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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 161/05 vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2005 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 175.976,30 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Bei ei-nem eingeschränkten Mandat bestehen Warnpflichten nur hinsichtlich solcher Gefahren, die dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind (z.B. [X.], [X.]. v. 13. März 1997 - [X.] ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169). Kann der Anwalt da-von ausgehen, der Mandant werde anderweitig beraten, beschränken sich [X.] Pflichten auf das ihm erteilte Mandat ([X.], [X.]. v. 21. Juli 2005 - [X.] ZR 6/02, [X.], 1904). Diese Grundsätze hat das angefochtene [X.]eil beachtet. Von einer weite-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
- 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 323 O 270/00 - [X.], Entscheidung vom 26.08.2005 - 1 U 203/04 -
Meta
06.07.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZR 161/05 (REWIS RS 2006, 2742)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2742
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