Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 5 StR 597/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8535

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 597/13

vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Januar 2014 gemäß §
154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]
gegen das Urteil des [X.] vom 26. August 2013 wird die Strafver-folgung in Bezug auf diesen Angeklagten mit Zustimmung des [X.] hinsichtlich der Tat [X.] auf den Vorwurf der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei be-schränkt.
2.
Das vorbezeichnete Urteil wird

soweit es den Angeklagten [X.]
betrifft

a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte B.

der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung und der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist;
b)
im Ausspruch über die Einzelstrafe der Tat [X.] und die Gesamtstrafe aufgehoben.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]
und die Revision des Angeklagten [X.]
werden
als unbegründet verworfen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels des Angeklagten [X.], an eine andere Strafkammer zu-rückverwiesen. Der Angeklagte [X.]
hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und den Angeklagten [X.]
wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten [X.]
hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie

wie auch die Revision des Angeklagten [X.]

unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

Der Senat hat mit Rücksicht auf das nicht abgeschlossene Anfragever-fahren zur Vollendung von Hehlerei in den Begehungsformen des Absatzes und der Absatzhilfe mit Zustimmung des [X.] die Strafver-folgung des Angeklagten [X.]
hinsichtlich der Tat [X.] auf den Vorwurf der ver-suchten gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt; der Vorwurf der vollendeten gewerbsmäßigen Hehlerei wird damit ausgenommen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2013

1 [X.], [X.]St 58, 119, 131
f.). Dies führt zu der im Tenor angeführten Änderung des Schuldspruchs.
Die Schuldspruchänderung hat für den Angeklagten [X.]
die Aufhebung des Strafausspruchs für die Tat [X.] sowie des [X.] zur Folge.

[X.] Schneider

Dölp König

1
2

Meta

5 StR 597/13

21.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 5 StR 597/13 (REWIS RS 2014, 8535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8535

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1 StR 416/12

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