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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 597/13
vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Januar 2014 gemäß §
154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]
gegen das Urteil des [X.] vom 26. August 2013 wird die Strafver-folgung in Bezug auf diesen Angeklagten mit Zustimmung des [X.] hinsichtlich der Tat [X.] auf den Vorwurf der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei be-schränkt.
2.
Das vorbezeichnete Urteil wird
soweit es den Angeklagten [X.]
betrifft
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte B.
der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung und der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist;
b)
im Ausspruch über die Einzelstrafe der Tat [X.] und die Gesamtstrafe aufgehoben.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]
und die Revision des Angeklagten [X.]
werden
als unbegründet verworfen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels des Angeklagten [X.], an eine andere Strafkammer zu-rückverwiesen. Der Angeklagte [X.]
hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und den Angeklagten [X.]
wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten [X.]
hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie
wie auch die Revision des Angeklagten [X.]
unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Senat hat mit Rücksicht auf das nicht abgeschlossene Anfragever-fahren zur Vollendung von Hehlerei in den Begehungsformen des Absatzes und der Absatzhilfe mit Zustimmung des [X.] die Strafver-folgung des Angeklagten [X.]
hinsichtlich der Tat [X.] auf den Vorwurf der ver-suchten gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt; der Vorwurf der vollendeten gewerbsmäßigen Hehlerei wird damit ausgenommen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2013
1 [X.], [X.]St 58, 119, 131
f.). Dies führt zu der im Tenor angeführten Änderung des Schuldspruchs.
Die Schuldspruchänderung hat für den Angeklagten [X.]
die Aufhebung des Strafausspruchs für die Tat [X.] sowie des [X.] zur Folge.
[X.] Schneider
Dölp König
1
2
Meta
21.01.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 5 StR 597/13 (REWIS RS 2014, 8535)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8535
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