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist sie auch auf Verträge anwendbar, die in der [X.] vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern - wie hier - von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

Hat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist § 32 [X.] anwendbar nicht "soweit", sondern "sofern" von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird ([X.]Z 182, 337 Rn. 16 - [X.], mwN).

2. Die Übersetzungen des [X.] stellen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 [X.] Urheberrechtsschutz genießen (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 1999 - [X.], [X.], 144 f. - Comic-Übersetzungen [X.], mwN).

3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angemessen.

a) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 [X.] bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist eine nach gemeinsamen [X.]n (§ 36 [X.]) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen [X.]n, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im [X.]punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und [X.]punkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken ([X.]Z 182, 337 - [X.]) und von Sachbüchern ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, [X.] 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Vergütung regelmäßig nur dann angemessen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem [X.] am ehesten, die Vergütung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter dadurch Erlöse, dass er [X.] das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, gebietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes, dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erlösen zu gewähren. Zur näheren Bestimmung der danach angemessenen Vergütung von Übersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen [X.]n für Autoren belletristischer Werke in [X.]" als Orientierungshilfe herangezogen.

Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des [X.] bei [X.] und in Höhe von 1% des [X.] bei [X.] beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes [X.] als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für [X.] auf 0,8% des [X.] und für [X.] auf 0,4% des [X.] herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist ([X.]Z 182, 337 Rn. 36 - [X.]; [X.], [X.] 2010, 16 Rn. 36). Daran hält der Senat - wie er in der ebenfalls heute verkündeten Entscheidung "[X.]" näher ausgeführt hat ([X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.] Rn. 20 bis 31) - auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest.

Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den Übersetzern darüber hinaus als angemessene Vergütung grundsätzlich die Hälfte des [X.] zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er [X.] das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. Gegen diese Beurteilung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des Übersetzers an solchen Erlösen genauer zu bestimmen und sie zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Der Senat hat in der heute verkündeten Entscheidung "[X.]" im einzelnen ausgeführt ([X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.] Rn. 32 bis 43), dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er [X.] das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, danach grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt. Der [X.], den der Übersetzer erhält, darf allerdings den [X.], der dem Verlag verbleibt, nicht übersteigen. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.

c) Nach diesen Maßstäben ist die vereinbarte Vergütung keine angemessene Vergütung.

aa) Der Kläger kann für die Einräumung der räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an seinen Übersetzungen des Romans als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8% des [X.] bei [X.] und in Höhe von 0,4% des [X.] bei [X.] beanspruchen, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das ihm als Garantiehonorar vereinbarte [X.] von 18,50 Euro pro Normseite für sich genommen üblich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütungssätze vorliegen. Darüber hinaus steht ihm als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des [X.] zu.

bb) Nach § 6 Nr. 2 des Vertrags erhält der Kläger ab dem 20.000sten Exemplar ein zusätzliches Honorar von 1% (bei Sonderausgaben 0,5%) vom [X.]. Die Revision macht zutreffend geltend, dass 1% des [X.]es nach dem vom Berufungsgericht übergangenen und vom [X.]n nicht bestrittenen Vorbringen des [X.] nach Abzug des Buchhandelsrabatts etwa 0,5% des [X.] entspricht. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass der [X.] ein reiner [X.] ist und die Regelung daher allein eine Eigenverwertung des Werkes durch den [X.]n als Hardcover-Ausgabe erfasst. Der vereinbarte Vergütungssatz liegt damit erheblich unter dem angemessenen Vergütungssatz von 0,8% des [X.] für [X.]. Zudem ist die vereinbarte Vergütung erst ab dem 20.000sten und nicht bereits ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen. Nach § 6 Nr. 4 des Vertrags ist der Kläger lediglich an den Erlösen aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen zu beteiligen. Der [X.] beträgt zudem nur 5% vom Nettoverlagsanteil. Auch diese Beteiligung ist erheblich geringer als die angemessene Beteiligung an sämtlichen Nebenrechtserlösen in Höhe von einem Fünftel des [X.]. Die angemessene Beteiligung beträgt im Streitfall - auch für Taschenbuch- und Buchclublizenzen - 12% (Autorenanteil 60%).

cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar vereinbarte [X.] von 18,50 Euro pro Normseite überschreite den Rahmen des für die Tätigkeit des [X.] üblichen und angemessenen [X.]s, so dass eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Höhe des [X.]s von 18,50 Euro benachteilige den Kläger nicht unangemessen; es hat demnach nicht festgestellt, dass das vereinbarte [X.] über dem für die Tätigkeit des [X.] üblichen und angemessenen [X.] liegt.

Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des [X.]n übergangen, aus dem sich ergebe, dass das vereinbarte Nettoseitenhonorar von 18,50 Euro erheblich über dem im [X.]punkt des Abschlusses des Übersetzungsvertrags am 21. Februar/7. März 2002 für die Tätigkeit des [X.] üblichen und angemessenen [X.] gelegen habe. Der [X.] habe dargelegt, dass der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung allenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen sei. Von den im [X.]punkt des Vertragsschlusses noch gültigen Mittelstandsempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft literarischer Übersetzerinnen und Übersetzer in der [X.] und im [X.] werde für Übersetzungen mit durchschnittlichen Anforderungen eine Normseitenvergütung von umgerechnet 16,87 Euro empfohlen und gemäß den Erläuterungen ausdrücklich als angemessen und üblich bezeichnet. Nach dem vom [X.]n vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. vom 15. Oktober 2003 hätten pauschale Vergütungen für Übersetzungen aus dem [X.] seinerzeit bei 15,50 Euro pro Normseite gelegen. Die vom [X.]n weiter vorgelegte Honorarumfrage des [X.] (VdÜ) sei aufgrund der sogenannten "[X.]", die zwischen Januar 2002 und November 2004 eingesandt worden seien, zu dem Ergebnis gekommen, dass für Übersetzungen aus dem [X.] durchschnittlich 16,90 Euro und für mittelschwere Übersetzungen 17,90 Euro gezahlt worden seien.

Selbst wenn der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung im Streitfall lediglich durchschnittlich gewesen sein sollte, könnte die vereinbarte Normseitenvergütung von 18,50 Euro nach den vom [X.]n herangezogenen Empfehlungen, Gutachten und Umfragen, die hierfür Normseitenvergütungen von 15,50 Euro bis 17,90 Euro nennen, zwar möglicherweise als überdurchschnittlich, nicht aber als unangemessen hoch angesehen werden.

dd) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umstände vorliegen, die eine niedrigere als die normalerweise angemessene Absatzvergütung rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hat solche Umstände nicht festgestellt.

Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Situation für den [X.]n wie für fast alle Buchverlage in [X.] schwierig sei. Der [X.] sei nicht nur auf eine Mischkalkulation hinsichtlich der gewinnbringenden und der verlustreichen Titel, sondern als [X.] auch auf eine Mischkalkulation hinsichtlich der jeweiligen Verwertungsformen des jeweiligen Einzeltitels angewiesen. Das vom Kläger übersetzte Buch habe - erwartungsgemäß - nicht zu den 20% der Neuerscheinungen gezählt, die Gewinne brachten, sondern zur großen Mehrheit von 80% der Neuerscheinungen, die Verluste verursachten. Zudem sei eine hohe Lizenzgarantie für den Autor, die mit einer Hardcover-Ausgabe allein nicht erwirtschaftet werden könne, durch einen möglichst lukrativen Verkauf der Lizenzrechte abgefedert worden. Die Vereinbarung eines höheren Vergütungssatzes als 0,5% des [X.] sei daher unternehmerisch nicht zu verantworten gewesen.

Die nach Darstellung des [X.]n schwierige wirtschaftliche Situation der Buchverlage in [X.] und die Notwendigkeit von [X.] betrifft nicht einen besonderen Umstand des vorliegenden Falles, sondern die allgemeine Situation der Verlage, die der Senat bereits bei der Bemessung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung und Erlösbeteiligung berücksichtigt hat und die deshalb nicht zu einer weiteren Verringerung dieser Vergütung führen kann. Im Übrigen können sich besondere Umstände auf die Bemessung der angemessenen Vergütung unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.] Rn. 29). Die von der Revisionserwiderung genannten Umstände erfüllen diese Voraussetzung nicht.

[X.]I. Auf den Hilfsantrag zu [X.] ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen.

1. Soweit das Berufungsgericht eine Vertragsanpassung hinsichtlich der vom Kläger begehrten Regelungen zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Hauptantrag [X.] zu § 6 Nr. 6 des Vertrages) und einem Wirtschaftsprüfervorbehalt (Hauptantrag zu [X.] zu § 6 Nr. 8 des Vertrages) abgelehnt hat, ist allerdings kein Rechtsfehler zu erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Gerichte im Falle der Unangemessenheit einer Vergütungsvereinbarung den Vertrag nach § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] allein hinsichtlich der Höhe der Vergütung und nicht etwa in allen Gesichtspunkten anzupassen haben.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne nicht die Einwilligung in eine Regelung für einen Wegfall der Buchpreisbindung verlangen (Hauptantrag zu [X.] zu § 6 Nr. 3 des Vertrages). Dabei hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom Kläger erstrebte Regelung nicht nur den (theoretischen) Fall eines (künftigen) Wegfalls der Buchpreisbindung erfasst, sondern für sämtliche Nutzungen des übersetzen Werkes durch den [X.]n selbst gelten soll, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des [X.] vorgenommene Vertragsänderung sich auf sämtliche eingeräumten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein Hörbuch herausgibt. Auch für eine solche Eigenverwertung des übersetzten Werkes durch den Verlag ist dem Übersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Vergütung zu zahlen. Als Vergütungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grundsätzlich eine Beteiligung des Übersetzers in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors angemessen. Auch hier gilt, dass der [X.], den der Übersetzer erhält, nicht höher sein darf, als der [X.], der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des Übersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.

3. Das Berufungsgericht hat weiter gemeint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung, die ihn an den Erlösen des [X.]n aus einer Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (Hauptantrag zu [X.] zu § 6 Nr. 5 des Vertrages). Zur Begründung hat es sich auf das Urteil des [X.] bezogen. Dieses hat angenommen, eine Beteiligung des [X.] an solchen Erlösen sei nicht gerechtfertigt, weil eine Übertragung von Nutzungsrechten keine Intensivierung der Nutzung bedeute und zudem nach § 34 Abs. 1 [X.] der Zustimmung des Urhebers bedürfe, so dass die Interessen des Urhebers ausreichend gewahrt seien. Das überzeugt nicht. Der Kläger hat seine Zustimmung zu einer Übertragung von Nutzungsrechten bereits in § 4 Nr. 5 des Vertrages erteilt. Aufgrund einer Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird seine Übersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Einräumung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher angemessen, dem Übersetzer eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors an den Erlösen zu gewähren, die allerdings den [X.] nicht übersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.

IV. Die Revision gegen die Abweisung des Antrags zu [X.]I auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist teilweise begründet.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe über die Verkaufszahlen zur Berechnung seines Vergütungsanspruchs nach § 6 Nr. 2 und 4 des Vertrags (Anträge zu [X.]I 1 und 5) bereits Auskunft erhalten. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben.

2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, soweit das Auskunftsbegehren die beantragte Vertragsänderung zur Voraussetzung habe (Anträge zu [X.]I 2 bis 4), sei es wegen Fehlens eines Änderungsanspruchs nicht begründet. Da der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Einwilligung des [X.]n in die beantragte Vertragsänderung verlangen kann (vgl. unter B [X.] 3 c und [X.]I 2 und 3), kann er, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, dem entsprechend auch Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen.

V. Die Revision gegen die Abweisung des [X.]s zu [X.] und 2 ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch als unbegründet angesehen, weil kein Anspruch auf Abänderung der in § 6 des Vertrags vereinbarten [X.]ung bestehe. Mit dieser Begründung kann der [X.] nicht abgewiesen werden, da der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - wie dargelegt - einen Anspruch auf Abänderung dieser [X.]ung hat.

C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu [X.] auf Verurteilung zur Einwilligung in eine vom Gericht formulierte Änderung des [X.], den [X.] zu [X.]I 2 bis 4 und den [X.] zu [X.] und 2 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Davon ausgenommen ist lediglich die Entscheidung über den [X.] zu [X.] (2. Stufe der Stufenklage).

I. Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht angemessen ist, kann der Kläger vom [X.]n verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung des [X.] führt.

Danach kann der Kläger beanspruchen, dass der [X.] in die Abänderung von § 6 des [X.] einwilligt, durch die ihm ab dem 5.000sten Exemplar zusätzlich ein Honorar in Höhe von 0,8% des [X.] eines jeden verkauften Buches (§ 6 Nr. 2 des Vertrages) und eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des [X.] an den Erlösen gewährt wird, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt (§ 6 Nr. 3 des Vertrages) sowie aus der Einräumung (§ 6 Nr. 4 des Vertrages) und Übertragung (§ 6 Nr. 5 des Vertrages) von Nutzungsrechten an Dritte erzielt.

Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte [X.] von 18,50 Euro unterhalb des für die Tätigkeit des [X.] üblichen und angemessenen [X.]s liegt und daher eine Erhöhung der Absatzvergütung oder Erlösbeteiligung veranlasst ist. Es sind auch keine anderen besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erhöhung der normalerweise angemessenen Vergütung geboten erscheinen lassen.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Garantiehonorar von 18,50 Euro pro Normseite unter dem für die Tätigkeit des [X.] üblichen und angemessenen [X.] liegt; es hat lediglich angenommen, die Höhe des [X.]s von 18,50 Euro benachteilige den Kläger nicht unangemessen.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die vom Kläger dargelegten Umstände seiner Übersetzungsarbeit nicht hinreichend gewürdigt. Die Übersetzung habe einen besonderen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen. Aufgrund der Vielschichtigkeit der vom Autor verwendeten [X.] hätten Schwierigkeiten in textlicher Hinsicht bestanden. Bei dem Kläger handele es sich um den allseits anerkannten und langjährigen Übersetzer des renommierten Autors. Gerade bei erhöhtem Recherchebedarf, engen zeitlichen Vorgaben für die Erstellung der Übersetzung sowie besonderer Erfahrung und Versiertheit des Übersetzers würden regelmäßig Zuschläge auf das [X.] gewährt. Vor diesem Hintergrund sei das im Streitfall vereinbarte [X.] allenfalls als üblich, jedoch nicht als angemessen einzustufen.

Selbst wenn die vom Kläger behaupteten Umstände vorliegen sollten, rechtfertigten sie nicht die Annahme der Unangemessenheit des vereinbarten [X.]s. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass [X.] zwar anspruchsvoll ist, vom Übersetzer jedoch ersichtlich weder Spezialkenntnisse noch aufwendige Recherchen verlangt. Das Originalwerk handelt von einer Hippiekommune, die in den 70er Jahren nach [X.] zieht. Die geschilderten Sachverhalte - vom [X.] in [X.] bis hin zu Fakten aus der Geschichte [X.]s - lassen sich mit Hilfe einer durchschnittlichen Allgemeinbildung, die generell Voraussetzung jeder Übersetzung ist, sowie eines guten Wörterbuchs ins [X.] übertragen. Auch halten sich semantische wie syntaktische Schwierigkeiten in Grenzen. Sondersprachen kommen nicht vor, es sei denn, man rechnete die immer wieder auftauchenden Wörter und Begriffe aus der [X.] der damaligen [X.] dazu. Die Revisionserwiderung weist ferner zutreffend darauf hin, dass die Behauptung des [X.], er habe die Übersetzung unter erheblichem [X.]druck erstellen müssen, nicht berücksichtigt werden kann, weil sie erstmals in der Revisionsinstanz vorgebracht und vom [X.]n bestritten worden ist. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Übersetzung des [X.] nicht lediglich als durchschnittlich schwierig, sondern als schwierig einzustufen ist. Dass ein [X.] von 18,50 Euro pro Normseite für eine durchschnittlich schwierige Übersetzung eines Romans unangemessen niedrig ist, hat auch der Kläger nicht behauptet.

[X.]. Darüber hinaus kann der Kläger verlangen, dass der [X.] ihm über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus über die nicht der Buchpreisbindung unterliegende Eigenverwertung des Werkes (Antrag zu [X.]I 2) sowie über die Einräumung (Antrag zu [X.]I 3) und Übertragung (Antrag zu [X.]I 4) von Nutzungsrechten an Dritte Auskunft erteilt und Rechnung legt. Der Kläger hat - wie unter B [X.] 3 c und [X.]I 2 und 3 dargelegt - einen entsprechenden Anspruch auf Abänderung des Vertrages. Er kann vom [X.]n daher die zur Berechnung eines Zahlungsanspruchs erforderlichen Auskünfte verlangen.

[X.]I. Der [X.] zu [X.] ist in Höhe von 13.073,04 Euro begründet. Der Kläger macht mit ihm die Vergütung geltend, die sich aus der von ihm erstrebten Abänderung des [X.] ergibt. Darüber hinaus verlangt er damit die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] dem Kläger ein [X.] in Höhe von 13.264,50 Euro (717 Normseiten x 18,50 Euro) gezahlt. Bis zum 28. Februar 2007 sind in [X.] 40.870 Exem-plare des Werkes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 23,27 Euro sowie in [X.] und der [X.] 4.442 Exemplare des Werkes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 24,90 Euro als Hardcover-Ausgabe verkauft worden. Der [X.] hat dem Kläger eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 3.144,62 Euro gezahlt. Aufgrund der Übertragung des [X.] auf einen anderen Verlag hat der [X.] Lizenzeinnahmen in Höhe von 78.000 Euro erzielt. Er hat dem Kläger eine Beteiligung an den [X.] von 1.560 Euro gezahlt.

Dem Kläger kann demnach für die Verkäufe bis zum 28. Februar 2007 eine Absatzvergütung für den Verkauf in [X.] in Höhe von 6.677,56 Euro (0,8% von 23,27 Euro x 35.870 Exemplare) sowie in [X.] und der [X.] in Höhe von 884,85 Euro (0,8% von 24,90 Euro x 4.442 Exemplare) beanspruchen. Abzüglich gezahlter 3.144,62 Euro kann der Kläger noch eine Absatzvergütung in Höhe von 4.417,79 Euro verlangen. Von dem [X.] in Höhe von 78.000 Euro stehen 60% dem Verlag des Originalautors zu; der Kläger kann ein Fünftel des [X.] verlangen, das sind 12% und damit 9.360 Euro. Darauf sind bereits 1.560 Euro gezahlt, so dass der Kläger noch eine [X.]beteiligung in Höhe von 7.800 Euro beanspruchen kann. Der Vergütungsanspruch beträgt demnach 12.217,79 Euro. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des [X.] haben die Parteien vereinbart, dass der [X.] zusätzlich 7% Mehrwertsteuer auf die Vergütungsansprüche zahlt, das sind 855,25 Euro. Damit ist der Zahlungsanspruch in Höhe von 13.073,04 Euro begründet.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung besteht nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erfüllt sind.

Der auf § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB gestützte Zinsanspruch ist gleichfalls unbegründet. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, betrifft keine Geldschuld, die gemäß § 288 Abs. 1 BGB während des Verzuges zu verzinsen ist (vgl. zum Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung [X.], Urteil vom 4. Mai 2005 - V[X.]I ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312).

Bornkamm                                        [X.]

                            [X.]

Meta

I ZR 20/09

20.01.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 27. November 2008, Az: 29 U 5319/07, Urteil

§ 32 Abs 1 S 3 UrhG, § 32 Abs 2 S 2 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 20/09 (REWIS RS 2011, 10225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10225


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11, 23.10.2013.


Az. I ZR 20/09

Bundesgerichtshof, I ZR 20/09, 20.01.2011.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 20/09 (Bundesgerichtshof)


I ZR 78/08 (Bundesgerichtshof)

Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks


I ZR 19/09 (Bundesgerichtshof)

Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks – Destructive Emotions


I ZR 78/08 (Bundesgerichtshof)


I ZR 19/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.